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Änderung § 7 BLV vom 20.08.2021
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§ 7 BLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung | § 7 BLV n.F. (neue Fassung) in der am 20.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Laufbahnbefähigung | |
Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung | |
(Text alte Fassung) 1. durch erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder 2. durch Anerkennung, wenn sie | (Text neue Fassung) 1. durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder 2. durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben: |
a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder | |
b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes erworben haben. | b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung. |
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