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Änderung § 34 BLV vom 26.02.2013
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§ 34 BLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung | § 34 BLV n.F. (neue Fassung) in der am 26.02.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 316 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Erprobungszeit | |
(Text alte Fassung) (1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. (2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. 2 § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. (2) 1 Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte. 2 Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind. |
(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen. |
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