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Änderung § 21 BBhV vom 20.09.2012

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§ 21 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.09.2012 geltenden Fassung
§ 21 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Verhaltenstherapie


(Text neue Fassung)

§ 21 Psychosomatische Grundversorgung


vorherige Änderung

(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapien nach den Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. bei Erwachsenen


|
Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung

Regelfall | 45 Sitzungen | 45 Sitzungen

wird das Behandlungsziel
nicht innerhalb der ge-
nannten Sitzungen
erreicht | 15 weitere Sitzungen | 15 weitere Sitzungen

nur
in besonderen
Ausnahmefällen | 20 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen



2. bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls notwendiger begleitender Behandlung von Bezugspersonen


| Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung

Regelfall | 45 Sitzungen | 45 Sitzungen

wird das Behandlungsziel
nicht innerhalb der ge-
nannten Sitzungen
erreicht | 15 weitere Sitzungen | 15 weitere Sitzungen

nur in besonderen
Ausnahmefällen | 20 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen


(2) Von dem Anerkennungsverfahren
nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Anlage 3 Abschnitt 4 vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonderen Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hierüber unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen.



(1) Die psychosomatische Grundversorgung im Sinne dieser Verordnung umfasst

1. verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses
für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte und

2. Hypnose, autogenes Training und progressive Muskelrelaxation
nach Jacobson nach den Nummern 845 bis 847 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.

(2) 1 Je
Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwendungen für

1. verbale Intervention als Einzelbehandlung mit bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,

2. Hypnose als Einzelbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen sowie

3. autogenes Training
und progressive Muskelrelaxation nach Jacobson als Einzel- oder Gruppenbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich.

2 Aufwendungen für Leistungen
nach Satz 1 Nummer 1 sind nicht beihilfefähig, wenn sie zusammen mit Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in derselben Sitzung entstanden sind. 3 Neben den Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind Aufwendungen für somatische ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Krankheiten und deren Auswirkungen beihilfefähig.

(3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen
Behandlung sind bis zu der Höhe der Vergütung, die von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern zu tragen ist, beihilfefähig.

(heute geltende Fassung)