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§ 11 - Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV)
Artikel 1 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-2 Beamte
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Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-2 Beamte
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§ 11 Übergangsvorschrift
Auf die vor dem 14. Februar 2009 geborenen Kinder oder auf die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Elternzeitverordnung in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung V. v. 9. Februar 2018 BGBl. I S. 198 m.W.v. 1. Januar 2018
Frühere Fassungen von § 11 MuSchEltZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2018 (15.02.2018) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 09.02.2018 BGBl. I S. 198 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 MuSchEltZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 MuSchEltZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MuSchEltZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 198
Artikel 1 MuSchEltZVÄndV Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
... (3) § 4 Absatz 3 gilt entsprechend." 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die ...
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