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Änderung Anlage 9 BBhV vom 01.04.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 9 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung
Anlage 9 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel


Abschnitt 1 Leistungsverzeichnis

(Text alte Fassung) nächste Änderung


Nr. | Leistung | beihilfefähiger
Höchstbetrag
in Euro
bis 31.12.2018 | beihilfefähiger
Höchstbetrag
in Euro
ab 1.1.2019


| Bereich Inhalation | |

1 | Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung | |

a) als Einzelinhalation | 8,00 | 8,80

b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 4,30 | 4,80

c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natür-
licher Heilwässer,
je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 6,80 | 7,50

Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben
gesondert beihilfefähig.
| |

2 | Radon-Inhalation | |

a) im Stollen | 13,60 | 14,90

b) mittels Hauben | 16,60 | 18,20

| Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen | |

3 | Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans | 15,00 | 16,50

4 | Krankengymnastik, auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie,
einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzel-
behandlung, Richtwert: 20 Minuten | 23,40 | 25,70

5 | Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Proprio-
zeptive
Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen
nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert:
30
Minuten | 30,70 | 33,80

6 | Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei
zentralen
Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des
18.
Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten | 41,20 | 45,30

7 | Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 25 Minuten
je
Teilnehmerin oder Teilnehmer | 7,40 | 8,20

8 | Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Perso-
nen), Richtwert: 45 Minuten je
Teilnehmerin oder Teilnehmer | 13,00 | 14,30

9 | Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose und schweren Bronchial-
erkrankungen
als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten | 64,90 | 71,40

10 | Krankengymnastik im Bewegungsbad | |

a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert:
30
Minuten | 28,30 | 31,20

b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-
schließlich der
erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten | 17,80 | 19,50

c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-
schließlich der
erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten | 14,20 | 15,60

11 | Manuelle Therapie, Richtwert: 30 Minuten | 27,00 | 29,70

12 | Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik), Richtwert: 20 Minuten | 17,30 | 19,00

13 | Bewegungsübungen | |

a) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten | 9,20 | 10,20

b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 20 Minuten | 6,00 | 6,60

14 | Bewegungsübungen im Bewegungsbad | |

a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert:
30
Minuten | 28,30 | 31,20

b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-
schließlich der
erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten | 17,80 | 19,50

c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-
schließlich der
erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten | 14,20 | 15,60

15 | Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten je Behand-
lungstag
| 98,30 | 108,10

16 | Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen
Aufbautrainings
(MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung
für
eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen), Richtwert: 60 Minuten,
begrenzt
auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr | 42,00 | 46,20

17 | Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch,
Perl'sches Gerät,
Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten | 8,00 | 8,80

| Bereich Massagen | |

18 | Massage einzelner oder mehrerer Körperteile | |

a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-,
Bürsten- und
Colonmassage, Richtwert: 20 Minuten | 16,60 | 18,20

b) Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert: 30 Minuten | 16,60 | 18,20

19 | Manuelle Lymphdrainage (MLD) | |

a) Teilbehandlung, Richtwert: 30 Minuten | 23,40 | 25,70

b) Großbehandlung, Richtwert: 45 Minuten | 35,00 | 38,50

c) Ganzbehandlung, Richtwert: 60 Minuten | 53,00 | 58,30

d) Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das not-
wendige Polster-
und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzug-
binden, Fließpolsterbinden)
sind daneben beihilfefähig | 11,30 | 12,40

20 | Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 Minuten | 27,70 | 30,50

| Bereich Palliativversorgung | |

21 | Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert:
60
Minuten | 60,00 | 66,00

| Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder | |

22 | Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 12,40 | 13,60

23 | Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen
Nachruhe
| |

a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel
Fango-Paraffin,
Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) | 14,20 | 15,60

b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor,
Naturfango,
Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder
Vlies zwischen
Haut und Peloid | |

aa)
Teilpackung | 32,90 | 36,20

bb)
Großpackung | 43,40 | 47,80

24 | Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung
nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 17,90 | 19,70

25 | Kaltpackung (Teilpackung) | |

a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem | 9,20 | 10,20

b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango,
Pelose, Schlamm,
Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen
Haut
und Peloid | 18,50 | 20,30

