Tools:
Update via:
Änderung Anlage 9 BBhV vom 20.09.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 10. BBhVÄndV am 20. September 2012 und Änderungshistorie der BBhVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
Anlage 4 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.09.2012 geltenden Fassung | Anlage 9 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 |
---|---|
(Text alte Fassung) Anlage 4 (zu § 23 Abs. 1) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilmittel und Voraussetzungen für bestimmte Heilmittel | (Text neue Fassung)Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel |
1. lfd. Nr. | Leistung | beihilfefähi- ger Höchst- betrag | | I. Inhalation 1) | | 1 | Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Einzelinhalation | 6,70 € | 2 | a) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 3,60 € | | b) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe, jedoch bei Anwendung ortsgebundener Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teil- nehmer | 5,70 € | 3 | a) Radon-Inhalation im Stollen | 11,30 € | | b) Radon-Inhalation mittels Hauben | 13,80 € | | II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen | | 4 | Krankengymnastische Behandlung 2) (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung | 19,50 € | 5 | Krankengymnastische Behandlung 2)3) auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Ab- schluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 23,10 € | 6 | Krankengymnastische Behandlung 2)5) auf neurophysiologischer Grundlage bei angeborenen oder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 34,30 € | 7 | Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 8 Pers.) - auch orthopädisches Turnen -, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 6,20 € | 8 | Krankengymnastik in einer Gruppe 4) bei zerebralen Dysfunktionen (2 bis 4 Pers.), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 10,80 € | 9 | a) Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Behandlung von Mukoviszidose als Einzel- behandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 34,30 € | | b) Krankengymnastik (Atemtherapie) in einer Gruppe (2 bis 5 Pers.) bei Behandlung schwerer Bronchialerkrankungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 10,80 € | 10 | Bewegungsübungen 2) | 7,70 € | 11 | a) Krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen im Bewegungsbad als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 23,60 € | | b) Krankengymnastik/Bewegungsübungen in einer Gruppe im Bewegungsbad (bis 5 Pers.), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 11,80 € | 12 | Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen 6), Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 22,50 € | 13 | Chirogymnastik 7) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 14,40 € | 14 | Erweiterte ambulante Physiotherapie 10)11), Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Behandlungstag | 81,90 € | 15 | Gerätegestützte Krankengymnastik (einschließlich MAT oder MTT) 12) Je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten) | 35,00 € | 16 | Extensionsbehandlung (z. B. Glissonschlinge) | 5,20 € | 17 | Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (z. B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) | 6,70 € | | III. Massagen | | 18 | Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage) 2) | 13,80 € | 19 | Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder 7) | | | a) Teilbehandlung, 30 Minuten | 19,50 € | | b) Großbehandlung, 45 Minuten | 29,20 € | | c) Ganzbehandlung, 60 Minuten | 39,00 € | | d) Kompressionsbandagierung einer Extremität 8) | 8,70 € | 20 | Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmess- einrichtung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 23,10 € | | IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder | | 21 | Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 10,30 € | 22 | a) Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | | | - bei Anwendung wieder verwendbarer Packungsmaterialien (z. B. Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) | 11,80 € | | - bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid | | | - Teilpackung | 20,50 € | | - Großpackung | 28,20 € | | b) Schwitzpackung (z. B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertelpackung nach Kneipp) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 14,90 € | | c) Kaltpackung (Teilpackung) | | | - Anwendung von Lehm, Quark o. Ä. | 7,70 € | | - Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid | 15,40 € | | d) Heublumensack, Peloidkompresse | 9,20 € | | e) Wickel, Auflagen, Kompressen u. a., auch mit Zusatz | 4,60 € | | f) Trockenpackung | 3,10 € | 23 | a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss | 3,10 € | | b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss | 4,60 € | | c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung | 4,10 € | 24 | a) An- oder absteigendes Teilbad (z. B. Hauffe) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 12,30 € | | b) An- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 20,00 € | 25 | a) Wechsel-Teilbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 9,20 € | | b) Wechsel-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 