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Synopse aller Änderungen der BBhV am 06.06.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. Juni 2015 durch Artikel 1 der 6. BBhVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BBhV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung | BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 06.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Regelungszweck § 2 Beihilfeberechtigte Personen § 3 Beamtinnen und Beamte im Ausland § 4 Berücksichtigungsfähige Personen § 5 Konkurrenzen § 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen § 7 Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch § 8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit § 9 Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen § 10 Beihilfeanspruch § 11 Aufwendungen im Ausland Kapitel 2 Aufwendungen in Krankheitsfällen Abschnitt 1 Ambulante Leistungen § 12 Ärztliche Leistungen § 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern § 14 Zahnärztliche Leistungen § 15 Implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen § 16 Auslagen, Material- und Laborkosten § 17 Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf § 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung § 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie § 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren § 20 Verhaltenstherapie § 21 Psychosomatische Grundversorgung Abschnitt 2 Sonstige Aufwendungen § 22 Arznei- und Verbandmittel § 23 Heilmittel § 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung § 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke § 26 Krankenhausleistungen § 27 Häusliche Krankenpflege § 28 Familien- und Haushaltshilfe § 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland § 30 Soziotherapie § 30a Neuropsychologische Therapie § 31 Fahrtkosten § 32 Unterkunftskosten § 33 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten Abschnitt 3 Rehabilitation § 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen § 35 Rehabilitationsmaßnahmen § 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen Kapitel 3 Aufwendungen in Pflegefällen § 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen § 38 Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege § 39 Vollstationäre Pflege § 40 Palliativversorgung Kapitel 4 Aufwendungen in anderen Fällen § 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen § 42 Schwangerschaft und Geburt § 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch | |
(Text alte Fassung) § 44 Tod der beihilfeberechtigten Person § 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe und Organspende | (Text neue Fassung) § 44 Überführungskosten § 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe, Organspende und klinisches Krebsregister |
Kapitel 5 Umfang der Beihilfe § 46 Bemessung der Beihilfe § 47 Abweichender Bemessungssatz § 48 Begrenzung der Beihilfe § 49 Eigenbehalte § 50 Belastungsgrenzen Kapitel 6 Verfahren und Zuständigkeit § 51 Bewilligungsverfahren § 52 Zuordnung von Aufwendungen § 53 (aufgehoben) § 54 Antragsfrist § 55 Geheimhaltungspflicht § 56 Festsetzungsstellen § 57 (aufgehoben) Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften § 58 Übergangsvorschriften § 59 Inkrafttreten Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1) Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen Anlage 6 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4) Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke Anlage 12 (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko | |
§ 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen | |
(1) 1 Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. 2 Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht. (2) 1 Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. 2 Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden. (3) 1 Wirtschaftlich angemessen sind grundsätzlich Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen. 2 Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen aufgrund einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte. 3 Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen gesetzlicher Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder auf Grund von Verträgen von Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. 4 Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen. (4) 1 Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. 2 Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten. | |
(5) 1 Sind beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen in einem beihilfeergänzenden Standardtarif nach § 257 Abs. 2a oder nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einem Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, beurteilt sich die wirtschaftliche Angemessenheit ihrer Aufwendungen nach den in den Verträgen nach § 75 Abs. 3b Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Gebührenregelungen. 2 Solange keine vertraglichen Gebührenregelungen vorliegen, gelten die Maßgaben des § 75 Abs. 3a Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (6) 1 In Einzelfällen kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige oder laufende Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. 2 Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. 3 Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. 4 Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1.000 Euro bleiben außer Betracht. 5 Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest. (7) 1 Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. 2 Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren. | (5) 1 In Einzelfällen kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. 2 Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. 3 Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. 4 Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1.000 Euro bleiben außer Betracht. 5 Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest. (6) 1 Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. 2 Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren. |
§ 8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit | |
(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen 1. soweit Personen, die beihilfeberechtigt oder bei beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig sind, einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften haben, 2. für Gutachten, die nicht von der Festsetzungsstelle, sondern auf Verlangen der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person veranlasst worden sind, 3. für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen für berücksichtigungsfähige Personen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Bescheinigungen, 4. für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen oder von Werkstätten für Behinderte, 5. für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende und heilpädagogische Maßnahmen, | |
6. für Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings, und 7. für Behandlungen durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der oder des Behandelten; in diesen Fällen sind nur die tatsächlich entstandenen Sachkosten beihilfefähig. | 6. für Untersuchungen und Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings, und 7. für Untersuchungen und Behandlungen durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der oder des Behandelten; in diesen Fällen sind nur die tatsächlich entstandenen Sachkosten beihilfefähig. |
(2) Ferner sind Aufwendungen nicht beihilfefähig, soweit ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten besteht, der nicht auf den Dienstherrn oder von ihm Beauftragte übergeht. | |
(3) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie Abschläge für Verwaltungskosten bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. | (3) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie Abschläge für Verwaltungskosten und entgangene Apotheker- und Herstellerrabatte bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. |
(4) 1 Nicht beihilfefähig sind erbrachte Sach- und Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2 Als Sach- und Dienstleistung nach § 2 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt auch die Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung und bei Pflichtversicherten nach § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der familienversicherten Personen nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch die Kostenerstattung nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 3 Bei Personen, denen ein Zuschuss oder Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, gelten als Sach- und Dienstleistungen auch 1. die über die Festbeträge hinausgehenden Beträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und 2. Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die ihnen zustehende Sach- und Dienstleistung nicht in Anspruch genommen haben; dies gilt auch, wenn Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden; ausgenommen sind Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus. | |
4 Satz 3 gilt nicht 1. für Personen, die Leistungen nach § 10 Absatz 2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder hierauf Bezug nehmenden Vorschriften erhalten, 2. freiwillig gesetzlich Versicherte mit einem monatlichen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung von weniger als 21 Euro sowie 3. für berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden. | 4 Satz 3 gilt nicht für 1. Personen, die Leistungen nach § 10 Absatz 2, 4 oder 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder hierauf Bezug nehmenden Vorschriften erhalten, 2. freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sowie 3. berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden. |
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden sind. | |
§ 9 Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen | |
(1) 1 Soweit Aufwendungen aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von dritter Seite getragen oder erstattet werden, sind sie vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. 2 Dies gilt nicht für Erstattungen und Sachleistungen an beihilfeberechtigte Personen, die dem gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaft angehören. 3 Unterhaltsansprüche von beihilfeberechtigten Personen gelten nicht als Ansprüche auf Kostenerstattung. | (1) 1 Soweit Aufwendungen aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von dritter Seite getragen oder erstattet werden, sind sie vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. 2 Dies gilt nicht für Erstattungen und Sachleistungen 1. an beihilfeberechtigte Personen, die dem gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaft angehören, oder 2. der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis. 3 Unterhaltsansprüche von beihilfeberechtigten Personen gelten nicht als Ansprüche auf Kostenerstattung. |
(2) Von Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen ist der höchstmögliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen. (3) 1 Sind Erstattungs- oder Sachleistungsansprüche gegenüber Dritten nicht geltend gemacht worden, sind sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. 2 Hierbei sind Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe anzusetzen. 3 Andere Aufwendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt werden kann, sind in Höhe von 50 Prozent der entstandenen Aufwendungen als zustehende Erstattungs- oder Sachleistungen anzusetzen. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für 1. Erstattungen und Sachleistungen nach § 10 Abs. 2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Vorschriften, die hierauf Bezug nehmen, 2. berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden, und 3. Erstattungen und Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis. (4) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, kann von der Anrechnung eines Leistungsanteils nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die zustehenden Leistungen wegen Gefahr für Leib und Leben nicht in Anspruch genommen werden konnten oder wegen der besonderen Verhältnisse im Ausland tatsächlich nicht zu erlangen waren. | |
§ 15 Implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen | |
(1) 1 Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei 1. größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in a) Tumoroperationen, b) Entzündungen des Kiefers, c) Operationen infolge großer Zysten, zum Beispiel großer folikulärer Zysten oder Keratozysten, d) Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt, e) angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dyplasien oder f) Unfällen, 2. dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung, 3. generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen, 4. nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (zum Beispiel Spastiken) oder 5. implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer. 2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. 3 Liegt keiner der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. 4 Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen. 5 Aufwendungen für Suprakonstruktionen sind immer beihilfefähig. (2) 1 Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn 1. bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist oder 2. bei schweren Kieferanomalien eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt und die Festsetzungsstelle den Aufwendungen vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt hat. 2 Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der auf Grundlage des Heil- und Kostenplanes von der Festsetzungsstelle genehmigten kieferorthopädischen Behandlung beihilfefähig. 3 Die Aufwendungen für den Heil- und Kostenplan nach Satz 1 sind beihilfefähig. 4 Bei einem von der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person zu vertretenden Abbruch einer kieferorthopädischen Behandlung oder bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind. | |
(3) 1 Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen: | (3) 1 Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels sind nur beihilfefähig bei 1. Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern, 2. Beseitigung von Habits bei einem habituellen offenen oder seitlichen Biss bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern, 3. Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen Milchzahnverlustes, 4. Frühbehandlung a) eines Distalbisses bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern, b) eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses bei transversaler Abweichung mit einseitigem oder beidseitigem Kreuzbiss, der durch präventive Maßnahmen nicht zu korrigieren ist, c) einer Bukkalokklusion, Nonokklusion oder Lingualokklusion permanenter Zähne bei transversaler Abweichung, d) eines progenen Zwangsbisses oder frontalen Kreuzbisses bei mesial sagittaler Stufe, e) bei Platzmangel zum Schaffen von Zahnlücken von mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern oder zum Vergrößern von Zahnlücken um mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern, 5. früher Behandlung a) einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte oder anderen kraniofazialen Anomalien, b) eines skelettal offenen Bisses bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern, c) einer Progenie bei mesial sagittaler Stufe, d) verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen. 2 Die Frühbehandlung nach Satz 1 Nummer 4 soll innerhalb von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen und nicht vor dem vierten Lebensjahr begonnen werden; eine reguläre kieferorthopädische Behandlung kann sich anschließen, wenn die zweite Phase des Zahnwechsels vorliegt. 3 Aufwendungen für den Einsatz individuell gefertigter Behandlungsgeräte sind neben den Aufwendungen für eine Behandlung nach Satz 1 Nummer 4 und 5 gesondert beihilfefähig. (4) 1 Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen: |
1. Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen, 2. Zahnfleischerkrankungen im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung, 3. Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adjustierten Oberflächen nach den Nummern 7010 und 7020 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte, 4. umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen oder 5. umfangreiche Gebiss-Sanierungen. 2 Die oder der Beihilfeberechtigte hat der Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Dokumentation nach Nummer 8000 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vorzulegen.*) 3 Eine Gebisssanierung ist umfangreich, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichgestellt werden, und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise herstellbar ist. 4 Die beihilfeberechtigte Person hat der Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Dokumentation nach Nummer 8000 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vorzulegen. --- *) Anm. d. Red.: Durch die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 1 Nr. 13 b) aa) V. v. 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1154) sollte § 15 Abs. 3 Satz 2 vermutlich gestrichen werden. | |
§ 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie | |
(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie sind beihilfefähig bei 1. affektiven Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen und Dysthymie, 2. Angststörungen und Zwangsstörungen, 3. somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen, 4. Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen, 5. Essstörungen, 6. nichtorganischen Schlafstörungen, 7. sexuellen Funktionsstörungen, 8. Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen. | |
(2) Neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen sind Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie beihilfefähig bei | (2) 1 Neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen sind Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie beihilfefähig bei |
1. psychischen Störungen und Verhaltensstörungen a) durch psychotrope Substanzen; im Fall einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder voraussichtlich innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann, b) durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchsfreiheit, 2. seelischen Krankheiten auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch bei seelischen Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen, 3. seelischen Krankheiten als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe, | |
4. psychischer Begleit-, Folge- oder Residualsymptomatik psychotischer Erkrankungen. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach den Abschnitten 2 bis 4 der Anlage 3 erbracht werden. Eine Sitzung der Psychotherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und von mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung. (3) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn | 4. schizophrenen und affektiven psychotischen Störungen. 2 Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach den Abschnitten 2 bis 4 der Anlage 3 erbracht werden. 3 Eine Sitzung der Psychotherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und von mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung. (3) 1 Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn |
1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen nach Absatz 1 dienen, bei denen eine Psychotherapie indiziert ist, 2. nach einer biographischen Analyse oder einer Verhaltensanalyse und nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie nach höchstens acht probatorischen Sitzungen ein Behandlungserfolg zu erwarten ist und 3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zu Notwendigkeit, Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat. | |
Aufwendungen für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung später als nicht notwendig erwiesen hat. (4) Das Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen nach § 12 der Psychotherapie-Vereinbarung in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (www.kbv.de) veröffentlichten Fassung bestellt worden ist. Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, kann das Gutachten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder bei einer oder einem vom Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes beauftragten Ärztin oder Arzt eingeholt werden. (5) Haben Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, am Dienstort keinen persönlichen Zugang zu muttersprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen, sind die Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch dann beihilfefähig, wenn die Leistungen telekommunikationsgestützt erbracht werden: | 2 Aufwendungen für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung später als nicht notwendig erwiesen hat. (4) 1 Das Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen nach § 12 der Psychotherapie-Vereinbarung in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (www.kbv.de) veröffentlichten Fassung bestellt worden ist. 2 Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, kann das Gutachten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder bei einer oder einem vom Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes beauftragten Ärztin oder Arzt eingeholt werden. (5) 1 Haben Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, am Dienstort keinen persönlichen Zugang zu muttersprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen, sind die Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch dann beihilfefähig, wenn die Leistungen telekommunikationsgestützt erbracht werden: |
1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach Nummer 861 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte oder 2. Verhaltenstherapie nach Nummer 870 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. | |
Bei telekommunikationsgestützter Therapie sind bis zu 15 Sitzungen beihilfefähig. Wird von einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder Verhaltenstherapie in Gruppen oder von einer analytischen Psychotherapie als Einzel- oder Gruppentherapie zu einer telekommunikationsgestützten Therapie gewechselt, sind die Aufwendungen für die telekommunikationsgestützte Therapie beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit nach Einholung eines Gutachtens zur Notwendigkeit des Wechsels anerkannt hat. Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs notwendig sind. | 2 Bei telekommunikationsgestützter Therapie sind bis zu 15 Sitzungen beihilfefähig. 3 Wird von einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder Verhaltenstherapie in Gruppen oder von einer analytischen Psychotherapie als Einzel- oder Gruppentherapie zu einer telekommunikationsgestützten Therapie gewechselt, sind die Aufwendungen für die telekommunikationsgestützte Therapie beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit nach Einholung eines Gutachtens zur Notwendigkeit des Wechsels anerkannt hat. 4 Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs notwendig sind. (6) Aufwendungen für eine Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung sind nur bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit posttraumatischen Belastungsstörungen im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzepts der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder analytischen Psychotherapie beihilfefähig. |
§ 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren | |
(1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig: | (1) 1 Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig: |
1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben: | Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung | |
Regelfall | 50 Sitzungen | 40 Sitzungen besondere Fälle | 30 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen | im Regelfall | 50 Sitzungen | 40 Sitzungen in besonderen Fällen | 30 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen |
wenn das Behand- lungsziel in den genannten Sitzun- gen noch nicht er- reicht worden ist | höchstens 20 weitere Sitzungen | höchstens 20 weitere Sitzungen 2. analytische Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben: | Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung | |
Regelfall | 80 Sitzungen | 40 Sitzungen | im Regelfall | 80 Sitzungen | 40 Sitzungen |
bei erneuter einge- hender Begrün- dung der Thera- peutin/des Thera- peuten | 80 weitere Sitzungen | 40 weitere Sitzungen in besonderen Fäl- len | nochmals 80 weitere Sitzungen | nochmals 40 weitere Sitzungen wenn das Behand- lungsziel in den genannten Sitzun- gen noch nicht er- reicht worden ist | höchstens 60 weitere Sitzungen | höchstens 30 weitere Sitzungen 3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben: | Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung | |
Regelfall | 90 Sitzungen | 40 Sitzungen | im Regelfall | 90 Sitzungen | 40 Sitzungen |
bei erneuter einge- hender Begrün- dung der Thera- peutin/des Thera- peuten | 50 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen in besonderen Fäl- len | höchstens 40 weitere Sitzungen | höchstens 30 weitere Sitzungen 4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: | Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung | |
Regelfall | 70 Sitzungen | 40 Sitzungen | im Regelfall | 70 Sitzungen | 40 Sitzungen |
bei erneuter einge- hender Begrün- dung der Thera- peutin/des Thera- peuten | 50 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen in besonderen Fäl- len | höchstens 30 weitere Sitzungen | höchstens 30 weitere Sitzungen | |
In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird. | 2 In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird. |
(2) Bei durch Gutachten belegter medizinischer Notwendigkeit der Einbeziehung von Bezugspersonen in die Therapie von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die dafür vorgesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich anerkannt werden. | |
(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden. | (3) 1 Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. 2 Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden. |
(4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig. | |
§ 21 Psychosomatische Grundversorgung | |
(1) Die psychosomatische Grundversorgung im Sinne dieser Verordnung umfasst 1. verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte und 2. Hypnose, autogenes Training und Relaxationstherapie nach Jacobson nach den Nummern 845 bis 847 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. | |
(2) Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwendungen für | (2) 1 Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwendungen für |
1. verbale Intervention als Einzelbehandlung mit bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form, 2. Hypnose als Einzelbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen sowie 3. autogenes Training und Relaxationstherapie nach Jacobson als Einzel- oder Gruppenbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich. | |
Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 sind nicht beihilfefähig, wenn sie zusammen mit Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in derselben Sitzung entstanden sind. Neben den Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind Aufwendungen für somatische ärztliche Behandlungen von Krankheiten und deren Auswirkungen beihilfefähig. | 2 Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 sind nicht beihilfefähig, wenn sie zusammen mit Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in derselben Sitzung entstanden sind. 3 Neben den Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind Aufwendungen für somatische ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Krankheiten und deren Auswirkungen beihilfefähig. |
(3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind beihilfefähig. | |
§ 23 Heilmittel | |
(1) 1 Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel und die dabei verbrauchten Stoffe sind beihilfefähig, wenn diese in Anlage 9 aufgeführt sind und von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe nach Anlage 10 angewandt werden. 2 Bei einer Sprachtherapie sind auch Aufwendungen für Leistungen staatlich anerkannter Sprachtherapeuten sowie vergleichbar qualifizierter Personen beihilfefähig. 3 Die beihilfefähigen Aufwendungen sind auf die in Anlage 9 genannten Höchstbeträge beschränkt. | |
(2) 1 Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. 2 Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich, außer bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um 10 Prozent der Kosten, die die maßgeblichen Höchstbeträge nach Absatz 1 Satz 3 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro zuzüglich 10 Euro für jede Verordnung. | (2) 1 Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. 2 Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Absatz 1 Satz 3 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. 3 Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. |
§ 26 Krankenhausleistungen | |
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistungen in Krankenhäusern, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden, für 1. vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung), 3. Wahlleistungen in Form a) von gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung, b) einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich und c) anderer im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Buchstaben a und b entstandener Aufwendungen für ärztliche Leistungen und Leistungen nach § 22 sowie 4. die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, soweit dies aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes). | |
(2) 1 Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung abrechnen, sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig: | (2) 1 Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, sind wie folgt beihilfefähig: |
1. bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, die allgemeinen Krankenhausleistungen (Absatz 1 Nummer 2) bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkataloges nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Hauptabteilung ergibt; dabei wird die obere Grenze des nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertkorridors zugrunde gelegt, 2. in allen anderen Fällen der Basispflegesatz und der Abteilungspflegesatz, soweit der tägliche Gesamtbetrag folgende Beträge nicht übersteigt: | |
a) bei vollstationärer Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 293,80 Euro, b) bei teilstationärer Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 225,60 Euro, c) bei vollstationärer Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 462,80 Euro, d) bei teilstationärer Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 345,80 Euro, | a) bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 293,80 Euro, b) bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 225,60 Euro, c) bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 462,80 Euro, d) bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 345,80 Euro, |
3. gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft in einem Zweibettzimmer bis zur Höhe von 1,5 Prozent der oberen Grenze des nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertkorridors abzüglich 14,50 Euro täglich, 4. zur Notfallversorgung, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste. 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 gilt entsprechend. 3 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die Bestandteile der Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind. 4 Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach Satz 1 kann eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten bei der Festsetzungsstelle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden. (3) 1 Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind für Unterkunft und Verpflegung in ausländischen Krankenhäusern unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen Aufwendungen beihilfefähig, soweit die Unterbringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b entspricht, es sei denn, aus medizinischen Gründen ist eine andere Unterbringung notwendig. 2 Der in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b genannte Abzugsbetrag ist zu berücksichtigen. 3 Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden. | |
