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Änderung § 5 MuSchEltZV vom 01.01.2018
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§ 5 MuSchEltZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 5 MuSchEltZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 198 |
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(Text alte Fassung) § 5 Auslage des Mutterschutzgesetzes und dieser Verordnung | (Text neue Fassung)§ 5 Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit |
In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Beamtinnen tätig sind, sind ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes sowie ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. | 1 Beamtinnen erhalten einen Zuschuss von 13 Euro für jeden Kalendertag eines Beschäftigungsverbots in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und eines Beschäftigungsverbots nach der Entbindung - einschließlich des Entbindungstages -, der in eine Elternzeit fällt. 2 Dies gilt nicht, wenn sie während der Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind. 3 Der Zuschuss ist auf 210 Euro begrenzt, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Leistungen nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten oder überschreiten würden. |
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