Tools:
Update via:
Änderung § 3 MuSchEltZV vom 01.08.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 MuSchEltZV, alle Änderungen durch Artikel 9 ProfBesNeuG am 1. August 2013 und Änderungshistorie der MuSchEltZVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 MuSchEltZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 3 MuSchEltZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 9 Abs. 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit | |
(Text alte Fassung) Beamtinnen erhalten einen Zuschuss von 13 Euro für jeden Kalendertag eines Beschäftigungsverbots in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und eines Beschäftigungsverbots nach der Entbindung - einschließlich des Entbindungstages -, der in eine Elternzeit fällt. Dies gilt nicht, wenn sie während der Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind. Der Zuschuss ist auf 210 Euro begrenzt, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Leistungen nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten oder überschreiten würden. | (Text neue Fassung) Beamtinnen erhalten einen Zuschuss von 13 Euro für jeden Kalendertag eines Beschäftigungsverbots in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und eines Beschäftigungsverbots nach der Entbindung - einschließlich des Entbindungstages -, der in eine Elternzeit fällt. Dies gilt nicht, wenn sie während der Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind. Der Zuschuss ist auf 210 Euro begrenzt, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Leistungen nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten oder überschreiten würden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8632/al40197-0.htm