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Änderung § 17 BLV vom 28.10.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 BLV, alle Änderungen durch Artikel 7 BPflRÄndG am 28. Oktober 2016 und Änderungshistorie der BLVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 17 BLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung | § 17 BLV n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Laufbahnprüfung | |
(1) 1 Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung abzulegen. 2 Sie kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden. (2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 13 Absatz 2 Satz 1 oder nach § 16 verkürzt worden, sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. 2 Dies gilt auch für Modul-, Teil- und Zwischenprüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. 3 Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. 2 Dies gilt auch für Modul-, Teil- und Zwischenprüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. 3 Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. 4 Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. |
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