26 | Heublumensack, Peloidkompresse | 11,00 | 12,10

27 | Wickel, Auflagen, Kompressen und andere, auch mit Zusatz | 5,50 | 6,10

28 | Trockenpackung | 3,70 | 4,10

29 | a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss | 3,70 | 4,10

b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss | 5,50 | 6,10

c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung | 4,90 | 5,40

30 | a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich der
erforderlichen Nachruhe
| 14,80 | 16,20

b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) einschließlich der er-
forderlichen Nachruhe
| 24,00 | 26,40

31 | Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | |

a) Teilbad | 11,00 | 12,10

b) Vollbad | 16,00 | 17,60

32 | Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 22,80 | 25,10

33 | Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | |

a) Teilbad | 39,40 | 43,30

b) Vollbad | 47,90 | 52,70

34 | Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | |

a) Teilbad | 34,40 | 37,90

b) Vollbad | 39,40 | 43,30

35 | Balneo-Phototherapie (Sole-Phototherapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich
Nachfetten
und der erforderlichen Nachruhe | 39,40 | 43,30

36 | Medizinisches Bad mit Zusatz | |

a) Hand- oder Fußbad | 8,00 | 8,80

b) Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 16,00 | 17,60

c) Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 22,20 | 24,40

d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz | 3,70 | 4,10

37 | Gashaltiges Bad | |

a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließ-
lich
der erforderlichen Nachruhe | 23,40 | 25,70

b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 27,00 | 29,70

c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen
Nachruhe
| 25,20 | 27,70

d) Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 22,20 | 24,40

e) Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat | 3,70 | 4,10

38 | Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind
nicht beihilfefähig.
Bei Teil- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen
Heilwässern
erhöhen sich die Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a
bis
c und nach Nummer 37 Buchstabe b um 3,70 Euro und ab 1.1.2019 um
4,10
Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buch-
stabe
d beihilfefähig. | |

| Bereich Kälte- und Wärmebehandlung | |

39 | Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen mit lokaler Applikation inten-
siver
Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln,
direkter
Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie
Eisteilbädern
in Fuß- oder Armbadewannen | 11,80 | 12,90

40 | Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Richt-
wert:
20 Minuten | 6,80 | 7,50

41 | Ultraschall-Wärmetherapie | 10,80 | 11,90

| Bereich Elektrotherapie | |

42 | Elektrotherapie einzelner oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten
Stromstärken
und Frequenzen | 7,40 | 8,20

43 | Elektrostimulation bei Lähmungen | 14,20 | 15,60

44 | Iontophorese | 7,40 | 8,20

45 | Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad) | 13,60 | 14,90

46 | Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, ein-
schließlich der
erforderlichen Nachruhe | 26,40 | 29,00

| Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie | |

47 | Stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines
Behandlungsplans,
einmal je Behandlungsfall | 98,20 | 108,00

48 | Einzelbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluck-
störungen
| |

a) Richtwert: 30 Minuten | 38,00 | 41,80

b) Richtwert: 45 Minuten | 53,60 | 59,00

c) Richtwert: 60 Minuten | 62,60 | 68,90

d) Richtwert: 90 Minuten
| 94,00 | 103,40

Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den
sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des
Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig. | |

49 |
Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluck-
störungen,
je Teilnehmerin oder Teilnehmer | |

a) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten | 45,80 | 50,40

b) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 45 Minuten | 31,40 | 34,60

c) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 90 Minuten | 61,40 | 67,60

d) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 90 Minuten | 51,00 | 56,10

Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den
sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des
Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig. | |

| Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie) | |

50
| Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungs-
planung, einmal je Behandlungsfall | 38,00 | 41,80

51
| Einzelbehandlung | |

a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten | 38,00 | 41,80

b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten | 49,80 | 54,80

c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 60 Minuten | 65,80 | 72,30

d) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert:
120 Minuten
| 116,50 | 128,20

| e)
als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen
eines Hausbesuchs,
einmal pro Behandlungsfall | |

aa) bis zu 3 Einheiten am Tag,
je Einheit | |

aaa)
bei motorisch-funktionellen Störungen | 37,00 | 40,70

bbb)
bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen | 49,40 | 54,40

bb) bis zu 2 Einheiten am Tag, je Einheit
bei psychisch-funktionellen
Störungen
| 61,60 | 67,70

