Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 38 BLV vom 28.10.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 38 BLV, alle Änderungen durch Artikel 7 BPflRÄndG am 28. Oktober 2016 und Änderungshistorie der BLV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 38 BLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung
§ 38 BLV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Fachspezifische Qualifizierungen


(1) Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg in den mittleren Dienst dauern mindestens ein Jahr und sechs Monate.

(2) 1 Die fachtheoretische Ausbildung soll sechs Monate nicht unterschreiten. 2 Sie muss neben fachspezifischen Fähigkeiten Grundkenntnisse im Verfassungs- und Europarecht, allgemeinen Verwaltungsrecht, Recht des öffentlichen Dienstes, Haushaltsrecht, bürgerlichen Recht, der Organisation der Bundesverwaltung, der Aufgaben des öffentlichen Dienstes und des wirtschaftlichen Verwaltungshandelns vermitteln. 3 Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungsnachweise zu belegen. 4 Leistungsnachweise, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden.

(3) 1 Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der entsprechenden Laufbahn des mittleren Dienstes wahrgenommen. 2 Sie schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. 3 Die berufspraktische Einführung kann um höchstens sechs Monate verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. 2 Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. 3 Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. 2 Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde oder können von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. 3 Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)