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Synopse aller Änderungen der BLV am 26.02.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Februar 2013 durch Artikel 1 der 1. BLVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BLV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung | BLV n.F. (neue Fassung) in der am 26.02.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 316 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Ämter der Laufbahnen | |
(Text alte Fassung) (1) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. 2 Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden. |
(2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen. | |
§ 10 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten | |
(1) Innerhalb einer Laufbahn können die in Anlage 2 genannten obersten Dienstbehörden fachspezifische Vorbereitungsdienste einrichten und für diese durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften erlassen. (2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungsdienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren regeln. Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3. | (1) Die Befugnis nach § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird für die in Anlage 2 genannten fachspezifischen Vorbereitungsdienste den dort genannten obersten Dienstbehörden übertragen. (2) 1 Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungsdienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren regeln. 2 Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3. |
§ 13 Gehobener Dienst | |
(1) Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert in der Regel drei Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. Er wird in einem Studiengang, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz 'Fachhochschule' abschließt, an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung oder einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung durchgeführt. (2) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine mindestens einjährige berufspraktische Studienzeit beschränkt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden durch ein geeignetes, mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. Ergänzende Lehrveranstaltungen zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse können vorgesehen werden. | (1) 1 Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert in der Regel drei Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. 2 Er wird in einem Studiengang, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz 'Fachhochschule' abschließt, an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung oder einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung durchgeführt. (2) 1 Der Vorbereitungsdienst kann bis zur Dauer eines Jahres verkürzt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. 2 Zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse sind Fachstudien oder Lehrgänge, zum Erwerb erforderlicher berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse berufspraktische Studienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen vorzusehen. 3 Eine Verkürzung lediglich auf Fachstudien oder Lehrgänge ist nicht zulässig. |
§ 15 Verlängerung der Vorbereitungsdienste | |
(1) Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern, wenn er wegen | (1) 1 Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern, wenn er wegen |
1. einer Erkrankung, | |
2. eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften, | 2. des Mutterschutzes, |
3. einer Elternzeit, | |
4. der Ableistung eines Grundwehrdienstes oder Ersatzdienstes, 5. der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder 6. anderer zwingender Gründe unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden. | 4. der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, anderen Dienstes im Ausland, Internationalen Jugendfreiwilligendienstes, Europäischen Freiwilligendienstes, Freiwilligendienstes 'weltwärts' des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder Zivilen Friedensdienstes, 5. anderer zwingender Gründe unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. 2 Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden. |
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 und des Absatzes 2 höchstens zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als 24 Monate verlängert werden. | |
§ 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten | |
(1) Hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, werden auf die Probezeit angerechnet. (2) Weitere hauptberufliche Tätigkeiten können angerechnet werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. (3) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, die 1. im Vorbereitungsdienst angerechnet wurden, 2. Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind, 3. nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt wurden oder 4. nach § 28 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigt wurden. (4) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. | (1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden. (2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, 1. die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, 2. deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist oder 3. die nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt worden sind. (3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. |
§ 33 Auswahlentscheidungen | |
