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Änderung § 2 MuSchEltZV vom 01.01.2018
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§ 2 MuSchEltZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 2 MuSchEltZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 198 |
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(Text alte Fassung) § 2 Besoldung bei Beschäftigungsverbot und Stillzeit | (Text neue Fassung)§ 2 Anwendung des Mutterschutzgesetzes |
Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge nicht berührt. Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit (§ 7 des Mutterschutzgesetzes). Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. | (1) 1 Die folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden: 1. zu Begriffsbestimmungen (§ 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Mutterschutzgesetzes), 2. zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§§ 9, 10 Absatz 1 und 2, §§ 11, 12, 13 Absatz 1 Nummer 1 des Mutterschutzgesetzes), 3. zum Arbeitsplatzwechsel (§ 13 Absatz 1 Nummer 2 des Mutterschutzgesetzes), 4. zur Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber (§ 14 des Mutterschutzgesetzes), 5. zu Beschäftigungsverboten (§§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes), 6. zu Mitteilungen und Nachweisen über die Schwangerschaft und das Stillen (§ 15 des Mutterschutzgesetzes), 7. zur Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen (§ 7 des Mutterschutzgesetzes), 8. zu den Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers (§ 27 Absatz 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes) sowie 9. zum behördlichen Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr (§ 28 des Mutterschutzgesetzes). 2 Andere Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt. (2) In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Personen tätig sind, sind ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes sowie ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen, auszuhändigen oder in einem elektronischen Informationssystem jederzeit zugänglich zu machen. |
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