52
| Gruppenbehandlung | |

a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten, je Teilnehmerin
oder Teilnehmer
| 14,50 | 16,00

b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten,
je
Teilnehmerin oder Teilnehmer | 18,70 | 20,60

c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 90 Minuten, je Teilnehmerin
oder Teilnehmer
| 34,40 | 37,90

d)
bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert:
180 Minuten,
je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 63,80 | 70,20

53
| Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richt-
wert: 30
Minuten | 42,00 | 46,20

54
| Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, Richtwert: 45 Minuten, je Teil-
nehmerin
oder Teilnehmer | 18,70 | 20,60

| Bereich Podologie | |

55
| Hornhautabtragung an beiden Füßen | 24,20 | 26,70

56
| Hornhautabtragung an einem Fuß | 17,20 | 18,90

57
| Nagelbearbeitung an beiden Füßen | 22,80 | 25,10

58
| Nagelbearbeitung an einem Fuß | 17,20 | 18,90

59
| Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)
beider Füße
| 37,80 | 41,60

60
| Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)
eines Fußes
| 24,20 | 26,70

61
| Erstversorgung mit einer Federstahldraht-Orthonyxiespange nach Ross-Fraser,
einteilig, einschließlich Abdruck und Anfertigung der Passiv-Nagel-Korrektur-
Spange nach Modell, Applikation sowie Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Wochen
| 176,90 | 194,60

62
| Regulierung der Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich
Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Tagen
| 34,00 | 37,40

63
| Ersatzversorgung mit einer Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, in-
folge Verlusts
oder Bruchs der Spange bei vorhandenem Modell einschließlich
Applikation
| 58,90 | 64,80

64
| Versorgung mit einer konfektionierten bilateralen Federstahldraht-Orthonyxie-
spange, dreiteilig, einschließlich individueller Spangenformung, Applikation
und
Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen
| 68,00 | 74,80

65
| Versorgung mit einer konfektionierten Klebespange, einteilig, einschließlich
Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen
| 34,00 | 37,40

| Bereich Ernährungstherapie | |

66
| Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert: 60 Minuten | 60,00 | 66,00

67
| Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behandlun-
gen pro Jahr
| 30,00 | 33,00

68
| Gruppenbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behand-
lungen pro Jahr
| 10,00 | 11,00

| Bereich Sonstiges | |

69
| Ärztlich verordneter Hausbesuch | 11,00 | 12,10

70 | Fahrtkosten für Fahrten
der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem
Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je
Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförde-
rungsmittels | |

71 | Werden
auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind
die Aufwendungen nach den Nummern 69 und 70
nur anteilig je Patientin oder
Patient
beihilfefähig. | |


Richtwert
im Sinne des Leistungsverzeichnisses ist die Zeitangabe zur regelmäßigen Dauer der jeweiligen Therapiemaßnahme (Regelbehandlungszeit). Er beinhaltet die Durchführung der Therapiemaßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Die Regelbehandlungszeit darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.

Abschnitt 2 Erweiterte ambulante Physiotherapie

(Text neue Fassung)

Vorbemerkungen: Wenn im Leistungsverzeichnis ein Richtwert angegeben ist, ist die jeweilige Therapiemaßnahme einschließlich ihrer Vor- und Nachbereitung sowie ihrer Dokumentation innerhalb des durch den Richtwert angegebenen Zeitrahmens durchzuführen. Der Richtwert darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.

Einige Therapiemaßnahmen sehen nach deren Durchführung eine Nachruhe vor. Der Zeitrahmen für die Nachruhe beträgt 20 bis 25 Minuten.


