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§ 3 - Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV)
Artikel 1 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-2 Beamte
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Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-2 Beamte
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§ 3 Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillen
(1) 1Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge nicht berührt (§§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes). 2Dies gilt auch für das Dienstversäumnis wegen ärztlicher Untersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie während des Stillens (§ 7 des Mutterschutzgesetzes).
(2) Im Fall der vorzeitigen Beendigung einer Elternzeit nach § 16 Absatz 3 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes richtet sich die Höhe der Dienst- und Anwärterbezüge nach dem Beschäftigungsumfang vor der Elternzeit oder während der Elternzeit, wobei die höheren Bezüge maßgeblich sind.
(3) Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in der jeweils geltenden Fassung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften V. v. 16. August 2021 BGBl. I S. 3582 m.W.v. 1. September 2021
Frühere Fassungen von § 3 MuSchEltZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2021 | Artikel 5 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 16.08.2021 BGBl. I S. 3582 |
aktuell vorher | 01.01.2018 (15.02.2018) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 09.02.2018 BGBl. I S. 198 |
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 9 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1514 |
aktuell | vor 01.08.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 MuSchEltZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MuSchEltZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MuSchEltZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 MuSchEltZV Allgemeines (vom 01.01.2018)
... Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 198
Artikel 1 MuSchEltZVÄndV Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
... Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5. § 2 Anwendung des Mutterschutzgesetzes (1) Die folgenden ... oder in einem elektronischen Informationssystem jederzeit zugänglich zu machen. § 3 Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillen (1) Durch die ...
Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 5 BLRFoV Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
... 2021 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge, mit ...
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