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Änderung Anlage 3 BLV vom 20.08.2021
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Anlage 3 BLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung | Anlage 3 BLV n.F. (neue Fassung) in der am 20.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582 |
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(Text alte Fassung) Anlage 3 (zu § 10 Absatz 2) | (Text neue Fassung)Anlage 3 (zu § 10 Absatz 2 Satz 2) Prüfungsnoten |
(Textabschnitt unverändert) In den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen: | |
sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. | Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden. Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte entsprechend des European Credit Transfer Systems (ECTS - Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen) auszuweisen. | | Note | Notendefinition | 1 | 2 1 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 3 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 4 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 5 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können 6 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden. Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen auszuweisen. |
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