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§ 8 - Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV)
Artikel 1 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-2 Beamte
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Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-2 Beamte
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§ 8 Entlassung während der Elternzeit
(1) 1Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden. 2Dies gilt nicht für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 7 Absatz 1.
(2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde die Entlassung ausnahmsweise für zulässig erklären.
(3) § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung V. v. 9. Februar 2018 BGBl. I S. 198 m.W.v. 16. Februar 2018
Frühere Fassungen von § 8 MuSchEltZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.02.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 09.02.2018 BGBl. I S. 198 |
aktuell vorher | 28.10.2016 | Artikel 9 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 19.10.2016 BGBl. I S. 2362 |
aktuell | vor 28.10.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 MuSchEltZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MuSchEltZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MuSchEltZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 198
Artikel 2 MuSchEltZVÄndV Inkrafttreten
... Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. (2) § 4 Absatz 2 und 3 sowie § 8 Absatz 2 und 3 treten am Tag nach der Verkündung in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 9 BPflRÄndG Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
... auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen." 2. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Sie kann diese Befugnis auf ...
Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 198
Artikel 1 MuSchEltZVÄndV Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
... Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats" ersetzt. 4. § 8 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „(2) In besonderen Fällen kann die oberste ...
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