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Unterabschnitt 4 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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Abschnitt 2 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern

Unterabschnitt 4 Sonderregelungen

§ 23 Besondere Qualifikationen und Zeiten



(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn die abgeschlossene Berufsausbildung und hauptberufliche Tätigkeit geeignet sind, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln.

(2) Bei Personen, die ein Hochschulstudium und eine hauptberufliche Tätigkeit, die für Beamtinnen und Beamte als Aufstiegsverfahren nach § 39 mit Hochschulstudium und berufspraktischer Einführung eingerichtet sind, absolviert haben, kann

1.
bei der Zulassung zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes abgesehen werden von der Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes und

2.
bei der Zulassung zu einer Laufbahn des höheren Dienstes abgesehen werden von der Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung in der Aufsicht über die Flugsicherung anstelle eines mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudiums auch eine abgeschlossene Ausbildung zur Fluglotsin oder zum Fluglotsen an der Flugsicherungsakademie der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH berücksichtigt werden.

(4) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung

1.
in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von Luftfahrzeugen,

2.
in der Überwachung von Luftfahrtunternehmen, Organisationen, die fliegendes Personal ausbilden, und Unternehmen, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instand halten oder ändern, sowie

3.
in der Flugunfalluntersuchung

anstelle eines mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudiums auch der Erwerb einer Lizenz für Berufspilotinnen oder -piloten nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden.

(5) 1Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zu den Laufbahnen

1.
des höheren technischen Verwaltungsdienstes,

2.
des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes,

3.
des höheren naturwissenschaftlichen Dienstes sowie

4.
des höheren ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen Dienstes

anstelle eines an einer Hochschule erworbenen Masters ein an einer Hochschule erworbener Bachelor oder ein gleichwertiger Abschluss, jeweils in Verbindung mit einer Promotion oder einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten, berücksichtigt werden. 2Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen. 3Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.

(6) Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung

1.
in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von Luftfahrzeugen,

2.
in der Überwachung von Luftfahrtunternehmen, Organisationen, die fliegendes Personal ausbilden, und Unternehmen, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instand halten oder ändern, sowie

3.
in der Flugunfalluntersuchung

anstelle eines mit einem Master abgeschlossenen Hochschulstudiums auch der Erwerb einer Lizenz für Verkehrspilotinnen oder -piloten nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden.

(7) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes können anstelle von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit folgende Zeiten anerkannt werden:

1.
bei Ärztinnen und Ärzten:

a)
Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin oder als Pflicht- oder Medizinalassistent und als Ärztin oder Arzt im Praktikum ausgeübten Tätigkeit oder

b)
Zeiten einer Weiterbildung zur Tropenmedizinerin oder zum Tropenmediziner,

2.
bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern: Zeiten der zusätzlich vorgeschriebenen Ausbildung und

3.
bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern: Zeiten einer Habilitation.

(8) Abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen,

1.
im Schulaufsichtsdienst der Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A und

2.
als Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A

für Laufbahnen des höheren Dienstes zugelassen werden.

(9) Abweichend von § 17 des Bundesbeamtengesetzes können bei Personen, die berufsmäßigen Wehrdienst geleistet haben, anstelle des Vorbereitungsdienstes inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprechende Qualifizierungen berücksichtigt werden.




§ 24 Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung oder einer Hochschulausbildung



(1) Abweichend von § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Berufsausbildung oder Hochschulausbildung besitzen, für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

(2) 1Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie

1.
folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
im mittleren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes,

b)
im gehobenen Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und

c)
im höheren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und

2.
sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.

2Die Zeit einer geforderten hauptberuflichen Tätigkeit und der Bewährung darf nicht wegen Elternzeit verlängert werden. 3Beträgt die Zeit, in der tatsächlich Dienst geleistet worden ist, wegen Elternzeit weniger als ein Jahr, muss eine Verlängerung erfolgen. 4Die Verlängerung erfolgt um denjenigen Zeitraum der erforderlich ist, damit ein Jahr tatsächlich Dienst geleistet wird.

(3) 1Nach der Bewährung wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der höheren Laufbahn verliehen. 2Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.




