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Änderung § 13 BLV vom 26.02.2013
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§ 13 BLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung | § 13 BLV n.F. (neue Fassung) in der am 20.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Gehobener Dienst | |
(Text alte Fassung) (1) Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert in der Regel drei Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. Er wird in einem Studiengang, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz 'Fachhochschule' abschließt, an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung oder einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung durchgeführt. (2) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine mindestens einjährige berufspraktische Studienzeit beschränkt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden durch ein geeignetes, mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. Ergänzende Lehrveranstaltungen zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse können vorgesehen werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert in der Regel drei Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. 2 Der Vorbereitungsdienst wird als Hochschulstudiengang, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz 'Fachhochschule' abschließt, durchgeführt. (2) 1 Der Vorbereitungsdienst kann bis auf ein Jahr verkürzt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. 2 Zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse sind Fachstudien oder Lehrgänge, zum Erwerb erforderlicher berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse berufspraktische Studienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen vorzusehen. 3 Eine Verkürzung lediglich auf Fachstudien oder Lehrgänge ist nicht zulässig. |
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