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§ 2 - Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV)

Artikel 1 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-2 Beamte
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§ 2 Anwendung des Mutterschutzgesetzes



(1) 1Die folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden:

1.
zu Begriffsbestimmungen (§ 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Mutterschutzgesetzes),

2.
zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§§ 9, 10 Absatz 1 und 2, §§ 11, 12, 13 Absatz 1 Nummer 1 des Mutterschutzgesetzes),

3.
zum Arbeitsplatzwechsel (§ 13 Absatz 1 Nummer 2 des Mutterschutzgesetzes),

4.
zur Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber (§ 14 des Mutterschutzgesetzes),

5.
zu Beschäftigungsverboten (§§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes),

6.
zu Mitteilungen und Nachweisen über die Schwangerschaft und das Stillen (§ 15 des Mutterschutzgesetzes),

7.
zur Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen (§ 7 des Mutterschutzgesetzes),

8.
zu den Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers (§ 27 Absatz 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes) sowie

9.
zum behördlichen Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr (§ 28 des Mutterschutzgesetzes).

2Andere Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.

(2) In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Personen tätig sind, sind ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes sowie ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen, auszuhändigen oder in einem elektronischen Informationssystem jederzeit zugänglich zu machen.





 

Frühere Fassungen von § 2 MuSchEltZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018 (15.02.2018)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
vom 09.02.2018 BGBl. I S. 198

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 MuSchEltZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MuSchEltZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MuSchEltZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MuSchEltZV Allgemeines (vom 01.01.2018)
... Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV)
neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2831; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 5a EUrlV Urlaubsdauer bei Übergang zu Teilzeit (vom 20.08.2021)
... 3. Beschäftigungsverbot nach § 16 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung . 4. Dienstunfähigkeit nach § 44 des Bundesbeamtengesetzes, 5. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 198
Artikel 1 MuSchEltZVÄndV Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
... Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5. § 2 Anwendung des Mutterschutzgesetzes (1) Die folgenden ... Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5. § 2 Anwendung des Mutterschutzgesetzes (1) Die folgenden Vorschriften des ...

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 6 BLRFoV Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
... Beschäftigungsverbot nach § 16 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung ...