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§ 7 - Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV)

Artikel 1 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-2 Beamte
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§ 7 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit



(1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge haben, auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) 1Mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde darf während der Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses in dem in Absatz 1 genannten Umfang ausgeübt werden. 2Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung versagt werden, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen. 3Sie ist zu versagen, wenn einer der in § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Bundesbeamtengesetzes genannten Gründe vorliegt.



 
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Frühere Fassungen von § 7 MuSchEltZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2021Artikel 5 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
aktuell vorher 01.01.2018 (15.02.2018)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
vom 09.02.2018 BGBl. I S. 198
aktuellvor 01.01.2018 (15.02.2018)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 MuSchEltZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MuSchEltZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MuSchEltZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 MuSchEltZV Entlassung während der Elternzeit (vom 16.02.2018)
... werden. Dies gilt nicht für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 7 Absatz 1 . (2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde die Entlassung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 198
Artikel 1 MuSchEltZVÄndV Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
... 16 und 27 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes." 3. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „30 Stunden wöchentlich" durch die Wörter „30 ...

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 5 BLRFoV Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
... wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge" ersetzt. 2. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „30" durch die Angabe „32" ...