(1) 1 Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. 2 Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. 3 Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten. (2) 1 Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung oder in einer Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 9 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. 2 Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen. | |
(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben: | (3) 1 Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben: |
1. Bei Beurlaubungen nach § 9 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder der Verwaltung oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht gegeben ist, 2. bei Beurlaubungen zur Ausübung einer gleichwertigen Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europäischen Parlaments, 3. bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und 4. bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht. | |
(4) 1 Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um die Zeit eines Grundwehrdienstes oder eines Zivildienstes verlängert, sind die sich daraus ergebenden beruflichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. 2 Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. 3 In den Fällen des § 12 Absatz 3 und des § 13 Absatz 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. | 2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden. (4) 1 Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. 2 Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und 1. sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat, 2. im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat, 3. im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder 4. im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. 4 Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind. |
§ 34 Erprobungszeit | |
(1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. (2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte. | (1) 1 Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. 2 § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. (2) 1 Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte. 2 Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind. |
(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen. | |
§ 39 Teilnahme an Hochschulausbildungen | |
(1) Die Aufstiegsausbildung kann auch außerhalb eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes in einem Studiengang an einer Hochschule erfolgen, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht. (2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst setzt ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus. (3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst setzt ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus. (4) Die berufspraktische Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. (5) Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufspraktische Einführung von einem Jahr beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung und das Auswahlverfahren nach § 36 erfolgreich durchlaufen hat. | |
(6) Die obersten Dienstbehörden können für den Aufstieg Studiengänge einrichten und für diese durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften erlassen. | |
§ 47 Dienstliche Qualifizierung | |
(1) Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. Qualifizierungsmaßnahmen sind insbesondere | (1) 1 Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. 2 Qualifizierungsmaßnahmen sind insbesondere |
1. die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen für die Aufgaben des übertragenen Dienstpostens und 2. der Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben. | |
Die dienstliche Qualifizierung wird durch zentral organisierte Fortbildungsmaßnahmen der Bundesregierung geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die Behörden bei der Entwicklung von Personalentwicklungskonzepten und bei der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen. (2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Nummer 1 teilzunehmen. (3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Nummer 2 teilzunehmen, sofern das dienstliche Interesse gegeben ist. Die Beamtinnen und Beamten können von der oder dem zuständigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben. (4) Bei der Gestaltung von Qualifizierungsmaßnahmen ist die besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und Telearbeitsplätzen zu berücksichtigen. Insbesondere ist die gleichberechtigte Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die obersten Dienstbehörden bei der Entwicklung und Fortschreibung dieser Qualifizierungsmaßnahmen. (5) Beamtinnen und Beamte, die durch Qualifizierung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, in Abstimmung mit der Dienstbehörde ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen. | 3 Die dienstliche Qualifizierung wird durch zentral organisierte Fortbildungsmaßnahmen der Bundesregierung geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt. 4 Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die Behörden bei der Entwicklung von Personalentwicklungskonzepten und bei der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen. (2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 teilzunehmen. (3) 1 Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Nummer 2 teilzunehmen, sofern das dienstliche Interesse gegeben ist. 2 Die Beamtinnen und Beamten können von der oder dem zuständigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben. (4) 1 Bei der Gestaltung von Qualifizierungsmaßnahmen ist die besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und Telearbeitsplätzen zu berücksichtigen. 2 Insbesondere ist die gleichberechtigte Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. 3 Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die obersten Dienstbehörden bei der Entwicklung und Fortschreibung dieser Qualifizierungsmaßnahmen. (5) 1 Beamtinnen und Beamte, die durch Qualifizierung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. 2 Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, in Abstimmung mit der Dienstbehörde ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen. |
