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Synopse aller Änderungen der BBhV am 20.09.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. September 2012 durch Artikel 1 der 4. BBhVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BBhV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.09.2012 geltenden Fassung | BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 20.09.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.12.2012 BGBl. I S. 2657 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Verhaltenstherapie | |
(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapien nach den Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig: 1. bei Erwachsenen | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung Regelfall | 45 Sitzungen | 45 Sitzungen wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der ge- nannten Sitzungen erreicht | 15 weitere Sitzungen | 15 weitere Sitzungen nur in besonderen Ausnahmefällen | 20 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen 2. bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls notwendiger begleitender Behandlung von Bezugspersonen | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung Regelfall | 45 Sitzungen | 45 Sitzungen wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der ge- nannten Sitzungen erreicht | 15 weitere Sitzungen | 15 weitere Sitzungen nur in besonderen Ausnahmefällen | 20 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen | |
(Text alte Fassung) (2) Von dem Anerkennungsverfahren nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Anlage 3 Abschnitt 4 vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonderen Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hierüber unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen. | (Text neue Fassung) (2) Von dem Anerkennungsverfahren nach § 18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Anlage 3 Abschnitt 4 vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonderen Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hierüber unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen. |
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen | |
Nummer | Leistungsbeschreibung | vereinbarter Höchstbetrag 1 - 10 Allgemeine Leistungen | 1 | Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung | 12,50 € 2 | Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 2 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal be- rechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 2 ist in einer Sitzung nur einmal berechnungsfähig. | 35,00 € 3 | Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsver- ordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilprakti- kers | 3,00 € 4 | Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 4 ist nur als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 17.1 beihilfefähig. | 18,50 € 5 | Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Unter- suchung Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig. | 9,00 € 6 | Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit | 13,00 € 7 | Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr | 18,00 € 8 | Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch sonn- und feiertags Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach den Nummern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält. | 20,00 € 9 Hausbesuch einschließlich Beratung | 9.1 | bei Tag | 24,00 € 9.2 | in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) | 26,00 € 9.3 | bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen | 29,00 € 10 Nebengebühren für Hausbesuche | 10.1 | für jede angefangene Stunde bei Tag bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 4,00 € 10.2 | für jede angefangene Stunde bei Nacht bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 8,00 € 10.5 | für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 1,00 € 10.6 | für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 2,00 € 10.7 | Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden. Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berech- net. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt. | 0,20 € 10.8 | Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. | 16,00 € 11 Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen | 11.1 | Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten | 5,00 € | |
11.2 | Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben) | Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu den Befunden, zur epikriti- schen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) | 15,00 € Schriftliche gutachtliche Äußerung | | 11.2 | Ausführlicher Krankheits- bericht oder Gutachten (DIN A4 engzeilig maschinen- geschrieben) | Ausführlicher schrift- licher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Anga- ben zur Anamnese, zu den Befunden, zur epikritischen Bewertung und ge- gebenenfalls zur Therapie) | 15,00 € Schriftliche gutach- terliche Äußerung | 16,00 € 11.3 | Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselerkrankungen | 8,00 € |
12 Chemisch-physikalische Untersuchungen | 12.1 | Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig. | 3,00 € 12.2 | Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, zum Beispiel Zucker usw.) | 4,00 € 12.4 | Harnuntersuchung, nur Sediment | 4,00 € 12.7 | Blutstatus (nicht neben den Nummern 12.9, 12.10, 12.11) | 10,00 € 12.8 | Blutzuckerbestimmung | 2,00 € 12.9 | Hämoglobinbestimmung | 3,00 € 12.10 | Differenzierung des gefärbten Blutausstriches | 6,00 € 12.11 | Zählung der Leuko- und Erythrozyten | Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/ oder Hämoglobin und/oder mittleres Zell- volumen (MCV) und die errechneten Kenn- größen (zum Beispiel MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozyten- zahl | 3,00 € Differenzierung der Leukozyten, elektro- nisch-zytometrisch, zytochemisch-zytome- trisch oder mittels mechanisierter Muster- erkennung (Bildanalyse) | 1,00 € 12.12 | Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit einschl. Blutentnahme | 3,00 € 12.13 | Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dun- kelfeld, pro Untersuchung Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. | 6,00 € 12.14 | Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro Einzeluntersuchung Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. | 7,00 € 13 Sonstige Untersuchungen | 13.1 | Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfah- ren besonders schwieriger Art, zum Beispiel ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw. Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. | 6,00 € 14 Spezielle Untersuchungen | 14.1 | Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht neben- einander berechnet werden. | 8,00 € 14.2 | Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht neben- einander berechnet werden. | 8,00 € 14.3 | Grundumsatzbestimmung nach Read | 5,00 € 14.4 | Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung | 20,00 € 14.5 | Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) | 7,00 € 14.6 | Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm | 41,00 € 14.7 | Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ab- leitungen, Brustwandableitungen | 14,00 € 14.8 | Oszillogramm-Methoden | 11,00 € 14.9 | Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen Anmerkung: Nicht neben Nummer 1 oder Nummer 4 berechenbar. | 8,00 € 14.10 | Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck-/ oder Strömungs- messungen | 9,00 € 17 Neurologische Untersuchungen | 17.1 | Neurologische Untersuchung | 21,00 € 18 - 23 Spezielle Behandlungen | 20 Atemtherapie, Massagen | 20.1 | Atemtherapeutische Behandlungsverfahren | 8,00 € 20.2 | Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u. a., Spezialnervenmassage | 6,00 € 20.3 | Bindegewebsmassage | 6,00 € 20.4 | Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) | 4,00 € 20.5 | Großmassage | 6,00 € 20.6 | Sondermassagen | Unterwasserdruckstrahlmassage (Wannen- inhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar) | 8,00 € 20.6 | Sondermassagen | Massage im extramuskulären Bereich (zum Beispiel Bindegewebsmassage, Periost- massage, manuelle Lymphdrainage) | 6,00 € Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Ex- tensionstisch, Perlgerät | 6,00 € 20.7 | Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten | 6,00 € 20.8 | Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut | 4,00 € 21 Akupunktur | 21.1 | Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose | 23,00 € 21.2 | Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte | 7,00 € 22 Inhalationen | 22.1 | Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden | 3,00 € 24 - 30 Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren | 24 Eigenblut, Eigenharn | 24.1 | Eigenblutinjektion | 11,00 € 25 Injektionen, Infusionen | 25.1 | Injektion, subkutan | 4,50 € 25.2 | Injektion, intramuskulär | 4,50 € 25.3 | Injektion, intravenös, intraarteriell | 6,00 € 25.4 | Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung | 7,00 € 25.5 | Injektion, intraartikulär | 11,00 € 25.6 | Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke | 11,00 € 25.7 | Infusion | 7,00 € 25.8 | Dauertropfeninfusion Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. | 10,00 € 26 Blutentnahmen | 26.1 | Blutentnahme | 3,00 € 26.2 | Aderlass | 12,00 € 27 Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren | 27.1 | Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband | 5,00 € 27.2 | Skarifikation der Haut | 4,00 € 27.3 | Setzen von Schröpfköpfen, unblutig | 5,00 € 27.4 | Setzen von Schröpfköpfen, blutig | 5,00 € 27.5 | Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel | 5,00 € 27.6 | Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten | 5,00 € 27.7 | Setzen von Fontanellen | 5,00 € 27.8 | Setzen von Cantharidenblasen | 5,00 € 27.9 | Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8) | 5,00 € 27.10 | Anwendung von Pustulantien | 5,00 € 27.12 | Biersche Stauung | 5,00 € 28 Infiltrationen | 28.1 | Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig | 9,00 € 28.2 | Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig | 15,00 € 29 Roedersches Verfahren | 29.1 | Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren | 5,00 € 30 Sonstiges | 30.1 | Spülung des Ohres | 5,00 € 31 Wundversorgung, Verbände und Verwandtes | 31.1 | Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses | 9,00 € 31.2 | Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung | 8,00 € 32 Versorgung einer frischen Wunde | 32.1 | bei einer kleinen Wunde | 8,00 € 32.2 | bei einer größeren und verunreinigten Wunde | 13,00 € 33 Verbände (außer zur Wundbehandlung) | 33.1 | Verbände, jedes Mal | 5,00 € 33.2 | Elastische Stütz- und Pflasterverbände | 7,00 € 33.3 | Kompressions- oder Zinkleimverband | 10,00 € | Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. | 34 Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung | 34.1 | Chiropraktische Behandlung | 4,00 € 34.2 | Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. | 17,00 € 35 Osteopathische Behandlung | 35.1 | des Unterkiefers | 11,00 € 35.2 | des Schultergelenkes | 21,00 € 35.3 | der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke | 21,00 € 35.4 | des Schlüsselbeins und der Kniegelenke | 12,00 € 35.5 | des Daumens | 10,00 € 35.6 | einzelner Finger und Zehen | 10,00 € 36 Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. | 36.1 | Leitung eines ansteigenden Vollbades | 7,00 € 36.2 | Leitung eines ansteigenden Teilbades | 4,00 € 36.3 | Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) | 13,00 € 36.4 | Kneippsche Güsse | 4,00 € 37 Elektrische Bäder und Heißluftbäder Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. | 37.1 | Teilheißluftbad, zum Beispiel Kopf oder Arm | 3,00 € 37.2 | Ganzheißluftbad, zum Beispiel Rumpf oder Beine | 5,00 € 37.3 | Heißluftbad im geschlossenen Kasten | 5,00 € 37.4 | Elektrisches Vierzellenbad | 4,00 € 37.5 | Elektrisches Vollbad (Stangerbad) | 8,00 € 38 Spezialpackungen Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig. | 38.1 | Fangopackungen | 3,00 € 38.2 | Paraffinpackungen, örtliche | 3,00 € 38.3 | Paraffinganzpackungen | 3,00 € 38.4 | Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen | 3,00 € 39 Elektro-physikalische Heilmethoden | 39.1 | Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen | 3,00 € 39.2 | Ganzbestrahlungen | 8,00 € 39.4 | Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) | 4,00 € 39.5 | Anwendung der Influenzmaschine | 4,00 € 39.6 | Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) | 4,00 € 39.7 | Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen | 8,00 € 39.8 | Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten | 3,00 € 39.9 | Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung | 3,00 € 39.10 | Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten | 4,00 € 39.11 | Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) | 4,00 € 39.12 | Niederfrequente Reizstromtherapie, zum Beispiel Jono-Modulator | 4,00 € 39.13 | Ultraschall-Behandlung | 4,00 € | |
Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke | |
Abschnitt 1 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke Die Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke sind - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden: 1.1 Abduktionslagerungskeil 1.2 Absauggerät (zum Beispiel bei Kehlkopferkrankung) 1.3 Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel Universalhalter für Schwerstbehinderte zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme) 1.4 Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker 1.5 Anatomische Brillenfassung 1.6 Anus-praeter-Versorgungsartikel 1.7 Anzieh- oder Ausziehhilfen 1.8 Aquamat 1.9 Armmanschette 1.10 Armtragegurt oder -tuch 1.11 Arthrodesensitzkissen oder -sitzkoffer 1.12 Atemtherapiegeräte 1.13 Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung) 1.14 Auffahrrampen für einen Krankenfahrstuhl 1.15 Aufrichteschlaufe 1.16 Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig) 1.17 Aufstehgestelle 1.18 Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderung) 1.19 Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette oder -stäbchen 1.20 Augenschielklappe, auch als Folie 2.1 Badestrumpf 2.2 Badewannensitz (bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Polyarthritis) 2.3 Badewannenverkürzer 2.4 Ballspritze 2.5 Behinderten-Dreirad 2.6 Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie 2.7 Bettnässer-Weckgerät 2.8 Beugebandage 2.9 Billroth-Batist-Lätzchen 2.10 Blasenfistelbandage 2.11 Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb) 2.12 Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät) 2.13 Blindenstock, -langstock oder -taststock 2.14 Blutgerinnungsmessgerät (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz) 2.15 Blutlanzette 2.16 Blutzuckermessgerät 2.17 Bracelet 2.18 Bruchband 3.1 Clavicula-Bandage 3.2 Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen) 3.3 Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3.500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bis zu 5.400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen 4.1 Dekubitus-Schutzmittel (zum Beispiel Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße) 4.2 Delta-Gehrad 4.3 Drehscheibe, Umsetzhilfen 4.4 Duschsitz oder -stuhl 5.1 Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse 5.2 Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten 5.3 Ekzemmanschette 5.4 Elektroscooter bis zu 2.500 Euro, ausgenommen Zulassung und Versicherung 5.5 Elektrostimulationsgerät 5.6 Epicondylitisbandage oder -spange mit Pelotten 5.7 Epitrainbandage | |
5.8 Ernährungssonde | |
