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§ 4 - Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV)
Artikel 1 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-2 Beamte
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Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-2 Beamte
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§ 4 Entlassung während der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt und nach der Entbindung
(1) 1Während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, darf die Entlassung von Beamtinnen auf Probe und von Beamtinnen auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist. 2Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung mitgeteilt wird. 3Das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn dies auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung über die Schwangerschaft, die Fehlgeburt oder die Entbindung unverzüglich nachgeholt wird. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Dienstherrn, die er im Hinblick auf eine Entlassung einer Beamtin trifft.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Beamtin in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Entlassung für zulässig erklären.
(3) Die §§ 31, 32, 34 Absatz 4, § 35 Satz 1, letzterer vorbehaltlich der Fälle des § 24 Absatz 3, sowie die §§ 36 und 37 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung V. v. 9. Februar 2018 BGBl. I S. 198 m.W.v. 16. Februar 2018
Frühere Fassungen von § 4 MuSchEltZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.02.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 09.02.2018 BGBl. I S. 198 |
aktuell vorher | 01.01.2018 (15.02.2018) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 09.02.2018 BGBl. I S. 198 |
aktuell vorher | 28.10.2016 | Artikel 9 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 19.10.2016 BGBl. I S. 2362 |
aktuell | vor 28.10.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 MuSchEltZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MuSchEltZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MuSchEltZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 MuSchEltZV Allgemeines (vom 01.01.2018)
... Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis ...
§ 8 MuSchEltZV Entlassung während der Elternzeit (vom 16.02.2018)
... die Entlassung ausnahmsweise für zulässig erklären. (3) § 4 Absatz 3 gilt ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 198
Artikel 2 MuSchEltZVÄndV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. (2) § 4 Absatz 2 und 3 sowie § 8 Absatz 2 und 3 treten am Tag nach der Verkündung in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 9 BPflRÄndG Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
... (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Sie kann diese Befugnis auf ...
Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 198
Artikel 1 MuSchEltZVÄndV Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
... Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5. § 2 Anwendung des Mutterschutzgesetzes (1) Die folgenden ... letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. § 4 Entlassung während der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt und nach der Entbindung ... die Entlassung ausnahmsweise für zulässig erklären. (3) § 4 Absatz 3 gilt entsprechend." 5. § 11 wird wie folgt ...
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