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Änderung § 15 BLV vom 23.08.2016
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§ 15 BLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.08.2016 geltenden Fassung | § 15 BLV n.F. (neue Fassung) in der am 23.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.08.2016 BGBl. I S. 1981 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Verlängerung der Vorbereitungsdienste | |
(1) 1 Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern, wenn er wegen 1. einer Erkrankung, 2. des Mutterschutzes, 3. einer Elternzeit, 4. der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, anderen Dienstes im Ausland, Internationalen Jugendfreiwilligendienstes, Europäischen Freiwilligendienstes, Freiwilligendienstes 'weltwärts' des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder Zivilen Friedensdienstes, 5. anderer zwingender Gründe unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. 2 Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden. (2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Absatz 1 entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 und des Absatzes 2 höchstens zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als 24 Monate verlängert werden. | (Text neue Fassung) (3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 und bei Teilzeitbeschäftigung höchstens zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als 24 Monate verlängert werden. |
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