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Änderung § 17 BLV vom 27.01.2017
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§ 17 BLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.01.2017 geltenden Fassung | § 17 BLV n.F. (neue Fassung) in der am 27.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Laufbahnprüfung | |
(1) 1 Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung abzulegen. 2 Sie kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden. (2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 13 Absatz 2 Satz 1 oder nach § 16 verkürzt worden, sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. 2 Dies gilt auch für Modul-, Teil- und Zwischenprüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. 3 Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. 4 Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. 2 Dies gilt auch für Modul-, Teil- und Zwischenprüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. 3 Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann 1. in Vorbereitungsdiensten, die als Bachelorstudiengänge durchgeführt werden, jeweils in einem Pflichtmodul und in einem Wahlmodul eine nicht bestandene Modulprüfung ein zweites Mal wiederholt werden, 2. in den anderen Vorbereitungsdiensten die oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der Laufbahnprüfung sowie von Modul-, Teil- und Zwischenprüfungen zulassen. 4 Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach Satz 3 auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. 5 Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. |
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