Nr. | Leistung | beihilfefähiger
Höchstbetrag
in Euro

| Bereich Inhalation |

1 | Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung |

a) als Einzelinhalation | 11,60

b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 4,80

c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher
Heilwässer,
je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 7,50

Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert
beihilfefähig.
|

2 | Radon-Inhalation |

a) im Stollen | 14,90

b) mittels Hauben | 18,20

| Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen |

3 | Physiotherapeutische Befundung und Berichte |

a) physiotherapeutische
Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, ein-
mal je Behandlungsfall
| 16,50

b) physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Per-
son | 63,50

4 | Krankengymnastik (KG), auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie,
einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzel-
behandlung,
Richtwert: 15 bis 25
Minuten | 27,80

5 | Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS nach Bobath, Vojta,
Propriozeptive
Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen
nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung,
Richtwert: 25 bis 35
Minuten | 44,20

6 | Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS-Kinder nach Bobath,
Vojta)
bei zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als
Einzelbehandlung,
Richtwert: 30 bis
45 Minuten | 55,20

7 | Krankengymnastik (KG) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder
Teilnehmer,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
| 12,50

8 | Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen),
je
Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
| 15,60

9 | Krankengymnastik (Atemtherapie) insbesondere bei Mukoviszidose und schweren
Bronchialerkrankungen
als Einzelbehandlung,
Richtwert:
60 Minuten | 83,50

10 | Krankengymnastik im Bewegungsbad |

a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30
Minuten | 31,80

b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich
der
erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis
30 Minuten | 22,70

c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich
der
erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis
30 Minuten | 15,60

11 | Manuelle Therapie,
Richtwert: 15 bis 25
Minuten | 33,40

12 | Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik) als Einzelbehandlung,
Richtwert: 15 bis
20 Minuten | 19,20

13 | Bewegungsübungen |

a) als Einzelbehandlung,
Richtwert: 10 bis
20 Minuten | 12,90

b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen),
Richtwert: 10 bis
20 Minuten | 8,00

14 | Bewegungsübungen im Bewegungsbad |

a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30
Minuten | 31,20

b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich
der
erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis
30 Minuten | 22,60

c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich
der
erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis
30 Minuten | 15,60

15 | Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP),
Richtwert:
120 Minuten je Behandlungstag | 108,10

16 | Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbau-
trainings
(MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine
parallele
Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen),
Richtwert:
60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr | 52,40

17 | Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches
Gerät,
Schlingentisch) als Einzelbehandlung,
Richtwert: 10 bis
20 Minuten | 8,80

| Bereich Massagen |

18 | Massage eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile |

a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten-
und
Colonmassage,
Richtwert: 15 bis
20 Minuten | 20,30

b) Bindegewebsmassage (BGM),
Richtwert: 20 bis
30 Minuten | 24,40

19 | Manuelle Lymphdrainage (MLD) |

a) Teilbehandlung,
Richtwert:
30 Minuten | 33,80

b) Großbehandlung,
Richtwert:
45 Minuten | 50,60

c) Ganzbehandlung,
Richtwert:
60 Minuten | 67,50

d) Kompressionsbandagierung einer Extremität; Aufwendungen für das notwendige
Polster-
und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließ-
polsterbinden)
sind daneben beihilfefähig | 21,50

20 | Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 15 bis 20 Minuten | 31,70

| Bereich Palliativversorgung |

21 | Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung,
Richtwert: 60
Minuten | 66,00

| Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder |

22 | Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 10 bis 15 Minuten
| 13,60

23 | Warmpackung eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile einschließlich
der
erforderlichen Nachruhe |

a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Fango-
Paraffin,
Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) | 15,60

b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Natur-
fango,
Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies
zwischen
Haut und Peloid, als Teilpackung | 36,20

c) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Natur-
fango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies
zwischen Haut und Peloid, als
Großpackung | 47,80

24 | Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung
nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 19,70

25 | Kaltpackung (Teilpackung) |

a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem | 10,20

b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose,
Schlamm,
Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und
Peloid
| 20,30

26 | Heublumensack, Peloidkompresse | 12,10

27 | Sonstige Packungen (z. B. Wickel, Auflagen, Kompressen), auch mit Zusatz | 6,10

