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Änderung § 3 MuSchEltZV vom 01.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 MuSchEltZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 3 MuSchEltZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 9 Abs. 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit


(Text alte Fassung)

Beamtinnen erhalten einen Zuschuss von 13 Euro für jeden Kalendertag eines Beschäftigungsverbots in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und eines Beschäftigungsverbots nach der Entbindung - einschließlich des Entbindungstages -, der in eine Elternzeit fällt. Dies gilt nicht, wenn sie während der Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind. Der Zuschuss ist auf 210 Euro begrenzt, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Leistungen nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten oder überschreiten würden.

(Text neue Fassung)

Beamtinnen erhalten einen Zuschuss von 13 Euro für jeden Kalendertag eines Beschäftigungsverbots in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und eines Beschäftigungsverbots nach der Entbindung - einschließlich des Entbindungstages -, der in eine Elternzeit fällt. Dies gilt nicht, wenn sie während der Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind. Der Zuschuss ist auf 210 Euro begrenzt, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Leistungen nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten oder überschreiten würden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)