Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 MuSchEltZV vom 28.10.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 MuSchEltZV, alle Änderungen durch Artikel 9 BPflRÄndG am 28. Oktober 2016 und Änderungshistorie der MuSchEltZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8 MuSchEltZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung
§ 8 MuSchEltZV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Entlassung während der Elternzeit


(Text alte Fassung)

(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden. Dies gilt nicht für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 7 Absatz 1.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden. 2 Dies gilt nicht für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 7 Absatz 1.

(2) 1 Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre. 2 Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(3) Die §§ 31 und 32 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)