28 | Trockenpackung | 4,10

29 | Guss |

a)
Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss | 4,10

b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss | 6,10

c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung | 5,40

30 | An- oder absteigendes Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe |

a)
an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) | 16,20

b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) | 26,40

31 | Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe |

a) Teilbad | 12,10

b) Vollbad | 17,60

32 | Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 25,10

33 | Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe |

a) Teilbad | 43,30

b) Vollbad | 52,70

34 | Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe |

a) Teilbad | 37,90

b) Vollbad | 43,30

35 | Balneo-Phototherapie (Sole-Photo-Therapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nach-
fetten
und der erforderlichen Nachruhe | 43,30

36 | Medizinische Bäder mit Zusatz |

a) Hand- oder Fußbad | 8,80

b) Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 17,60

c) Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 24,40

d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz | 4,10

37 | Gashaltige Bäder |

a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der
erforderlichen
Nachruhe | 26,10

b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 29,70

c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nach-
ruhe
| 27,70

d) Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 24,40

e) Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat | 4,10

38 | Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht
beihilfefähig.
Bei Hand- oder Fußbad, Teil- oder Vollbad mit ortsgebundenen
natürlichen Heilwässern
erhöhen sich die jeweils angegebenen beihilfefähigen
Höchstbeträge
nach Nummer 36 Buchstabe a bis c und nach Nummer 37
Buchstabe
b um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der
Nummer
36 Buchstabe d beihilfefähig. |

| Bereich Kälte- und Wärmebehandlung |

39 | Kältetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit lokaler
Applikation intensiver
Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder
Gelbeuteln, direkter
Abreibung, Kaltgas oder Kaltluft mit entsprechenden
Apparaturen
sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen,
Richtwert: 5 bis 10 Minuten
| 12,90

40 | Wärmetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mittels Heißluft,
Richtwert: 10 bis
20 Minuten | 7,50

41 | Ultraschall-Wärmetherapie,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
| 13,80

| Bereich Elektrotherapie |

42 | Elektrotherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit individuell
eingestellten Stromstärken
und Frequenzen,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
| 8,20

43 | Elektrostimulation bei Lähmungen,
Richtwert: je Muskelnerveinheit 5 bis 10 Minuten
| 17,60

44 | Iontophorese | 8,20

45 | Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad),
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
| 14,90

46 | Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich
der
erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
| 29,00

| Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie |

47 | Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung
eines Behandlungsplans,
einmal je Behandlungsfall; bei Wechsel der Leistungs-
erbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die
Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig. Je Kalenderjahr sind
Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erst-
diagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik)
innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig,
Richtwert: 60 Minuten
| 111,20

48 | Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik; je Kalender-
jahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit
Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfs-
diagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig,
Richtwert: 30 Minuten | 55,60

49 | Bericht an die verordnende Person | 6,20

50 | Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person | 111,20

51 |
Einzelbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen |

a) Richtwert: 30 Minuten | 49,40

b) Richtwert: 45 Minuten | 68,00

c) Richtwert: 60 Minuten | 86,50

52
| Gruppenbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen, je Teil-
nehmerin
oder Teilnehmer |

a) Gruppe (2 Personen),
Richtwert:
45 Minuten | 61,20

b) Gruppe (3 bis 5 Personen),
Richtwert:
45 Minuten | 34,60

c) Gruppe (2 Personen),
Richtwert:
90 Minuten | 111,20

d) Gruppe (3 bis 5 Personen),
Richtwert:
90 Minuten | 56,10

| Bereich Ergotherapie |

53
| Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungs-
planung, einmal je Behandlungsfall | 41,80

54
| Einzelbehandlung |

a) bei motorisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 45
Minuten | 45,20

b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen,
Richtwert: 60
Minuten | 60,90

c) bei psychisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 75
Minuten | 76,20

55
| Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld
im
Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je
Behandlungsfall
|

a)
bei motorisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 120 Minuten
| 135,60

b)
bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen,
Richtwert: 120 Minuten
| 182,60

c)
bei psychisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 120 Minuten
| 152,40

56
| Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen) |

a) bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 45 Minuten
| 35,90

b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teil-
nehmer,
Richtwert: 60 Minuten
| 48,70

c) bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 75 Minuten
| 60,30

57
| Gruppenbehandlung (3 bis 6 Personen) |

a)
bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 45 Minuten
| 16,50

b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teil-
nehmer,
Richtwert: 60 Minuten
| 21,40

c) bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 105 Minuten
| 39,30

58 |
Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung,
Richtwert: 45
Minuten | 50,10

