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§ 5 - Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV)
Artikel 1 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-2 Beamte
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Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-2 Beamte
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§ 5 Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit
1Beamtinnen erhalten einen Zuschuss von 13 Euro für jeden Kalendertag eines Beschäftigungsverbots in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und eines Beschäftigungsverbots nach der Entbindung - einschließlich des Entbindungstages -, der in eine Elternzeit fällt. 2Dies gilt nicht, wenn sie während der Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind. 3Der Zuschuss ist auf 210 Euro begrenzt, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Leistungen nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten oder überschreiten würden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung V. v. 9. Februar 2018 BGBl. I S. 198 m.W.v. 1. Januar 2018
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Frühere Fassungen von § 5 MuSchEltZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2018 (15.02.2018) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 09.02.2018 BGBl. I S. 198 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 MuSchEltZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MuSchEltZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MuSchEltZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 MuSchEltZV Allgemeines (vom 01.01.2018)
... Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 198
Artikel 1 MuSchEltZVÄndV Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
... Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5 . § 2 Anwendung des Mutterschutzgesetzes (1) Die folgenden ... Absatz 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt. § 5 Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit Beamtinnen ...
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