6.1 Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese) 6.2 Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner) 6.3 Fingerling 6.4 Fingerschiene 6.5 Fixationshilfen 6.6 Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung) 7.1 Gehgipsgalosche 7.2 Gehhilfen und -übungsgeräte 7.3 Gehörschutz 7.4 Genutrain-Aktiv-Kniebandage 7.5 Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie) 7.6 Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese) 7.7 Gilchrist-Bandage 7.8 Gipsbett, Liegeschale 7.9 Glasstäbchen 7.10 Gummihose bei Blasen- oder Darminkontinenz 7.11 Gummistrümpfe 8.1 Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze 8.2 Handgelenkriemen 8.3 Hebekissen 8.4 Heimdialysegerät 8.5 Helfende Hand, Scherenzange 8.6 Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor 8.7 Hochtontherapiegerät 8.8 Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte], Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen, Otoplastik, In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte], schallaufnehmende Geräte bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem), alle fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf 1.500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten 9.1 Impulsvibrator 9.2 Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör 9.3 Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör, jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher 9.4 Innenschuh, orthopädischer 9.5 Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor) 10.1 (frei) 11.1 Kanülen und Zubehör 11.2 Katapultsitz 11.3 Katheter, auch Ballonkatheter, und Zubehör 11.4 Kieferspreizgerät 11.5 Klosett-Matratze für den häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz 11.6 Klumpfußschiene 11.7 Klumphandschiene 11.8 Klyso 11.9 Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern 11.10 Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage 11.11 Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation 11.12 Knöchel- und Gelenkstützen 11.13 Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprothesenhalter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen 11.14 Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose 11.15 Koordinator nach Schielbehandlung 11.16 Kopfring mit Stab, Kopfschreiber 11.17 Kopfschützer 11.18 Korrektursicherungsschuh 11.19 Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker 11.20 Krampfaderbinde 11.21 Krankenfahrstuhl und Zubehör 11.22 Krankenpflegebett 11.23 Krankenstock 11.24 Kreuzstützbandage 11.25 Krücke 12.1 Latextrichter bei Querschnittlähmung 12.2 Leibbinde, jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden 12.3 Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell) 12.4 Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige 12.5 Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber oder Badewannenlifter) 12.6 Lispelsonde 12.7 Lumbalbandage 13.1 Malleotrain-Bandage 13.2 Mangoldsche Schnürbandage 13.3 Manutrain-Bandage 13.4 Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro: 13.4.1 Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren), 13.4.2 Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren), 13.4.3 Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren), 13.4.4 Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren), 13.4.5 Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro) 13.5 Milchpumpe 13.6 Mundsperrer 13.7 Mundstab/-greifstab 14.1 Narbenschützer 15.1 Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts und Ähnliches, auch Haltemanschetten und Ähnliches 15.2 Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro 15.3 Orthonyxie-Nagelkorrekturspange einschließlich der Anpassungen 15.4 Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr) 16.1 Pavlik-Bandage 16.2 Peak-Flow-Meter 16.3 Penisklemme 16.4 Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel 16.5 Phonator 16.6 Polarimeter 16.7 Psoriasiskamm 17.1 Quengelschiene 18.1 Reflektometer 18.2 Rektophor 18.3 Rollator 18.4 Rollbrett 18.5 Rutschbrett 19.1 Schede-Rad 19.2 Schrägliegebrett 19.3 Schutzbrille für Blinde 19.4 Schutzhelm für Behinderte 19.5 Schwellstromapparat 19.6 Segofix-Bandagensystem 19.7 Sitzkissen für Oberschenkelamputierte 19.8 Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht 19.9 Skolioseumkrümmungsbandage 19.10 Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte) 19.11 Spezialschuhe für Diabetiker (Lucro®), abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro 19.12 Sphinkter-Stimulator 19.13 Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion 19.14 Spreizfußbandage 19.15 Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz 19.16 Spritzen 19.17 Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen) 19.18 Stehübungsgerät 19.19 Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik 19.20 Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter 19.21 Stubbies 19.22 Stumpfschutzhülle 19.23 Stumpfstrumpf 19.24 Suspensorium 19.25 Symphysengürtel 20.1 Talocrur (Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar) 20.2 Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung) 20.3 Tinnitusgerät 20.4 Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten 20.5 Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel) 20.6 Tragegurtsitz 21.1 Übertragungsanlagen, wenn nach differenzierter fachärztlicher pädaudiologischer Diagnostik bei Bestehen einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung auch eine Einschränkung des Sprachverständnisses im Störschall besteht 21.2 Übungsschiene 21.3 Urinale 21.4 Urostomiebeutel 22.1 Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung) 22.2 Vibrationstrainer bei Taubheit 23.1 Wasserfeste Gehhilfe 23.2 Wechseldruckgerät 24.1 (frei) 25.1 (frei) 26.1 Zyklomat-Hormon-Pumpe. Abschnitt 2 Perücken Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (zum Beispiel Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (zum Beispiel infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die Kopfform geändert hat. Abschnitt 3 Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining 1. Aufwendungen für zwei Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung sind beihilfefähig. 