13,30 € | 26 | Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 19,00 € | 27 | a) Naturmoor-Halbbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 32,80 € | | b) Naturmoor-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 39,90 € | 28 | Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | | | a) Teilbad | 28,70 € | | b) Vollbad | 32,80 € | 29 | Sole-Photo-Therapie Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in Sole kombiniert mit UV-A/UV-B-Bestrahlung einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 32,80 € | 30 | Medizinische Bäder mit Zusätzen | | | a) Teilbad (Hand-, Fußbad) mit Zusatz, z. B. vegetabilische Extrakte, ätherische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehaltige Zusätze | 6,70 € | | b) Sitzbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 13,30 € | | c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 18,50 € | | d) Weitere Zusätze, je Zusatz | 3,10 € | 31 | Gashaltige Bäder | | | a) Gashaltiges Bad (z. B. Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 19,50 € | | b) Gashaltiges Bad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 22,50 € | | c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 21,00 € | | d) Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 18,50 € | | e) Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat | 3,10 € | | Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die unter den Nummern 30 Buchstabe a bis c und Nummer 31 Buchstabe b jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 30 Buchstabe d beihilfefähig. | | | V. Kälte- und Wärmebehandlung | | 32 | a) Eisanwendung, Kältebehandlung (z. B. Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung) | 9,80 € | | b) Eisanwendung, Kältebehandlung (z. B. Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke | 6,70 € | 33 | Eisteilbad | 9,80 € | 34 | Heißluftbehandlung 9) oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler auch Infrarot) eines oder mehrerer Körperteile | 5,70 € | | VI. Elektrotherapie | | 35 | Ultraschallbehandlung, auch Phonophorese | 6,20 € | 36 | Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen) | 6,20 € | 37 | Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (z. B. Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation) | 6,20 € | 38 | Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen Lähmungen | 11,80 € | 39 | Iontophorese | 6,20 € | 40 | Zwei- oder Vierzellenbad | 11,30 € | 41 | Hydroelektrisches Vollbad (z. B. Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 22,00 € | | VII. Lichttherapie | | 42 | Behandlung mit Ultraviolettlicht 9) | | | a) als Einzelbehandlung | 3,10 € | | b) in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 2,60 € | 43 | a) Reizbehandlung 9) eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht | 3,10 € | | b) Reizbehandlung 9) mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht | 5,20 € | 44 | Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes | 6,20 € | 45 | Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder | 8,70 € | | VIII. Logopädie | | 46 | a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechung, einmal je Behandlungsfall | 31,70 € | | b) Standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je Behandlungsfall | 49,60 € | | c) Ausführlicher Bericht | 11,80 € | 47 | Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen | | | a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 € | | b) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 41,50 € | | c) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten | 52,20 € | 48 | Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung der Patientin oder des Patienten und ggf. der Eltern, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | | | a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 14,90 € | | b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 17,40 € | | IX. Beschäftigungstherapie (Ergotherapie) | | 49 | Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall | 31,70 € | 50 | Einzelbehandlung | | | a) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 € | | b) bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 41,50 € | | c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten | 54,80 € | 51 | Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 € | 52 | Gruppenbehandlung | | | a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 14,40 € | | b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 28,70 € | | X. Podologische Therapie 13) | | 53 | Hornhautabtragung an beiden Füßen | 14,50 € | 54 | Hornhautabtragung an einem Fuß | 8,70 € | 55 | Nagelbearbeitung an beiden Füßen | 13,05 € | 56 | Nagelbearbeitung an einem Fuß | 7,25 € | 57 | Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) | 26,10 € | 58 | Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) | 14,50 € | 59 | Zuschlag bei ärztlich verordnetem Hausbesuch | 7,00 € | 60 | Besuch mehrerer Patienten derselben sozialen Gemeinschaft (z. B. Altenheim) in unmittel- barem zeitlichem Zusammenhang (nicht zusammen mit der lfd. Nummer 59 abrechenbar), je Person | 3,50 € | | XI. Sonstiges | | 61 | Ärztlich verordneter Hausbesuch | 9,20 € | 62 | Fahrtkosten (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder ansonsten die niedrigsten Kosten des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels Bei Besuchen mehrerer Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 61 und 62 nur anteilig je Patient beihilfefähig. | | --- 1) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig. 2) Neben den Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 sind Leistungen nach den Nummern 10 und 18 nur dann beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden. 3) Darf nur nach besonderer Weiterbildung (z. B. Bobath, Vojta, PNF) von mindestens 120 Stunden anerkannt werden. 4) Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeitskreise u. Ä. sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie anerkannt werden. 5) Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung (Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden anerkannt werden. 6) Darf nur nach besonderer Weiterbildung für Manuelle Therapie von mindestens 260 Stunden anerkannt werden. 7) Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung von mindestens 160 Stunden anerkannt werden. 8) Das notwendige Bindenmaterial (z. B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben beihilfefähig, wenn es besonders in Rechnung gestellt wird. 9) Die Leistungen der Nummern 34, 42 und 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig. 10) Darf nur bei Durchführung von solchen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/Erweiterten Ambulanten Physiotherapie zugelassen sind. 11) Die Leistungen der Nummern 4 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig. 12) Die Leistungen der Nummern 4 bis 6, 10, 12 und 18 des Verzeichnisses sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden. 13) Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologen sind nur bei der Diagnose 'Diabetisches Fußsyndrom' beihilfefähig. 2. Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) - Nummer 14 des Leistungsverzeichnisses - sind bei Vorliegen folgender Voraussetzungen beihilfefähig: 2.1 Erweiterte ambulante Physiotherapie Leistungen der erweiterten ambulanten Physiotherapie werden nur aufgrund einer Verordnung von Krankenhausärztinnen/Krankenhausärzten, von Ärztinnen/Ärzten mit den Gebietsbezeichnungen Orthopädie, Neurologie, Chirurgie und Physikalische und Rehabilitative Medizin oder einer Allgemeinärztin/Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin und nur bei Vorliegen der folgenden Indikationen anerkannt: 2.1.1 Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei - frischem nachgewiesenem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ) oder Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik - nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik - instabile Wirbelsäulenverletzungen im Rahmen der konservativen oder postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit und Fehlstatik - lockere korrigierbare thorakale Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb 2.1.2 Operation am Skelettsystem - posttraumatische Osteosynthesen - Osteotomien der großen Röhrenknochen 2.1.3 Prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit - Schulterprothesen - Knieendoprothesen - Hüftendoprothesen 2.1.4 Operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschließlich Instabilitäten) - Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband) - Schultergelenkläsionen, insbesondere nach: operativ versorgter Bankard-Läsion, Rotatorenmanschettenruptur, schwere Schultersteife (frozen shoulder), Impingement-Syndrom, Schultergelenkluxation, tendinosis calcarea, periathritis humero-scapularis (PHS) - Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss 2.1.5 Amputationen 2.2 Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder der bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen. 2.3 Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen: - Krankengymnastische Einzeltherapie - physikalische Therapie nach Bedarf - medizinisches Aufbautraining und bei Bedarf folgende zusätzliche Leistungen: - Lymphdrainage oder Massage oder Bindegewebsmassage - Isokinetik - Unterwassermassage 2.4 Die durchgeführten Leistungen sind durch die Patientin oder den Patienten auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums zu bestätigen. 2.5 Die in Nummer 2.3 genannten zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach der Nummer 14 des Leistungsverzeichnisses abgegolten. 3. Medizinisches Aufbautraining (MAT) Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes Medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule sind beihilfefähig, wenn - das medizinische Aufbautraining von Krankenhausärztinnen oder Krankenhausärzten, von Ärztinnen oder Ärzten der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin, von einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin verordnet wird, - Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung erfolgen und - jede einzelne therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird. Die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungsbestandteile ist teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegationsfähig. Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Sitzungen je Krankheitsfall begrenzt. Die Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich bei von einer Ärztin oder einem Arzt erbrachten Leistungen nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3fachen der Einfachsätze der GOÄ beihilfefähig: • Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und ggf. anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ. Die Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nummer 842 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ ist nicht vor Abschluss der Behandlungsserie möglich. • Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischem Muskeltraining mit speziellen Therapiemaschinen analog Nummer 846 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ, zuzüglich zusätzlichem Geräte-Sequenztraining analog Nummer 558 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ (je Sitzung) und begleitende krankengymnastische Übungen nach Nummer 506 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ. Die Nummern 846 analog, 558 analog und 506 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind pro Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig. Werden die Leistungen von zugelassenenen Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Nummer 15 der Anlage 4 zu § 23 Abs. 1. Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbautrainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden. 4. Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologinnen und Podologen sind nur bei der Diagnose 'Diabetisches Fußsyndrom' beihilfefähig. | Abschnitt 1 Leistungsverzeichnis Vorbemerkungen: Wenn im Leistungsverzeichnis ein Richtwert angegeben ist, ist die jeweilige Therapiemaßnahme einschließlich ihrer Vor- und Nachbereitung sowie ihrer Dokumentation innerhalb des durch den Richtwert angegebenen Zeitrahmens durchzuführen. Der Richtwert darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden. Einige Therapiemaßnahmen sehen nach deren Durchführung eine Nachruhe vor. Der Zeitrahmen für die Nachruhe beträgt 20 bis 25 Minuten. Nr. | Leistung | beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro | Bereich Inhalation | 1 | Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung | a) als Einzelinhalation | 11,60 b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 4,80 c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 7,50 Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig. | 2 | Radon-Inhalation | a) im Stollen | 14,90 b) mittels Hauben | 18,20 | Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen | 3 | Physiotherapeutische Befundung und Berichte | a) physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, ein- mal je Behandlungsfall | 16,50 b) physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Per- son | 63,50 4 | Krankengymnastik (KG), auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzel- behandlung, Richtwert: 15 bis 25 Minuten | 27,80 5 | Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS nach Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert: 25 bis 35 Minuten | 44,20 6 | Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS-Kinder nach Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 bis 45 Minuten | 55,20 7 | Krankengymnastik (KG) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 20 bis 30 Minuten | 12,50 8 | Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 20 bis 30 Minuten | 15,60 9 | Krankengymnastik (Atemtherapie) insbesondere bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten | 83,50 10 | Krankengymnastik im Bewegungsbad | a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten | 31,80 b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten | 22,70 c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten | 15,60 11 | Manuelle Therapie, Richtwert: 15 bis 25 Minuten | 33,40 12 | Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik) als Einzelbehandlung, Richtwert: 15 bis 20 Minuten | 19,20 13 | Bewegungsübungen | a) als Einzelbehandlung, Richtwert: 10 bis 20 Minuten | 12,90 b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 10 bis 20 Minuten | 8,00 14 | Bewegungsübungen im Bewegungsbad | a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten | 31,20 b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten | 22,60 c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten | 15,60 15 | Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten je Behandlungstag | 108,10 16 | Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbau- trainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen), Richtwert: 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr | 52,40 17 | Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert: 10 bis 20 Minuten | 8,80 | Bereich Massagen | 18 | Massage eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile | a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage, Richtwert: 15 bis 20 Minuten | 20,30 b) Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert: 20 bis 30 Minuten | 24,40 19 | Manuelle Lymphdrainage (MLD) | a) Teilbehandlung, Richtwert: 30 Minuten | 33,80 b) Großbehandlung, Richtwert: 45 Minuten | 50,60 c) Ganzbehandlung, Richtwert: 60 Minuten | 67,50 d) Kompressionsbandagierung einer Extremität; Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließ- polsterbinden) sind daneben beihilfefähig | 21,50 20 | Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 15 bis 20 Minuten | 31,70 | Bereich Palliativversorgung | 