§ 28 Familien- und Haushaltshilfe | |
(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind in angemessener Höhe beihilfefähig, wenn | (1) 1 Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind in Höhe von 2,5 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro, beihilfefähig, wenn |
1. die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 26 und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist, 2. im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und 3. keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. | |
In besonderen Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden. (2) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch für die ersten 28 Tage nach dem Ende einer außerhäuslichen Unterbringung beihilfefähig, wenn deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt wurde. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Im Todesfall der haushaltführenden Person sind die Aufwendungen nach Absatz 1 für sechs Monate, in besonders begründeten Ausnahmefällen für zwölf Monate beihilfefähig. § 27 Abs. 3 gilt entsprechend. | 2 In besonderen Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden. (2) 1 Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch für die ersten 28 Tage nach dem Ende einer außerhäuslichen Unterbringung beihilfefähig, wenn deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt wurde. 2 Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. 3 Im Todesfall der haushaltführenden Person sind die Aufwendungen nach Absatz 1 für sechs Monate, in besonders begründeten Ausnahmefällen für zwölf Monate beihilfefähig. 4 § 27 Abs. 3 gilt entsprechend. |
(3) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Personen in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. | |
§ 31 Fahrtkosten | |
(1) Aufwendungen für Rettungsfahrten und -flüge zum Krankenhaus sind beihilfefähig, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. | (1) Aufwendungen für Rettungsfahrten und -flüge sind beihilfefähig, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. |
(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten 1. im Zusammenhang mit stationären Krankenbehandlungen, 2. anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn a) dies aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder b) die Festsetzungsstelle zugestimmt hat, 3. anlässlich einer ambulanten Krankenbehandlung in besonderen Ausnahmefällen nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle, 4. anlässlich einer vor- oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine - andernfalls medizinisch gebotene - stationäre Krankenbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann, 5. anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung, 6. zum Krankentransport, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die Nutzung der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens erforderlich ist, und 7. der Eltern anlässlich des Besuchs ihres stationär untergebrachten Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in begründeten Ausnahmefällen. | |
(3) Nicht beihilfefähig sind | (3) 1 Nicht beihilfefähig sind |
1. Kosten der Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder anderer privater Reisen sowie | |
2. Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Behandlungen außerhalb der Europäischen Union. Kosten nach Satz 1 Nummer 2 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende medizinische Gründe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes vorliegen. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die Erteilung der Zustimmung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern. (4) Für die Erstattung von Fahrtkosten gilt das Bundesreisekostengesetz entsprechend mit der Maßgabe, dass Wegstreckenentschädigung nur nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes gewährt wird. Bei Fahrten nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 6 sind die nach jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechneten Beträge beihilfefähig. | 2. Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Europäischen Union. 2 Kosten nach Satz 1 Nummer 2 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende medizinische Gründe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes vorliegen. 3 Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. 4 Die Erteilung der Zustimmung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern. (4) 1 Für die Erstattung von Fahrtkosten gilt das Bundesreisekostengesetz entsprechend mit der Maßgabe, dass Wegstreckenentschädigung nur nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes gewährt wird. 2 Bei Fahrten nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 6 sind die nach jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechneten Beträge beihilfefähig. |
(5) Ist für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in Krankheits- oder Geburtsfällen eine notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, sind die Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort beihilfefähig, wenn 1. eine sofortige Behandlung geboten war oder 2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt hat; in begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen. | |
§ 32 Unterkunftskosten | |
(1) 1 Aufwendungen für Unterkunft anlässlich notwendiger auswärtiger ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen sind bis bis zur Höhe von 150 Prozent nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig. 2 Ist eine Begleitperson medizinisch erforderlich, sind Aufwendungen für deren Unterkunft in gleicher Höhe beihilfefähig. | (1) 1 Aufwendungen für die Unterkunft anlässlich notwendiger auswärtiger ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher oder psychotherapeutischer Leistungen sind bis 150 Prozent des Betrags nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig. 2 Ist eine Begleitperson medizinisch erforderlich, sind Aufwendungen für deren Unterkunft in gleicher Höhe beihilfefähig. |
(2) 1 Werden ärztlich verordnete Heilmittel in einer Einrichtung verabreicht, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder Behinderten dient, sind auch Pauschalen beihilfefähig. 2 Dies gilt auch, wenn die Pauschalen einen Verpflegungsanteil enthalten. (3) 1 Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 sind bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, auch dann beihilfefähig, wenn sie außerhalb des Gastlandes erbracht werden. 2 Aufwendungen für eine Unterkunft im Ausland sind bis zur Höhe von 150 Prozent des Auslandsübernachtungsgelds (§ 3 Absatz 1 der Auslandsreisekostenverordnung) beihilfefähig. | |
§ 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen | |
(1) 1 Aufwendungen für ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden, sind beihilfefähig. 2 Eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht. 3 In Ausnahmefällen liegt eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1 auch vor, wenn die Rehabilitationsmaßnahme nach einer ambulanten Behandlung erfolgt. (2) 1 Aufwendungen für ärztlich verordnete Suchtbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen oder Entwöhnungen durchgeführt werden, sind beihilfefähig. 2 Aufwendungen für die ambulante Nachsorge nach einer stationären Entwöhnungsbehandlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig. | |
