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Änderung § 7 MuSchEltZV vom 01.09.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 MuSchEltZV, alle Änderungen durch Artikel 5 BLRFoV am 1. September 2021 und Änderungshistorie der MuSchEltZVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 MuSchEltZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung | § 7 MuSchEltZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit | |
(Text alte Fassung) (1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge haben, auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. | (Text neue Fassung) (1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge haben, auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. |
(2) 1 Mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde darf während der Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses in dem in Absatz 1 genannten Umfang ausgeübt werden. 2 Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung versagt werden, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen. 3 Sie ist zu versagen, wenn einer der in § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Bundesbeamtengesetzes genannten Gründe vorliegt. |
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