21 | Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert: 60 Minuten | 66,00 | Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder | 22 | Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 10 bis 15 Minuten | 13,60 23 | Warmpackung eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe | a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Fango- Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) | 15,60 b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Natur- fango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Teilpackung | 36,20 c) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Natur- fango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Großpackung | 47,80 24 | Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 19,70 25 | Kaltpackung (Teilpackung) | a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem | 10,20 b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid | 20,30 26 | Heublumensack, Peloidkompresse | 12,10 27 | Sonstige Packungen (z. B. Wickel, Auflagen, Kompressen), auch mit Zusatz | 6,10 28 | Trockenpackung | 4,10 29 | Guss | a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss | 4,10 b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss | 6,10 c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung | 5,40 30 | An- oder absteigendes Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) | 16,20 b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) | 26,40 31 | Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | a) Teilbad | 12,10 b) Vollbad | 17,60 32 | Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 25,10 33 | Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | a) Teilbad | 43,30 b) Vollbad | 52,70 34 | Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | a) Teilbad | 37,90 b) Vollbad | 43,30 35 | Balneo-Phototherapie (Sole-Photo-Therapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nach- fetten und der erforderlichen Nachruhe | 43,30 36 | Medizinische Bäder mit Zusatz | a) Hand- oder Fußbad | 8,80 b) Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 17,60 c) Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 24,40 d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz | 4,10 37 | Gashaltige Bäder | a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 26,10 b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 29,70 c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nach- ruhe | 27,70 d) Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 24,40 e) Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat | 4,10 38 | Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Hand- oder Fußbad, Teil- oder Vollbad mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a bis c und nach Nummer 37 Buchstabe b um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buchstabe d beihilfefähig. | | Bereich Kälte- und Wärmebehandlung | 39 | Kältetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas oder Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen, Richtwert: 5 bis 10 Minuten | 12,90 40 | Wärmetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mittels Heißluft, Richtwert: 10 bis 20 Minuten | 7,50 41 | Ultraschall-Wärmetherapie, Richtwert: 10 bis 20 Minuten | 13,80 | Bereich Elektrotherapie | 42 | Elektrotherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen, Richtwert: 10 bis 20 Minuten | 8,20 43 | Elektrostimulation bei Lähmungen, Richtwert: je Muskelnerveinheit 5 bis 10 Minuten | 17,60 44 | Iontophorese | 8,20 45 | Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad), Richtwert: 10 bis 20 Minuten | 14,90 46 | Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 10 bis 20 Minuten | 29,00 | Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie | 47 | Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall; bei Wechsel der Leistungs- erbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig. Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erst- diagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig, Richtwert: 60 Minuten | 111,20 48 | Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik; je Kalender- jahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfs- diagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig, Richtwert: 30 Minuten | 55,60 49 | Bericht an die verordnende Person | 6,20 50 | Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person | 111,20 51 | Einzelbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen | a) Richtwert: 30 Minuten | 49,40 b) Richtwert: 45 Minuten | 68,00 c) Richtwert: 60 Minuten | 86,50 52 | Gruppenbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen, je Teil- nehmerin oder Teilnehmer | a) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten | 61,20 b) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 45 Minuten | 34,60 c) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 90 Minuten | 111,20 d) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 90 Minuten | 56,10 | Bereich Ergotherapie | 53 | Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungs- planung, einmal je Behandlungsfall | 41,80 54 | Einzelbehandlung | a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 45 Minuten | 45,20 b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 60 Minuten | 60,90 c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 