(3) 1 Die Beihilfefähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die dort genannten ärztlichen Verordnungen die Rehabilitationsmaßnahme jeweils nach Art, Dauer und Inhalt begründet haben und nicht von der Einrichtung stammen, bei der die jeweilige Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt wird. 2 Die Einrichtung muss für die Durchführung der Anschlussheil- oder Suchtbehandlung geeignet sein. 3 Maßnahmen nach Absatz 2 sind nur nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. 4 In begründeten Ausnahmefällen kann die Zustimmung nachträglich erfolgen. | (3) 1 Die Beihilfefähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die ärztliche Verordnung die Rehabilitationsmaßnahme jeweils nach Art, Dauer und Inhalt begründet. 2 Die Einrichtung muss für die Durchführung der Anschlussheil- oder Suchtbehandlung geeignet sein. 3 Maßnahmen nach Absatz 2 sind nur nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. 4 In begründeten Ausnahmefällen kann die Zustimmung nachträglich erfolgen. |
(4) § 26 Absatz 1 Nummer 3, § 31 Absatz 2 sowie § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend ohne die zeitliche Begrenzung des Satzes 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage. | |
§ 35 Rehabilitationsmaßnahmen | |
(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für 1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, 2. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, 3. ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen oder Mukoviszidose, leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme erfordert, | |
4. ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in einem anerkannten Kurort zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung für beihilfeberechtigte Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, | 4. ambulante Rehabilitationsmaßnahmen unter ärztlicher Leitung nach einem Rehabilitationsplan in einem anerkannten Kurort zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung für beihilfeberechtigte Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, |
5. ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder durch wohnortnahe Einrichtungen und 6. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung. | |
(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18 und 22 bis 25 und 26 Abs. 1 Nr. 3 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 beihilfefähig: | (2) 1 Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18 und 22 bis 25 und 26 Abs. 1 Nr. 3 beihilfefähig. 2 Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 beihilfefähig: |
1. Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderungskosten a) mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Klasse anfallenden Kosten und b) mit privaten Kraftfahrzeugen in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes, insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme, 2. Aufwendungen und nachgewiesener Verdienstausfall von Begleitpersonen, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung ärztlich bescheinigt worden ist, 3. Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitpersonen, 4. Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht, 5. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung a) bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise), es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich, b) für Begleitpersonen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) 70 Prozent des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich, c) bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt, d) bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) und e) der Begleitpersonen bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise). | |
Bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 gilt Satz 2 Nummer 1 entsprechend. Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nr. 6 sind bis zur Höhe von 6,20 Euro je Übungseinheit beihilfefähig. | 3 Bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 gilt Satz 2 Nummer 1 entsprechend. 4 Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nr. 6 sind bis zur Höhe von 6,20 Euro je Übungseinheit beihilfefähig. |
§ 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen | |
(1) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen Leistungen der Pflegeversicherung 1. beziehen oder 2. beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Voraussetzung einer Kostenbeteiligung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Trägern der Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder ein Beitritt des Bundesministeriums des Innern zu einer entsprechenden Vereinbarung eines anderen Beihilfeträgers. | (1) 1 Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn 1. beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen Leistungen der Pflegeversicherung a) beziehen oder b) beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht und 2. eine entsprechende Vereinbarung des Bundes und den Trägern der Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht. 2 Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern bekanntgegeben. |
(2) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen, wenn sie 1. pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind und sie die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Maßgabe der §§ 38 und 39 oder 2. die Voraussetzungen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Maßgabe des § 38 Absatz 8 und 9. | |
§ 38 Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege | |
(1) 1 Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe sind in Höhe der in § 36 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Sätze beihilfefähig, soweit sie die in § 14 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Verrichtungen zur Sicherstellung der Grundpflege und zur hauswirtschaftlichen Versorgung sowie die Betreuungsleistungen nach § 36 Absatz 1 Satz 5 und § 124 Absatz 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und für geeignete Pflegekräfte entstehen, die in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse oder zu einer ambulanten Pflegeeinrichtung stehen, mit der die jeweilige Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. 2 Ausgenommen sind dabei Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1, soweit sie nach § 27 beihilfefähig sind. 3 § 36 Abs. 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. | |
(2) 1 Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 kann auch eine Pauschalbeihilfe gewährt werden, soweit die häusliche Pflege durch andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflegekräfte erfolgt. 2 Die Höhe der Pauschalbeihilfe richtet sich dabei nach § 37 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 3 Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Erstattungen oder Sachleistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind auf Pauschalbeihilfen anzurechnen. 4 Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die getätigten Aufwendungen im Rahmen der Pauschalbeihilfe zur Hälfte berücksichtigt. 5 Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, soweit Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. 6 Ein Anspruch auf Pflegepauschalen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach § 26c des Bundesversorgungsgesetzes berühren die Gewährung von Pauschalbeihilfe nicht. 7 Darüber hinaus sind Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie die in § 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit beihilfefähig. | (2) 1 Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 kann auch eine Pauschalbeihilfe gewährt werden, soweit die häusliche Pflege durch andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflegekräfte erfolgt. 2 Die Höhe der Pauschalbeihilfe richtet sich dabei nach § 37 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 3 Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Erstattungen oder Sachleistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind auf Pauschalbeihilfen anzurechnen. 4 Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die getätigten Aufwendungen im Rahmen der Pauschalbeihilfe zur Hälfte berücksichtigt. 5 Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, soweit Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. 6 Ein Anspruch auf Pflegepauschalen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach § 26c des Bundesversorgungsgesetzes berühren die Gewährung von Pauschalbeihilfe nicht. 7 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 44 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie die in § 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit und das Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung einschließlich der damit verbundenen Leistungen zur sozialen Sicherung sind beihilfefähig. |