§ 50 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab | |
(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. (2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Über- oder Unterschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren. (3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen. (4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt. | (1) 1 Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. 2 Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. 3 Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. (2) 1 Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. 2 Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. 3 Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren. (3) 1 Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. 2 Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen. (4) 1 Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. 2 Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt. |
§ 53 Beamtenverhältnis auf Probe | |
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, gelten anstelle der §§ 28 bis 31 die §§ 7 bis 10 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, mit der Maßgabe, dass sich die Probezeit nicht durch Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeit verlängert und § 19 Absatz 4 entsprechend anzuwenden ist. (2) Für Beamtinnen und Beamte, denen nach § 147 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bei der Begründung des Beamtenverhältnisses kein Amt verliehen wurde, gelten die §§ 9 und 10 Absatz 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, mit der Maßgabe, dass sie vor Abschluss der Probezeit angestellt werden können und dass anstelle des § 10 Absatz 6 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, bei der Anstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt § 25 entsprechend anzuwenden ist. | |
(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 26. Februar 2013 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 29 in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. | |
§ 55 Übergangsregelung zu § 27 und § 50 Absatz 2 | |
(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 erfüllen, ist § 27 Absatz 1 Nummer 3 bis zum 31. Dezember 2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der letzten zwei Beurteilungen eine Anlassbeurteilung erstellt werden kann. | (1) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen, ist § 27 Absatz 1 Nummer 3 bis zum 31. Dezember 2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der letzten zwei Beurteilungen eine Anlassbeurteilung erstellt werden kann. |
(2) Abweichend von § 50 Absatz 2 können die Beurteilungsrichtlinien bis zum 31. Dezember 2011 die in § 41a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, angegebenen Richtwerte vorsehen. | |
Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1) | |
Die in § 6 Absatz 2 aufgeführten Laufbahnen umfassen die nachfolgenden Ämter: Einfacher Dienst | zu den Laufbahnen gehörende Ämter: | Amtsbezeichnungen | Zulässige Zusätze | - Besoldungsgruppe A 2*) | Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe; Wachtmeisterin/Wachtmeister | Technische/Technischer - im technischen Verwaltungsdienst - Zoll- - im Zolldienst - | - Besoldungsgruppe A 3**) | Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe; Oberaufseherin/Oberaufseher; Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister | - Besoldungsgruppe A 4 | Amtsmeisterin/Amtsmeister; Hauptaufseherin/Hauptaufseher; Hauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister | - Besoldungsgruppe A 5 | Erste Hauptwachtmeisterin/ Erster Hauptwachtmeister; Betriebsassistentin/Betriebsassistent; Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister | - Besoldungsgruppe A 6 | Erste Hauptwachtmeisterin/ Erster Hauptwachtmeister; Betriebsassistentin/Betriebsassistent; Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister | *) Eingangsamt **) Zusätzliches Eingangsamt im einfachen technischen Verwaltungsdienst und in Fällen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber eine förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nachweist. Mittlerer Dienst | zu den Laufbahnen gehörende Ämter: | Amtsbezeichnungen | Zulässige Zusätze | - Besoldungsgruppe A 6*) | Sekretärin/Sekretär | Archiv- Bibliotheks- Forst- Regierungs- Schiffs- Steuer- - im Steuerdienst - Technische Regierungs-/ Technischer Regierungs- - im technischen Verwaltungsdienst - Zoll- - im Zolldienst - | - Besoldungsgruppe A 7**) | Brandmeisterin/Brandmeister; Obersekretärin/Obersekretär | - Besoldungsgruppe A 8 | Hauptsekretärin/Hauptsekretär; Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister | - Besoldungsgruppe A 9 | Amtsinspektorin/Amtsinspektor; Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister | *) Eingangsamt **) zusätzliches Eingangsamt im mittleren technischen Verwaltungsdienst Gehobener Dienst | zu den Laufbahnen gehörende Ämter: | Amtsbezeichnungen | Zulässige Zusätze | - Besoldungsgruppe A 9*) | Inspektorin/Inspektor; Kapitänin/Kapitän | Archiv- Bibliotheks- Brand- Forst- Regierungs- Steuer- - im Steuerdienst - Technische Regierungs-/ Technischer Regierungs- - im technischen Verwaltungsdienst - Zoll- - im Zolldienst - | - Besoldungsgruppe A 10**) | Oberinspektorin/Oberinspektor; Seekapitänin/Seekapitän | - Besoldungsgruppe A 11 | Amtfrau/Amtmann; Seeoberkapitänin/Seeoberkapitän | - Besoldungsgruppe A 12 | Amtsrätin/Amtsrat; Rechnungsrätin/Rechnungsrat - als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -; Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän | - Besoldungsgruppe A 13 | Fachschuloberlehrerin/ Fachschuloberlehrer***); Oberamtsrätin/Oberamtsrat; Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat - als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -; Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän | *) Eingangsamt **) zusätzliches Eingangsamt im gehobenen technischen Verwaltungsdienst ***) Eingangsamt im gehobenen Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen Höherer Dienst | zu den Laufbahnen gehörende Ämter: | Amtsbezeichnungen | Zulässige Zusätze | - Besoldungsgruppe A 13*) | Akademische Rätin/Akademischer Rat - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -; Ärztin/Arzt; Kustodin/Kustos; Pfarrerin/Pfarrer; Rätin/Rat; Studienrätin/Studienrat | Archiv- Bibliotheks- Brand- Forst- Medizinal- Militär- Regierungs- Technische Regierungs-/ Technischer Regierungs- - im technischen Verwaltungsdienst - Wissenschaftliche/ Wissenschaftlicher | - Besoldungsgruppe A 14 | Akademische Oberrätin/ Akademischer Oberrat - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -; Fachschuloberlehrerin/ Fachschuloberlehrer**); Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit; Oberkustodin/Oberkustos; Oberrätin/Oberrat; Oberstudienrätin/Oberstudienrat; Pfarrerin/Pfarrer; Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat | - Besoldungsgruppe A 15 | Akademische Direktorin/ Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -; Dekanin/Dekan; Direktorin/Direktor; Direktorin einer Fachschule/ Direktor einer Fachschule; Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsfüh- rung einer Agentur für Arbeit; Hauptkustodin/Hauptkustos; Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit; Museumsdirektorin und Professorin/ Museumsdirektor und Professor; Regierungsschuldirektorin/ Regierungsschuldirektor; Studiendirektorin/Studiendirektor | | - Besoldungsgruppe A 16 | Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor; Abteilungspräsidentin/ Abteilungspräsident; Leitende Dekanin/Leitender Dekan; Direktorin der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung/Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung; Direktorin des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz/ Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz; Direktorin des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz/Direktor des Ibero- Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz; Direktorin des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz/Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz; Direktorin einer Wehrtechnischen Dienststelle/Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle; Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit; Kanzlerin einer Universität der Bundeswehr/Kanzler einer Universität der Bundeswehr; Leitende Akademische Direktorin/ Leitender Akademischer Direktor; Leitende Direktorin/Leitender Direktor; Leitende Regierungsschuldirektorin/ Leitender Regierungsschuldirektor; Ministerialrätin/Ministerialrat; Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit; Museumsdirektorin und Professorin/ Museumsdirektor und Professor; Oberstudiendirektorin/ Oberstudiendirektor | - Besoldungsgruppe B | Die Beförderungsämter ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungsordnung B). | | *) Eingangsamt **) bei Erfüllen der in der Bundesbesoldungsordnung A genannten Voraussetzungen | Nr. | Laufbahngruppe | Zu den Laufbahnen der Laufbahngruppe gehörende Ämter | Amtsbezeichnungen 1 | Einfacher Dienst | | 2 | | Besoldungsgruppe A 2 | Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe; Wachtmeisterin/Wachtmeister 3 | | Besoldungsgruppe A 3 | Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe; Oberaufseherin/Oberaufseher; Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister 4 | | Besoldungsgruppe A 4 | Amtsmeisterin/Amtsmeister; Hauptaufseherin/Hauptaufseher; Hauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister 5 | | Besoldungsgruppe A 5 | Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister; Betriebsassistentin/Betriebsassistent; Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister 6 | | Besoldungsgruppe A 6 | Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister; Betriebsassistentin/Betriebsassistent; Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister 7 | Mittlerer Dienst | | 8 | | Besoldungsgruppe A 6 | Sekretärin/Sekretär 9 | | Besoldungsgruppe A 7 | Brandmeisterin/Brandmeister; Obersekretärin/Obersekretär 10 | | Besoldungsgruppe A 8 | Hauptsekretärin/Hauptsekretär; Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister 11 | | Besoldungsgruppe A 9 | Amtsinspektorin/Amtsinspektor; Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister 12 | Gehobener Dienst | | 13 | | Besoldungsgruppe A 9 | Inspektorin/Inspektor; Kapitänin/Kapitän 14 | | Besoldungsgruppe A 10 | Oberinspektorin/Oberinspektor; Seekapitänin/Seekapitän 15 | | Besoldungsgruppe A 11 | Amtfrau/Amtmann; Seeoberkapitänin/Seeoberkapitän 16 | | Besoldungsgruppe A 12 | Amtsrätin/Amtsrat; Rechnungsrätin/Rechnungsrat - als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -; Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän 17 | | Besoldungsgruppe A 13 | Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer; Oberamtsrätin/Oberamtsrat; Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat - als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -; Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän 18 | Höherer Dienst | | 19 | | Besoldungsgruppe A 13 | Akademische Rätin/Akademischer Rat - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -; Ärztin/Arzt; Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter); Kustodin/Kustos; Pfarrerin/Pfarrer; Rätin/Rat; Studienrätin/Studienrat 20 | | Besoldungsgruppe A 14 | Akademische Oberrätin/Akademischer Oberrat - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -; Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer; Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter); Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit; Oberkustodin/Oberkustos; Oberrätin/Oberrat; Oberstudienrätin/Oberstudienrat; Pfarrerin/Pfarrer; Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat 21 | | Besoldungsgruppe A 15 | Akademische Direktorin/Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -; Dekanin/Dekan; Direktorin/Direktor; Direktorin/Direktor einer Fachschule; Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter); Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer Agentur für Arbeit; Hauptkustodin/Hauptkustos; Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit; Museumsdirektorin und Professorin/ Museumsdirektor und Professor; Regierungsschuldirektorin/Regierungsschuldirektor; Studiendirektorin/Studiendirektor 22 | | Besoldungsgruppe A 16 | Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor; Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident; Leitende Dekanin/Leitender Dekan; Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Flugunfallunter- suchung; Direktorin/Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz; Direktorin/Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz; Direktorin/Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz; Direktorin/Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle; Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter); Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit; Kanzlerin/Kanzler einer Universität der Bundeswehr; Leitende Akademische Direktorin/ Leitender Akademischer Direktor; Leitende Direktorin/Leitender Direktor; Leitende Regierungsschuldirektorin/ Leitender Regierungsschuldirektor; Ministerialrätin/Ministerialrat; Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit; Museumsdirektorin und Professorin/ Museumsdirektor und Professor; Oberstudiendirektorin/Oberstudiendirektor 23 | | Ämter der Besoldungs- gruppen der Bundes- besoldungsordnung B | Die Beförderungsämter ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz (Anlage I, Bundesbesol- dungsordnung B). |
Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1) | |
Laufbahn | Fachspezifische Vorbereitungsdienste | Oberste Dienstbehörde | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst | | | | Mittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst | Bundeskanzleramt | | Mittlerer Zolldienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen | | Mittlerer Steuerdienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen | | Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Bundesministerium des Innern | | Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allge- meinen und inneren Verwaltung des Bundes | Bundesministerium des Innern | | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung | Bundesministerium der Verteidigung | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst | | | | Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr | Bundesministerium der Verteidigung | | Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehr- verwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik | Bundesministerium der Verteidigung | | Mittlerer technischer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes | Bundesministerium der Verteidigung | | Mittlerer technischer Dienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | Mittlerer naturwissen- schaftlicher Dienst | | | | Mittlerer Wetterdienst des Bundes | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | Gehobener nichttechni- scher Verwaltungsdienst | | | | Gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst | Bundeskanzleramt | | Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | | Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen | | Gehobener Steuerdienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen | | Gehobener Archivdienst des Bundes | Der Beauftragte der Bundesregie- rung für Kultur und Medien | | Gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Bundesministerium des Innern | | Gehobener nichttechnischer Dienst in der all- gemeinen und inneren Verwaltung des Bundes | Bundesministerium des Innern | | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung | Bundesministerium der Verteidigung | Gehobener