75 Minuten | 76,20 55 | Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall | a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 120 Minuten | 135,60 b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 120 Minuten | 182,60 c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 120 Minuten | 152,40 56 | Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen) | a) bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 45 Minuten | 35,90 b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teil- nehmer, Richtwert: 60 Minuten | 48,70 c) bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 75 Minuten | 60,30 57 | Gruppenbehandlung (3 bis 6 Personen) | a) bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 45 Minuten | 16,50 b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teil- nehmer, Richtwert: 60 Minuten | 21,40 c) bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 105 Minuten | 39,30 58 | Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten | 50,10 59 | Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung bei der Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall, Richtwert: 120 Minuten | 152,40 60 | Hirnleistungstraining als Parallelbehandlung bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 45 Minuten | 39,40 61 | Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 60 Minuten | 21,40 | Bereich Podologie | 62 | Podologische Behandlung (klein), Richtwert: 35 Minuten | 34,20 63 | Podologische Behandlung (groß), Richtwert: 50 Minuten | 49,20 64 | Podologische Befundung, je Behandlung | 3,40 65 | Erst- und Eingangsbefundung | a) Erstbefundung (klein), Richtwert: 20 Minuten | 27,20 b) Erstbefundung (groß), einmal je Kalenderjahr, Richtwert: 45 Minuten | 54,50 c) Eingangsbefundung, einmal je Leistungserbringer Richtwert: 20 Minuten | 21,90 66 | Therapiebericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person | 16,40 67 | Anpassung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B. nach Ross Fraser | 96,40 68 | Fertigung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B. nach Ross Fraser | 52,80 69 | Nachregulierung der einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B. nach Ross Fraser | 48,30 70 | Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer mehrteiligen bilateralen Nagelkorrekturspange | 92,00 71 | Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer einteiligen Kunststoff- oder Metall-Nagelkorrekturspange | 52,60 72 | Indikationsspezifische Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit | 16,80 73 | Behandlungsabschluss, ggf. einschließlich der Entfernung der Nagelkorrekturspange | 25,20 | Bereich Ernährungstherapie | 74 | Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall Richtwert: 30 Minuten | 38,70 75 | Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall Richtwert: 60 Minuten | 77,40 76 | Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen und Entwicklung entsprechender individueller Empfehlungen, Richtwert: 60 Minuten | 63,40 77 | Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei | 63,40 78 | Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten | 38,70 79 | Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten | 77,40 80 | Ernährungstherapeutische Intervention im häuslichen oder sozialen Umfeld als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten | 77,40 81 | Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung, Richtwert: 30 Minuten | 27,10 82 | Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung, Richtwert: 60 Minuten | 54,20 | Bereich Sonstiges | 83 | Ärztlich verordneter Hausbesuch einschließlich der Fahrtkosten, pauschal Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die Aufwendungen nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig. | 22,40 84 | Besuch einer Patientin oder eines Patienten oder mehrerer Patientinnen oder Patienten in einer sozialen Einrichtung oder Gemeinschaft, einschließlich der Fahrtkosten, je Patientin oder Patient pauschal | 14,70 85 | Hausbesuch bei der Beratung im häuslichen und sozialen Umfeld (Mehraufwand) Der Hausbesuch ist nur beihilfefähig, wenn Leistungen nach Nummer 55 Buchstabe a bis c, Nummer 59 oder Nummer 80 ohne ärztlich verordneten Hausbesuch erbracht wurden. Aufwendungen für Leistungen der Nummern 83 und 84 sind daneben nicht beihilfefähig. | 22,40 86 | Übermittlungsgebühr für Mitteilung oder Bericht an die verordnende Person | 1,40 Abschnitt 2 Erweiterte ambulante Physiotherapie 1. Aufwendungen für eine EAP nach Abschnitt 1 Nummer 15 sind nur dann beihilfefähig, wenn die Therapie in einer Einrichtung, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation oder zur EAP zugelassen ist und bei einer der folgenden Indikationen angewendet wird: a) Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei aa) nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ), bb) Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik, cc) nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik, dd) instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden, ee) lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose von mehr als 50° Grad nach Cobb, b) Operationen am Skelettsystem bei aa) posttraumatischen Osteosynthesen, bb) Osteotomien der großen