59
| Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung bei der Beratung zur Integration in das
häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder
sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall,
Richtwert: 120 Minuten | 152,40


60
| Hirnleistungstraining als Parallelbehandlung bei Anwesenheit von zwei zu
behandelnden Personen,
je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 45 Minuten
| 39,40

61
| Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 60 Minuten | 21,40


| Bereich Podologie |

62
| Podologische Behandlung (klein),
Richtwert: 35 Minuten
| 34,20

63
| Podologische Behandlung (groß),
Richtwert: 50 Minuten
| 49,20

64
| Podologische Befundung, je Behandlung | 3,40

65
| Erst- und Eingangsbefundung |

a) Erstbefundung (klein),
Richtwert: 20 Minuten
| 27,20

b) Erstbefundung (groß), einmal je Kalenderjahr,
Richtwert: 45 Minuten
| 54,50

c) Eingangsbefundung, einmal je Leistungserbringer
Richtwert: 20 Minuten
| 21,90

66
| Therapiebericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person | 16,40

67
| Anpassung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B.
nach Ross Fraser
| 96,40

68
| Fertigung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B.
nach Ross Fraser | 52,80


69
| Nachregulierung der einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange,
z. B.
nach Ross Fraser | 48,30

70
| Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer mehrteiligen bilateralen
Nagelkorrekturspange | 92,00


71
| Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer einteiligen Kunststoff- oder
Metall-Nagelkorrekturspange
| 52,60

72
| Indikationsspezifische Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit | 16,80

73
| Behandlungsabschluss, ggf. einschließlich der Entfernung der Nagelkorrekturspange | 25,20

| Bereich Ernährungstherapie |

74
| Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall
Richtwert: 30 Minuten | 38,70


75
| Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall
Richtwert:
60 Minuten | 77,40

76
| Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen und Entwicklung
entsprechender individueller Empfehlungen,
Richtwert: 60 Minuten | 63,40


77
| Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei | 63,40

78 | Ernährungstherapeutische Intervention als
Einzelbehandlung,
Richtwert:
30 Minuten | 38,70

79
| Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten | 77,40


80
| Ernährungstherapeutische Intervention im häuslichen oder sozialen Umfeld als
Einzelbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten | 77,40

81 | Ernährungstherapeutische Intervention als
Gruppenbehandlung,
Richtwert:
30 Minuten | 27,10

82
| Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten | 54,20


| Bereich Sonstiges |

83
| Ärztlich verordneter Hausbesuch einschließlich der Fahrtkosten, pauschal
Werden
auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die
Aufwendungen
nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig. | 22,40

84
| Besuch einer Patientin oder eines Patienten oder mehrerer Patientinnen oder
Patienten in einer sozialen Einrichtung oder Gemeinschaft, einschließlich der
Fahrtkosten, je Patientin oder Patient pauschal | 14,70


85 | Hausbesuch bei der Beratung
im häuslichen und sozialen Umfeld (Mehraufwand)
Der Hausbesuch
ist nur beihilfefähig, wenn Leistungen nach Nummer 55 Buchstabe a
bis c, Nummer 59 oder Nummer 80 ohne ärztlich verordneten Hausbesuch erbracht
wurden. Aufwendungen für Leistungen
der Nummern 83 und 84 sind daneben nicht
beihilfefähig. | 22,40

86 | Übermittlungsgebühr für Mitteilung oder Bericht an die verordnende Person | 1,40


