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Änderung § 8 MuSchEltZV vom 16.02.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 MuSchEltZV, alle Änderungen durch Artikel 1 MuSchEltZVÄndV am 16. Februar 2018 und Änderungshistorie der MuSchEltZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 MuSchEltZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2018 geltenden Fassung
§ 8 MuSchEltZV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 198
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Entlassung während der Elternzeit


(1) 1 Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden. 2 Dies gilt nicht für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 7 Absatz 1.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre. 2 Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(3) Die §§ 31 und 32 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde die Entlassung ausnahmsweise für zulässig erklären.

(3) § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung)