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Änderung § 19 BBhV vom 06.06.2015

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§ 19 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung
§ 19 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie, sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:


| Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

vorherige Änderung nächste Änderung

Regelfall | 50 Sitzungen | 40 Sitzungen

besondere Fälle
| 30 weitere
Sitzungen
| 20 weitere
Sitzungen

wenn das Behand-
lungsziel in den
genannten Sitzun-
gen noch nicht er-
reicht worden ist | höchstens

20
weitere
Sitzungen | höchstens
20
weitere
Sitzungen



2. analytische Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:



im Regelfall | 60 Sitzungen | 60 Sitzungen

in Ausnahme-
fällen
| weitere
40 Sitzungen
| weitere
20 Sitzungen


2. analytische Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:


| Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

vorherige Änderung nächste Änderung

Regelfall | 80 Sitzungen | 40 Sitzungen

bei erneuter einge-
hender Begrün-
dung der Thera-
peutin/des Thera-
peuten
| 80 weitere
Sitzungen
| 40 weitere
Sitzungen


in besonderen Fäl-
len | nochmals
80
weitere
Sitzungen | nochmals
40
weitere
Sitzungen


wenn das Behand-
lungsziel in den
genannten Sitzun-
gen noch nicht er-
reicht worden ist | höchstens
60
weitere
Sitzungen | höchstens
30
weitere
Sitzungen


3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben:



im Regelfall | 160 Sitzungen | 80 Sitzungen

in Ausnahme-
fällen
| weitere
140 Sitzungen
| weitere
70 Sitzungen



3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben:


| Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

vorherige Änderung nächste Änderung

Regelfall | 90 Sitzungen | 40 Sitzungen

bei erneuter einge-
hender Begrün-
dung der Thera-
peutin/des Thera-
peuten
| 50 weitere
Sitzungen
| 20 weitere
Sitzungen

in besonderen Fäl-
len | höchstens
40
weitere
Sitzungen | höchstens

30
weitere
Sitzungen




im Regelfall | 90 Sitzungen | 60 Sitzungen

in Ausnahme-
fällen
| weitere
90 Sitzungen
| weitere
30 Sitzungen


4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:


| Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

vorherige Änderung

Regelfall | 70 Sitzungen | 40 Sitzungen

bei erneuter einge-
hender Begrün-
dung der Thera-
peutin/des Thera-
peuten
| 50 weitere
Sitzungen
| 20 weitere
Sitzungen

in besonderen Fäl-
len | höchstens

30
weitere
Sitzungen | höchstens
30
weitere
Sitzungen



In besonderen
Fällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.

(2) Bei
durch Gutachten belegter medizinischer Notwendigkeit der Einbeziehung von Bezugspersonen in die Therapie von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die dafür vorgesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich anerkannt werden.

(3)
Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden.

(4)
Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.



im Regelfall | 70 Sitzungen | 60 Sitzungen

in Ausnahme-
fällen
| weitere
80 Sitzungen
| weitere
30 Sitzungen.


2 Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach der überwiegend durchgeführten Behandlung. 3 Überwiegt die Einzelbehandlung, so werden zwei als Gruppenbehandlung durchgeführte Sitzungen als eine Sitzung der Einzelbehandlung gewertet. 4 Überwiegt die Gruppenbehandlung, so wird eine als Einzelbehandlung durchgeführte Sitzung als zwei Sitzungen der Gruppenbehandlung gewertet.

(2) In den
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind Aufwendungen für eine Psychotherapie, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde, zur Sicherung des Therapieerfolges auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig.

(3) In Ausnahmefällen
kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Absatz 1 Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.

(4) 1 Aufwendungen für Sitzungen, in die auf Grund einer
durch Gutachten belegten medizinischen Notwendigkeit Bezugspersonen einbezogen werden, sind bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich beihilfefähig, wenn die zu therapierende Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2 Bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, werden die Sitzungen, in die Bezugspersonen einbezogen werden, in voller Höhe auf die bewilligte Zahl der Sitzungen angerechnet.

(5) 1
Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. 2 Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden.

(6)
Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.

(heute geltende Fassung)