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Änderung § 29 BLV vom 26.02.2013
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§ 29 BLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung | § 29 BLV n.F. (neue Fassung) in der am 20.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, werden auf die Probezeit angerechnet. (2) Weitere hauptberufliche Tätigkeiten können angerechnet werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. (3) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, die 1. im Vorbereitungsdienst angerechnet wurden, 2. Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind, 3. nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt wurden oder 4. nach § 28 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigt wurden. (4) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden. (2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, 1. die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder 2. deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist. (3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. |
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