§ 25 Einstellung in ein Beförderungsamt



(1) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann in ein Beförderungsamt eingestellt werden, wenn sie oder er

1.
das angestrebte Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichen kann und

2.
für den Zeitraum des individuellen fiktiven Werdegangs hauptberufliche Tätigkeiten nachweist, die

a)
nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten in der angestrebten Laufbahn entsprochen haben und

b)
innerhalb dieses Zeitraums für eine Dauer von mindestens sechs Monaten nach ihrer Art und Bedeutung dem angestrebten Amt entsprochen haben.

2Liegt keine hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 vor, so ist die besondere Befähigung für das angestrebte Amt durch förderliche Zusatzqualifikationen nachzuweisen.

(2) 1Der Zeitraum des individuellen fiktiven Werdegangs ist die Summe aus

1.
einem Zeitraum von drei Jahren, der an die Stelle der Probezeit tritt, die von einer Beamtin oder einem Beamten zu absolvieren ist, und

2.
einem Zeitraum von einem Jahr, der an die Stelle jeder Sperrfrist tritt, die bei einer Beamtin oder einem Beamten nach dem Erreichen des ersten Beförderungsamtes bis zum Erreichen des angestrebten Amtes einzuhalten ist.

2Wenn in der Dienstbehörde üblicherweise ein längerer Zeitraum als ein Jahr zwischen zwei Beförderungen liegt, so kann die Dienstbehörde abweichend von Satz 1 Nummer 2 diesen längeren Zeitraum festlegen.

(3) § 19 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Soweit hauptberufliche Tätigkeiten bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, dürfen sie bei der Einstellung in ein Beförderungsamt nicht einbezogen werden.




§ 26 Übernahme von Richterinnen und Richtern



(1) Abweichend von § 25 kann Richterinnen und Richtern, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A nach einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 nach zwei Jahren seit der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen werden.

(2) Absatz 1 gilt für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.


§ 27 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte



(1) 1Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten nach entsprechender Ausschreibung auch mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die

1.
seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,

2.
sich in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,

3.
in den letzten zwei dienstlichen Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder ihrer Funktionsebene beurteilt worden sind und

4.
ein Auswahlverfahren nach Absatz 3 erfolgreich durchlaufen haben.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 1 können die obersten Dienstbehörden für ihren nachgeordneten Geschäftsbereich anstelle des Erreichens des Endamtes der bisherigen Laufbahn das Erreichen des vorletzten Amtes als Voraussetzung festlegen.

(2) 1Geeignet sind Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der höheren Laufbahn, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist. 2In obersten Dienstbehörden können im Einzelfall auch Dienstposten des dritten Beförderungsamtes der höheren Laufbahn geeignet sein, wenn neben der langen beruflichen Erfahrung eines der beiden folgenden Merkmale wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist:

1.
eine dreijährige Verwendung auf Dienstposten nach Satz 1 oder

2.
eine gleichwertige berufliche Erfahrung, die erworben worden ist, nachdem das derzeitige Amt nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 verliehen worden ist.

3Die obersten Dienstbehörden können über die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehende Anforderungen an die Eignung der Dienstposten bestimmen.

(3) 1Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. 2Sie bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. 3Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. 4Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 5In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. 6Eignung und Befähigung sind in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen, die einen schriftlichen und mündlichen Teil umfasst. 7Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und macht einen Vorschlag für die Besetzung des Dienstpostens. 8Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) 1Den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen das Eingangsamt der höheren Laufbahn verliehen. 2Für die Verleihung von Beförderungsämtern gilt, dass

1.
das erste Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahn verliehen werden darf,

2.
das zweite Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der Verleihung des ersten Beförderungsamtes verliehen werden darf und

3.
das dritte Beförderungsamt frühestens zwei Jahre nach der Verleihung des zweiten Beförderungsamtes verliehen werden darf.

3Weitere Beförderungen sind ausgeschlossen.

(5) Beamtinnen und Beamte, die nach den Absätzen 1 bis 4 ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen haben, können auch auf anderen geeigneten Dienstposten im Sinne des Absatzes 2 eingesetzt werden.