(3) 1 Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach Absatz 1 nur teilweise durch eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflegekräfte, wird daneben anteilige Pauschalbeihilfe nach Absatz 2 gewährt. 2 Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach Absatz 1 gewährt wird. 3 Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege nach Absatz 7 wird jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor geleisteten Pauschalbeihilfe gewährt. 4 Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen erhalten ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden. (4) 1 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht für einen vollen Kalendermonat erfüllt, ist die Pauschalbeihilfe um ein Dreißigstel für jeden nicht in Anspruch genommenen Tag zu mindern. 2 Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege nach Absatz 7 wird jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor geleisteten Pauschalbeihilfe gewährt. 3 Verstirbt die oder der Pflegebedürftige, wird die Pauschalbeihilfe bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Tod eingetreten ist. (5) 1 Werden Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 in ambulant betreuten Wohngruppen erbracht, gilt § 38a des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2 Daneben sind die Kosten der Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen entsprechend § 45e des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. | |
(6) 1 Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind nur beihilfefähig, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. 2 Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der oder des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück. 3 § 41 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 4 Pflegebedürftige können die beihilfefähigen Aufwendungen für die teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege mit Aufwendungen für die häusliche Pflege nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach ihrer Wahl kombinieren. 5 § 41 Absatz 4 bis 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. | (6) 1 Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind beihilfefähig, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. 2 Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der oder des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück. 3 § 41 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 4 Aufwendungen für Leistungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege sind neben den Aufwendungen nach den Absätzen 1 bis 3 beihilfefähig. |
(7) Bei Verhinderung der Pflegeperson und bei Kurzzeitpflege gelten die §§ 39 und 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. | |
(8) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 mit oder ohne Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten Beihilfe entsprechend den §§ 45b, 123 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 und 4, § 124 Absatz 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, Absatz 10 sowie im Falle der Verhinderung der Pflegeperson nach Absatz 7. | (8) 1 Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 mit oder ohne Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten Beihilfe entsprechend den §§ 45b, 123 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 und 4, § 124 Absatz 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, Absatz 10 sowie im Falle der Verhinderung der Pflegeperson nach Absatz 7. 2 Für Pflegedürftige, die nicht die Voraussetzungen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, sind zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bis zu einem Betrag von 104 Euro monatlich beihilfefähig. |
(9) 1 Beihilfe wird auch zu Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit für den jeweiligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses durch die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. 2 § 37 Abs. 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. 3 Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich entsprechend § 37 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 4 § 37 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (10) 1 Beihilfe wird auch zu Aufwendungen für Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 bis 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds der pflegebedürftigen Person nach § 40 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. 2 Die Aufwendungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die jeweiligen Leistungen gegen die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. 3 Bei privater Pflegeversicherung ist der Aufwendungsbetrag dem Grunde nach beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wird. | |
§ 39 Vollstationäre Pflege | |
(1) 1 Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. 2 Beihilfefähig sind: 1. pflegebedingte Aufwendungen, 2. Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, soweit hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird, und 3. Aufwendungen für soziale Betreuung. 3 § 43 Absatz 2, 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (2) 1 Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten sind auf besonderen Antrag beihilfefähig, soweit die Pflegeeinrichtung monatlich abrechnet und von den durchschnittlichen monatlichen Einnahmen nach Absatz 3 nicht mindestens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt: 1. 8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin, jeden Ehegatten, jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, 2. 30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, 3. 3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und 4. 3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person. 2 Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend. 3 Satz 1 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 4 Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern. (3) 1 Als Einnahmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten die folgenden im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einkünfte: 1. die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleibenden Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und der Altersteilzeitzuschlag; ausgenommen ist der kinderbezogene Familienzuschlag, | |
2. die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleibenden Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme des Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen; der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes, *) | 2. die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleibenden Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme des Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen; der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes bleiben unberücksichtigt, *) |
3. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt, dabei bleiben Leistungen der Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unberücksichtigt sowie 4. der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, ausgenommen der der Besteuerung unterliegende Anteil einer gesetzlichen Rente. 2 Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. 3 Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die Einnahmen im Jahr der Antragstellung voraussichtlich wesentlich geringer sind als im Kalenderjahr davor, sind die aktuellen Einnahmen zugrunde zu legen. (4) 1 Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen. 2 § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (5) Beihilfefähig sind Aufwendungen nach § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die pflegebedürftige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde. (6) Aufwendungen für Vergütungszuschläge nach § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig. --- *) Anm. d. Red.: Nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 33 b) aa) bbb) V. v. 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1154) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
