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Änderung § 7 BLV vom 20.08.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 BLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung
§ 7 BLV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Laufbahnbefähigung


Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. durch erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder

2. durch Anerkennung, wenn sie

(Text neue Fassung)

1. durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder

2. durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:

a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder

vorherige Änderung

b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung

außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes erworben haben.




b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.