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Änderung § 8 MuSchEltZV vom 16.02.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 MuSchEltZV, alle Änderungen durch Artikel 1 MuSchEltZVÄndV am 16. Februar 2018 und Änderungshistorie der MuSchEltZVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 MuSchEltZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.02.2018 geltenden Fassung | § 8 MuSchEltZV n.F. (neue Fassung) in der am 16.02.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 198 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Entlassung während der Elternzeit | |
(1) 1 Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden. 2 Dies gilt nicht für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 7 Absatz 1. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre. 2 Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. (3) Die §§ 31 und 32 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde die Entlassung ausnahmsweise für zulässig erklären. (3) § 4 Absatz 3 gilt entsprechend. |
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