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Änderung § 19 BBhV vom 06.06.2015
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§ 19 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung | § 19 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig: 1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben: | (Text neue Fassung) (1) 1 Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie, sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig: 1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben: |
| Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung | |
Regelfall | 50 Sitzungen | 40 Sitzungen besondere Fälle | 30 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen wenn das Behand- lungsziel in den genannten Sitzun- gen noch nicht er- reicht worden ist | höchstens 20 weitere Sitzungen | höchstens 20 weitere Sitzungen 2. analytische Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben: | im Regelfall | 60 Sitzungen | 60 Sitzungen in Ausnahme- fällen | weitere 40 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen 2. analytische Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben: |
| Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung | |
Regelfall | 80 Sitzungen | 40 Sitzungen bei erneuter einge- hender Begrün- dung der Thera- peutin/des Thera- peuten | 80 weitere Sitzungen | 40 weitere Sitzungen in besonderen Fäl- len | nochmals 80 weitere Sitzungen | nochmals 40 weitere Sitzungen wenn das Behand- lungsziel in den genannten Sitzun- gen noch nicht er- reicht worden ist | höchstens 60 weitere Sitzungen | höchstens 30 weitere Sitzungen 3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben: | im Regelfall | 160 Sitzungen | 80 Sitzungen in Ausnahme- fällen | weitere 140 Sitzungen | weitere 70 Sitzungen 3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben: |
| Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung | |
Regelfall | 90 Sitzungen | 40 Sitzungen bei erneuter einge- hender Begrün- dung der Thera- peutin/des Thera- peuten | 50 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen in besonderen Fäl- len | höchstens 40 weitere Sitzungen | höchstens 30 weitere Sitzungen | im Regelfall | 90 Sitzungen | 60 Sitzungen in Ausnahme- fällen | weitere 90 Sitzungen | weitere 30 Sitzungen |
4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: | Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung | |
Regelfall | 70 Sitzungen | 40 Sitzungen bei erneuter einge- hender Begrün- dung der Thera- peutin/des Thera- peuten | 50 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen in besonderen Fäl- len | höchstens 30 weitere Sitzungen | höchstens 30 weitere Sitzungen In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird. (2) Bei durch Gutachten belegter medizinischer Notwendigkeit der Einbeziehung von Bezugspersonen in die Therapie von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die dafür vorgesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich anerkannt werden. (3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden. (4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig. | im Regelfall | 70 Sitzungen | 60 Sitzungen in Ausnahme- fällen | weitere 80 Sitzungen | weitere 30 Sitzungen. 2 Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach der überwiegend durchgeführten Behandlung. 3 Überwiegt die Einzelbehandlung, so werden zwei als Gruppenbehandlung durchgeführte Sitzungen als eine Sitzung der Einzelbehandlung gewertet. 4 Überwiegt die Gruppenbehandlung, so wird eine als Einzelbehandlung durchgeführte Sitzung als zwei Sitzungen der Gruppenbehandlung gewertet. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind Aufwendungen für eine Psychotherapie, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde, zur Sicherung des Therapieerfolges auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig. (3) In Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Absatz 1 Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird. (4) 1 Aufwendungen für Sitzungen, in die auf Grund einer durch Gutachten belegten medizinischen Notwendigkeit Bezugspersonen einbezogen werden, sind bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich beihilfefähig, wenn die zu therapierende Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2 Bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, werden die Sitzungen, in die Bezugspersonen einbezogen werden, in voller Höhe auf die bewilligte Zahl der Sitzungen angerechnet. (5) 1 Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. 2 Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden. (6) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig. |
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