2. Aufwendungen für die erforderliche Unterweisung im Gebrauch dieser Hilfsmittel (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig: a) Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen: aa) Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden 63,50 Euro, bb) Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird 50,48 Euro, cc) Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, dd) notwendige Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist, je Tag 26 Euro. Das Mobilitätstraining wird grundsätzlich als Einzeltraining ambulant oder stationär in einer Spezialeinrichtung durchgeführt. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur anteilig berücksichtigt werden, b) Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zum Beispiel bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) werden entsprechend Buchstabe a anerkannt, c) Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden anerkannt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang. Die Anerkennung weiterer Stunden ist möglich, wenn die Trainerin oder der Trainer oder eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt. 3. Die entstandenen Aufwendungen für das Mobilitätstraining sind durch die Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Bei Umsatzsteuerpflicht (ein Nachweis des Finanzamtes ist vorzulegen) erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer. Abschnitt 4 Sehhilfen Unterabschnitt 1 Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe 1. Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig a) für Personen unter 18 Jahren, b) für Personen ab 18 Jahren, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlene Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, aufweisen; eine solche Beeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn aa) die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem besseren Auge < 0,3 beträgt oder bb) das beidäugige Gesichtsfeld < 10 Grad bei zentraler Fixation ist. Die Sehschärfenbestimmung hat beidseits mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu erfolgen. 2. Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die Verordnung von einer Augenärztin oder einem Augenarzt. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig. Als Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig: a) Brillengläser, b) Kontaktlinsen, c) vergrößernde Sehhilfen. 3. Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig: a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/-6 Dioptrien (dpt): aa) Einstärkengläser: aaa) für das sphärische Glas 31 Euro, bbb) für das zylindrische Glas 41 Euro, bb) Mehrstärkengläser: aaa) für das sphärische Glas 72 Euro, bbb) für das zylindrische Glas 92,50 Euro, b) bei Gläserstärken über +/-6 dpt zuzüglich je Glas 21 Euro, c) bei Dreistufen- oder Multifokalgläsern zuzüglich je Glas 21 Euro, d) bei Gläsern mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas 21 Euro. 4. Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 3 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig: a) Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas 21 Euro, aa) bei Gläserstärken ab +/-6 dpt, bb) bei Anisometropien ab 2 dpt, cc) unabhängig von der Gläserstärke aaa) bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr, bbb) bei Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist, ccc) bei Brillen, die im Rahmen der Schulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind, b) bei getönten Gläsern (Lichtschutzgläser) oder phototropen Gläsern zuzüglich je Glas 11 Euro, aa) bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen), bb) bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen, cc) bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom), dd) bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis), ee) bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses, ff) bei Ciliarneuralgie, gg) bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven, hh) bei totaler Farbenblindheit, ii) bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit, jj) bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren), kk) bei Gläsern ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille. 5. Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig bei: a) Kurzsichtigkeit (Myopie) ab 8 dpt, b) Weitsichtigkeit (Hyperopie) ab 8 dpt, c) irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird, d) Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt, e) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/-30° oder 135° +/-30°) ab 2 dpt, f) Keratokonus, g) Aphakie, h) Aniseikonie; bei gleicher oder wenig differenter Refraktion beider Augen muss eine Aniseikoniemessung nach einer anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode erfolgt und dokumentiert sein, i) Anisometropie ab 2 dpt. 6. Bei Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr Aufwendungen nur beihilfefähig a) für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro, b) für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro. Wenn Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen der genannten Indikationen neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine Brille im Rahmen der Nummern 3 und 4 beihilfefähig. Liegt keine der Indikationen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser beihilfefähig. 7. Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig: a) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe (Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung [Lupengläser], in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupenbrillensystem [zum Beispiel nach Galilei, Kepler], gegebenenfalls einschließlich der Systemträger) bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf, b) elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe (mobile oder nicht mobile Systeme) bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf, c) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne (fokussierbare Handfernrohre oder Monokulare). Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung von einer Fachärztin oder von einem Facharzt für Augenheilkunde ausgestellt wurde und dass diese oder dieser die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit entsprechend ausgestatteten Augenoptikerinnen oder Augenoptikern bestimmt hat. 8. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für: a) Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne, b) separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre), c) Fresnellinsen aller Art. Unterabschnitt 2 Therapeutische Sehhilfen 1. Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn eine entsprechende Verordnung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde vorliegt: a) Brillenglas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei aa) Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse), bb) Albinismus. Ist beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig. b) Brillenglas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei aa) Aphakie, bb) Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts, cc) UV-Schutz nach Staroperation, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde, dd) Iriskolobom, ee) Albinismus. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls, bei Albinismus, auch eine Transmissionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig. c) Brillenglas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig. d) Brillenglas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei aa) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie), bb) dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie), cc) Albinismus. Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig. e) Horizontale Prismen in Gläsern mit mehr als 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung von mehr als 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien von mehr als 1 Prismendioptrie, bei: aa) krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, und bb) Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnissen einer subjektiven Heterophorie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt. Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig. Ist bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. f) Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung. g) Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren. h) Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln. i) Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden. j) Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus). k) Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach aa) Hornhauterosionen oder -epitheldefekten, bb) Abrasio nach Operation, cc) Verätzung oder Verbrennung, dd) Hornhautverletzung (perforierend oder lamellierend), ee) Keratoplastik, ff) Hornhautentzündungen und -ulzerationen, zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophthalmo, Keratitis filiformis. l) Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr. m) Kontaktlinsen aa) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex oder bb) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik. n) Kunststoffgläser als Schutzgläser bei Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind - sofern sie erheblich sturzgefährdet sind - oder funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2). Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig. 2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für: a) Kantenfilter bei aa) altersbedingter Makuladegeneration, bb) diabetischer Retinopathie, cc) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung), dd) Fundus myopicus. b) Verbandlinsen oder Verbandschalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen. c) Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum. Unterabschnitt 3 Allgemeine Bestimmungen für Sehhilfen 1. Aufwendungen für eine Sportbrille sind beihilfefähig, wenn im Rahmen der Schulpflicht eine Sportbrille während des Schulsports getragen werden muss. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach den Nummern 3 und 4 des Unterabschnitts 1; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig. 2. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil a) sich die Refraktion geändert hat, b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder c) sich die Kopfform geändert hat. 3. Aufwendungen für eine Irisschale mit geschwärzter Pupille sind nach diesem Abschnitt nicht beihilfefähig. 4. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für: a) Sehhilfen, die nur für eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden, b) Bildschirmbrillen, c) Brillenversicherungen, d) Zweitbrillen, e) Reservebrillen, f) Brillengläser für Sportbrillen, außer im Fall der Nummer 1, g) Brillenetuis, h) Brillenfassungen, außer im Fall der Nummer 1. |
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