Abschnitt 2 Erweiterte ambulante Physiotherapie

1. Aufwendungen für eine EAP nach Abschnitt 1 Nummer 15 sind nur dann beihilfefähig, wenn die Therapie in einer Einrichtung, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation oder zur EAP zugelassen ist und bei einer der folgenden Indikationen angewendet wird:

a) Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei

aa) nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),

bb) Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

cc) nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

dd) instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,

ee) lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose von mehr als 50° Grad nach Cobb,

b) Operationen am Skelettsystem bei

aa) posttraumatischen Osteosynthesen,

bb) Osteotomien der großen Röhrenknochen,

c) prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulären Defiziten bei

aa) Schulterprothesen,

bb) Knieendoprothesen,

cc) Hüftendoprothesen,

d) operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten bei

aa) Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),

bb) Schultergelenkläsionen, insbesondere nach

aaa) operativ versorgter Bankard-Läsion,

bbb) Rotatorenmanschettenruptur,

ccc) schwerer Schultersteife (frozen shoulder),

ddd) Impingement-Syndrom,

eee) Schultergelenkluxation,

fff) tendinosis calcarea,

ggg) periathritis humero-scapularis,

cc) Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


dd) Knorpelschaden am Kniegelenk nach Durchführung einer Knorpelzelltransplantation oder nach Anwendung von Knorpelchips (sogenannte minced cartilage),

e) Amputationen.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist zudem eine Verordnung von

a) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,

b) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,

c) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder

d) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung 'Physikalische und Rehabilitative Medizin'.

2. Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.

3. Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:

a) Krankengymnastische Einzeltherapie,

b) Physikalische Therapie,

c) MAT.

4. Werden Lymphdrainage, Massage, Bindegewebsmassage, Isokinetik oder Unterwassermassage zusätzlich erbracht, sind diese Leistungen mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 15 abgegolten.

5. Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.

vorherige Änderung

Abschnitt 3 Medizinisches Aufbautraining



Abschnitt 3 Medizinisches Aufbautraining, Medizinische Trainingstherapie

1. Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes MAT nach Abschnitt 1 Nummer 16 mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn

a) das Training verordnet wird von

aa) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,

bb) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,

cc) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder

dd) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung 'Physikalische und Rehabilitative Medizin',

b) Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und

c) jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.

2. Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.

3. Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:

a) Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog. Aufwendungen für eine Kontrolluntersuchung (Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) nach Abschluss der Behandlungsserie sind beihilfefähig.

b) Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen (Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog), zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings (Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) und begleitender krankengymnastischer Übungen (Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte). Aufwendungen für Leistungen nach Nummer 506, Nummer 558 analog sowie Nummer 846 analog der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind pro Sitzung jeweils nur einmal beihilfefähig.

4. Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Abschnitt 1 Nummer 16.

5. Aufwendungen für Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen nach Nummer 1 entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

Abschnitt 4 Palliativversorgung

1. Aufwendungen für Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 sind gesondert beihilfefähig, sofern sie nicht bereits von § 40 Absatz 1 umfasst sind.

2. Aufwendungen für Palliativversorgung werden als beihilfefähig anerkannt bei

a) passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung und Instabilität funktioneller Bewegung im Bereich der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen,

b) aktiven Bewegungsstörungen bei Muskeldysbalancen oder -insuffizienz,

c) atrophischen und dystrophischen Muskelveränderungen,

d) spastischen Lähmungen (cerebral oder spinal bedingt),

e) schlaffen Lähmungen,

f) abnormen Bewegungen/Koordinationsstörungen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems,

g) Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich der Bewegungsorgane,

h) funktionellen Störungen von Organsystemen (zum Beispiel Herz-Kreislauferkrankungen, Lungen-/Bronchialerkrankungen, Erkrankungen eines Schließmuskels oder der Beckenbodenmuskulatur),

i) unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung.

3. Aufwendungen für physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 umfassen folgende Leistungen:

a) Behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan,

b) Wahrnehmungsschulung,

c) Behandlung von Organfehlfunktionen (zum Beispiel Atemtherapie),

d) dosiertes Training (zum Beispiel Bewegungsübungen),

e) angepasstes, gerätegestütztes Training,

f) Anwendung entstauender Techniken,

g) Anwendung von Massagetechniken im Rahmen der lokalen Beeinflussung im Behandlungsgebiet als vorbereitende oder ergänzende Maßnahme der krankengymnastischen Behandlung,

h) ergänzende Beratung,

i) Begleitung in der letzten Lebensphase,

j) Anleitung oder Beratung der Bezugsperson,

k) Hilfsmittelversorgung,

l) interdisziplinäre Absprachen.



(heute geltende Fassung)