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Änderung § 11 MuSchEltZV vom 01.01.2018
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§ 11 MuSchEltZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 11 MuSchEltZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 198 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) (1) Auf die vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 5 Absatz 3 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841) in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Auf die vor dem 14. Februar 2009 geborenen Kinder oder auf die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Elternzeitverordnung in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden. | (Text neue Fassung) Auf die vor dem 14. Februar 2009 geborenen Kinder oder auf die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Elternzeitverordnung in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden. |
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