Röhrenknochen, c) prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulären Defiziten bei aa) Schulterprothesen, bb) Knieendoprothesen, cc) Hüftendoprothesen, d) operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten bei aa) Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband), bb) Schultergelenkläsionen, insbesondere nach aaa) operativ versorgter Bankard-Läsion, bbb) Rotatorenmanschettenruptur, ccc) schwerer Schultersteife (frozen shoulder), ddd) Impingement-Syndrom, eee) Schultergelenkluxation, fff) tendinosis calcarea, ggg) periathritis humero-scapularis, cc) Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss, dd) Knorpelschaden am Kniegelenk nach Durchführung einer Knorpelzelltransplantation oder nach Anwendung von Knorpelchips (sogenannte minced cartilage), e) Amputationen. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist zudem eine Verordnung von a) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt, b) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie, c) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder d) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung 'Physikalische und Rehabilitative Medizin'. 2. Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen. 3. Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen: a) Krankengymnastische Einzeltherapie, b) Physikalische Therapie, c) MAT. 4. Werden Lymphdrainage, Massage, Bindegewebsmassage, Isokinetik oder Unterwassermassage zusätzlich erbracht, sind diese Leistungen mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 15 abgegolten. 5. Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen. Abschnitt 3 Medizinisches Aufbautraining, Medizinische Trainingstherapie 1. Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes MAT nach Abschnitt 1 Nummer 16 mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn a) das Training verordnet wird von aa) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt, bb) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie, cc) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder dd) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung 'Physikalische und Rehabilitative Medizin', b) Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und c) jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden. 2. Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt. 3. Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig: a) Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog. Aufwendungen für eine Kontrolluntersuchung (Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) nach Abschluss der Behandlungsserie sind beihilfefähig. b) Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen (Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog), zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings (Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) und begleitender krankengymnastischer Übungen (Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte). Aufwendungen für Leistungen nach Nummer 506, Nummer 558 analog sowie Nummer 846 analog der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind pro Sitzung jeweils nur einmal beihilfefähig. 4. Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Abschnitt 1 Nummer 16. 5. Aufwendungen für Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen nach Nummer 1 entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden. Abschnitt 4 Palliativversorgung 1. Aufwendungen für Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 sind gesondert beihilfefähig, sofern sie nicht bereits von § 40 Absatz 1 umfasst sind. 2. Aufwendungen für Palliativversorgung werden als beihilfefähig anerkannt bei a) passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung und Instabilität funktioneller Bewegung im Bereich der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen, b) aktiven Bewegungsstörungen bei Muskeldysbalancen oder -insuffizienz, c) atrophischen und dystrophischen Muskelveränderungen, d) spastischen Lähmungen (cerebral oder spinal bedingt), e) schlaffen Lähmungen, f) abnormen Bewegungen/Koordinationsstörungen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems, g) Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich der Bewegungsorgane, h) funktionellen Störungen von Organsystemen (zum Beispiel Herz-Kreislauferkrankungen, Lungen-/Bronchialerkrankungen, Erkrankungen eines Schließmuskels oder der Beckenbodenmuskulatur), i) unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung. 3. Aufwendungen für physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 umfassen folgende Leistungen: a) Behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan, b) Wahrnehmungsschulung, c) Behandlung von Organfehlfunktionen (zum Beispiel Atemtherapie), d) dosiertes Training (zum Beispiel Bewegungsübungen), e) angepasstes, gerätegestütztes Training, f) Anwendung entstauender Techniken, g) Anwendung von Massagetechniken im Rahmen der lokalen Beeinflussung im Behandlungsgebiet als vorbereitende oder ergänzende Maßnahme der krankengymnastischen Behandlung, h) ergänzende Beratung, i) Begleitung in der letzten Lebensphase, j) Anleitung oder Beratung der Bezugsperson, k) Hilfsmittelversorgung, l) interdisziplinäre Absprachen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8634/al0-35172.htm