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Änderung § 38 BLV vom 28.10.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 38 BLV, alle Änderungen durch Artikel 7 BPflRÄndG am 28. Oktober 2016 und Änderungshistorie der BLVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 38 BLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung | § 38 BLV n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38 Fachspezifische Qualifizierungen | |
(1) Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg in den mittleren Dienst dauern mindestens ein Jahr und sechs Monate. (2) 1 Die fachtheoretische Ausbildung soll sechs Monate nicht unterschreiten. 2 Sie muss neben fachspezifischen Fähigkeiten Grundkenntnisse im Verfassungs- und Europarecht, allgemeinen Verwaltungsrecht, Recht des öffentlichen Dienstes, Haushaltsrecht, bürgerlichen Recht, der Organisation der Bundesverwaltung, der Aufgaben des öffentlichen Dienstes und des wirtschaftlichen Verwaltungshandelns vermitteln. 3 Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungsnachweise zu belegen. 4 Leistungsnachweise, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden. (3) 1 Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der entsprechenden Laufbahn des mittleren Dienstes wahrgenommen. 2 Sie schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. 3 Die berufspraktische Einführung kann um höchstens sechs Monate verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. 2 Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. 3 Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden. | (Text neue Fassung) (4) 1 Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. 2 Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde oder können von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. 3 Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden. |
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