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§ 15 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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§ 15 Verlängerung der Vorbereitungsdienste
(1) 1Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern, wenn er wegen
- 1.
- einer Erkrankung,
- 2.
- des Mutterschutzes,
- 3.
- einer Elternzeit,
- 4.
- der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, anderen Dienstes im Ausland, Internationalen Jugendfreiwilligendienstes, Europäischen Freiwilligendienstes, Freiwilligendienstes „weltwärts" des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder Zivilen Friedensdienstes,
- 5.
- anderer zwingender Gründe
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 und bei Teilzeitbeschäftigung höchstens zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als 24 Monate verlängert werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung V. v. 15. August 2016 BGBl. I S. 1981 m.W.v. 23. August 2016
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Frühere Fassungen von § 15 BLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.08.2016 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom 15.08.2016 BGBl. I S. 1981 |
aktuell vorher | 26.02.2013 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom 20.02.2013 BGBl. I S. 316 |
aktuell | vor 26.02.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 BLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BLV Mutterschutz (vom 20.08.2021)
... die berufliche Entwicklung sind. Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt ...
§ 33 BLV Auswahlentscheidungen (vom 20.08.2021)
... sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen ... Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und 1. sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung ... Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 , wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des ...
§ 56 BLV Folgeänderungen
... 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 2. In § 15 Satz 3 wird die Angabe „und müssen die Höchstaltersgrenzen nach § 4 Abs. 1 ... b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3. 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 3" ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 14. In § 15 wird nach der Angabe „§ 44 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung" die ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung" ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung" ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (MPAHSBundV)
V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 497; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27
§ 5 MPAHSBundV Dauer des Studiums, Freistellung (vom 12.01.2016)
... vergeben. (2) Für Verlängerungen und Unterbrechungen des Studiums gilt § 15 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Insgesamt soll das Studium um nicht mehr ...
§ 22 MPAHSBundV Berufspraktische Einführung
... Beamtinnen und Beamten Aufgaben des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wahr. § 15 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend. Die Beamtinnen und Beamten sollen ...
Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies" (MISSAufstV)
V. v. 28.02.2019 BGBl. I S. 202
§ 4 MISSAufstV Regelstudienzeit
... (2) Für Verlängerungen und Verkürzungen der Regelstudienzeit gelten § 15 Absatz 1 und § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Die Entscheidung ...
§ 14 MISSAufstV Zeitpunkt, Dauer und Ziel
... an. Für Verlängerungen der berufspraktischen Einführung gilt § 15 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Über die Verlängerung entscheidet die Dienstbehörde. ...
Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München (MVITAufstV)
V. v. 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 85
§ 17 MVITAufstV Verlängerung des Aufstiegsverfahrens
... Unterbrechungen verlängert werden, höchstens jedoch insgesamt um drei Jahre. § 15 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend. (2) Die Entscheidung über die Verlängerung ...
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
§ 22 GDBNDVerfSchVDV Dauer und Gliederung des Studiums (vom 01.01.2023)
... Jahre. Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der ...
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)
V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
§ 6 GfwtDBwVDV Einstellungsbehörde
... über die Verkürzung und die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung. (2) Die Einstellungsbehörde ist die ...
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
§ 1 GStDVDV Vorbereitungsdienst
... Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im ...
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962
§ 5 GtDFmEloAufklVDV Einstellungsbehörden
... entscheiden über Verlängerung und Verkürzungen des Vorbereitungsdienstes nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung. (3) Die Einstellungsbehörden sind ...
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)
Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
§ 22 MDBNDVerfSchVDV Dauer und Gliederung der Ausbildung (vom 01.01.2023)
... Jahre. Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Leiterin ...
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV)
Artikel 1 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
§ 45 MntZollDVDV Wiederholung von Prüfungen (vom 01.12.2023)
... Ablauf der vom Prüfungsamt angesetzten Wiederholungsfrist verlängert, sofern die nach § 15 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung zulässige Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschritten wird. ...
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)
V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
§ 1 MStDVDV Vorbereitungsdienst
... Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im ...
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79
§ 5 MtDFmEloAufklVDV Einstellungsbehörden
... entscheiden über Verlängerung und Verkürzungen des Vorbereitungsdienstes nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung. (3) Die Einstellungsbehörden sind ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 316
Artikel 1 1. BLVÄndV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... lediglich auf Fachstudien oder Lehrgänge ist nicht zulässig." 4. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ... sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen ... Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und 1. sich innerhalb von ... angefügt: „Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder ...
Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 1 BLRFoV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... für die berufliche Entwicklung sind. Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 15.08.2016 BGBl. I S. 1981
Artikel 1 2. BLVÄndV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... Jahres" durch die Wörter „bis auf ein Jahr" ersetzt. 3. In § 15 Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 1 und 6 und des Absatzes 2" durch die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
§ 48 GntZollDVDV Wiederholung von Prüfungen (vom 15.07.2017)
... verlängert, sofern die zulässige Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes nach § 15 der Bundeslaufbahnverordnung nicht überschritten wird. (4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht ...
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
§ 1 GStDVDV Vorbereitungsdienst
... eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im ...
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
§ 1 MStDVDV Vorbereitungsdienst
... eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im ...
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