technischer Verwaltungsdienst | | | | Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | | Gehobener technischer Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | | Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | | Gehobener technischer Dienst in der Bundes- wehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik | Bundesministerium der Verteidigung | | Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr | Bundesministerium der Verteidigung | | Gehobener technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse | Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse | | Gehobener technischer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes | Bundesministerium der Verteidigung | Gehobener naturwissen- schaftlicher Dienst | | | | Gehobener Wetterdienst des Bundes | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst | | | | Höherer Archivdienst des Bundes | Der Beauftragte der Bundes- regierung für Kultur und Medien | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst | | | | Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes | Bundesministerium des Innern | Höherer technischer Verwaltungsdienst | | | | Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | | Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik | Bundesministerium der Verteidigung | | Höherer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse | Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse | | Nr. | Laufbahn | Fachspezifische Vorbereitungsdienste | Oberste Dienstbehörde 1 | Mittlerer nichttechni- scher Dienst | | 2 | | Mittlerer Dienst im Bundesnachrich- tendienst | Bundeskanzleramt 3 | | Mittlerer Zolldienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen 4 | | Mittlerer Steuerdienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen 5 | | Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Bundesministerium des Innern 6 | | Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes | Bundesministerium des Innern 7 | | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungs- dienst in der Bundeswehrverwaltung | Bundesministerium der Verteidigung 8 | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst | | 9 | | Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr | Bundesministerium der Verteidigung 10 | | Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik | Bundesministerium der Verteidigung 11 | | Mittlerer technischer Dienst der Fern- melde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes | Bundesministerium der Verteidigung 12 | | Mittlerer technischer Dienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung 13 | Mittlerer naturwissen- schaftlicher Dienst | | 14 | | Mittlerer Wetterdienst des Bundes | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung 15 | Gehobener nichttech- nischer Verwaltungs- dienst | | 16 | | Gehobener Dienst im Bundesnachrich- tendienst | Bundeskanzleramt 17 | | Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung | Vorstand der Deutschen Renten- versicherung Bund im Einvernehmen mit dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See 18 | | Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen 19 | | Gehobener Steuerdienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen 20 | | Gehobener Archivdienst des Bundes | Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien 21 | | Gehobener Dienst im Verfassungs- schutz des Bundes | Bundesministerium des Innern 22 | | Gehobener Verwaltungsinformatikdienst des Bundes | Bundesministerium des Innern 23 | | Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwal- tung des Bundes | Bundesministerium des Innern 24 | | Gehobener nichttechnischer Verwal- tungsdienst in der Bundeswehrverwal- tung | Bundesministerium der Verteidigung 25 | Gehobener technischer Verwaltungsdienst | | 26 | | Gehobener bautechnischer Verwal- tungsdienst des Bundes | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung 27 | | Gehobener technischer Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung 28 | | Gehobener technischer Verwaltungs- dienst in der Wasser- und Schifffahrts- verwaltung des Bundes | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung 29 | | Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik | Bundesministerium der Verteidigung 30 | | Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr | Bundesministerium der Verteidigung 31 | | Gehobener technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse | Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse 32 | | Gehobener technischer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Auf- klärung des Bundes | Bundesministerium der Verteidigung 33 | Gehobener naturwissen- schaftlicher Dienst | | 34 | | Gehobener Wetterdienst des Bundes | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung 35 | Höherer nichttechni- scher Verwaltungs- dienst | | 36 | | Höherer Archivdienst des Bundes | Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien 37 | Höherer sprach- und kulturwissenschaft- licher Dienst | | 38 | | Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes | Bundesministerium des Innern 39 | Höherer technischer Verwaltungsdienst | | 40 | | Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung 41 | | Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik | Bundesministerium der Verteidigung 42 | | Höherer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse | Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse |
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