§ 40 Palliativversorgung | |
(1) Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind beihilfefähig, wenn wegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwändige Versorgung notwendig ist. § 37b Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie § 37b Abs. 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. | (1) 1 Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind beihilfefähig, wenn wegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwändige Versorgung notwendig ist. 2 § 37b Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie § 37b Abs. 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. |
(2) Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung und in angemessener Höhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann. | |
(3) 1 Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten ambulanter Hospizdienste für erbrachte Sterbebegleitung einschließlich palliativ-pflegerischer Beratung bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen. 2 Voraussetzung einer Kostenbeteiligung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen. 3 Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern bekanntgegeben. | |
§ 42 Schwangerschaft und Geburt | |
(1) Bei einer Schwangerschaft und in Geburtsfällen sind neben den Leistungen nach Kapitel 2 beihilfefähig Aufwendungen für | |
1. die Schwangerschaftsüberwachung, | 1. ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung, |
2. die Hebamme oder den Entbindungspfleger, 3. von Hebammen oder Entbindungspflegern geleitete Einrichtungen im Sinne des § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, | |
4. eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen. § 27 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind in Geburtsfällen zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus am Entbindungsort entstehenden Kosten der Unterkunft beihilfefähig. § 32 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten, der Lebenspartnerin, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren. | 4. 1 eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen. 2 § 27 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) 1 Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind in Geburtsfällen zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus am Entbindungsort entstehenden Kosten der Unterkunft beihilfefähig. 2 § 32 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten, der Lebenspartnerin, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren. |
§ 44 Tod der beihilfeberechtigten Person | § 44 Überführungskosten |
Ist eine beihilfeberechtigte Person während einer Dienstreise, einer Abordnung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes ihrer Hauptwohnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes verstorben, sind die Kosten der Überführung beihilfefähig. Für beihilfeberechtigte Personen nach § 3 sind die Kosten der Überführung in das Inland bis zum Beisetzungsort beihilfefähig. Der Bemessungssatz für die Überführungskosten beträgt 100 Prozent. | (1) Ist eine beihilfeberechtigte Person während einer Dienstreise, Abordnung, Zuweisung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes ihrer Hauptwohnung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes verstorben, so sind die Kosten der Überführung beihilfefähig. (2) 1 Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind die Kosten der Überführung in das Inland bis zum Beisetzungsort beihilfefähig. 2 Liegt der Beisetzungsort nicht im Inland, so sind Aufwendungen bis zur Höhe der Überführungskosten, die für eine Überführung in das Inland entstanden wären, beihilfefähig. |
§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe und Organspende | § 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe, Organspende und klinisches Krebsregister |
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für | (1) 1 Beihilfefähig sind die Aufwendungen für |
1. Erste Hilfe, 2. eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe und 3. notwendige Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen bei medizinisch notwendiger ambulanter oder stationärer Untersuchung und Behandlung, bei Verabreichung von Heilmitteln, bei Versorgung mit Hilfsmitteln, Zahnersatzversorgung oder Pflegeleistungen, wenn in Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwendung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde. | |
Die Notwendigkeit für den Einsatz einer Kommunikationshilfe ist gegeben, wenn im Einzelfall der Informationsfluss zwischen Leistungserbringerin oder Leistungserbringer und den beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen nur so gewährleistet werden kann. | 2 Die Notwendigkeit für den Einsatz einer Kommunikationshilfe ist gegeben, wenn im Einzelfall der Informationsfluss zwischen Leistungserbringerin oder Leistungserbringer und den beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen nur so gewährleistet werden kann. |
(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei postmortalen Organspenden für die Vermittlung, Entnahme, Versorgung, Organisation der Bereitstellung und den Transport des Organs zur Transplantation, soweit es sich bei den Organempfängern um beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen handelt. | |
(3) Aufwendungen für eine Organspenderin oder einen Organspender sind entsprechend Kapitel 2 beihilfefähig, wenn die Organempfängerin oder der Organempfänger beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person ist. Beihilfefähig ist auch der Ausfall von Arbeitseinkünften, der von der Organspenderin oder dem Organspender nachgewiesen wird, oder von Personen, die als Organspenderin oder Organspender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen. Dem Arbeitgeber der Organspenderin oder des Organspenders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt entsprechend des Bemessungssatzes der Organempfängerin oder des Organempfängers erstattet. | (3) 1 Aufwendungen für eine Spenderin oder einen Spender von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind entsprechend Kapitel 2 beihilfefähig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Spende eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person ist. 2 Beihilfefähig ist auch der nachgewiesene Ausfall von Arbeitseinkünften 1. der Spenderin oder des Spenders, 2. von Personen, die als Spenderin oder Spender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen. 3 Dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt entsprechend dem Bemessungssatz der Empfängerin oder des Empfängers erstattet. |
(4) Aufwendungen für die Registrierung von beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen für die Suche nach einer nicht verwandten Blutstammzellspenderin oder einem nicht verwandten Blutstammzellspender im Zentralen Knochenmarkspender-Register sind beihilfefähig. | |
(5) 1 Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Krebsregistrierung beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen unmittelbar gegenüber dem klinischen Krebsregister für jede 1. verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor nach § 65c Absatz 4 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie 2. landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden klinischen Daten an ein klinisches Krebsregister nach § 65c Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2 Voraussetzung der Kostenbeteiligung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bund und dem klinischen Krebsregister. 3 Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern bekanntgegeben. | |
§ 47 Abweichender Bemessungssatz | |
(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes den Bemessungssatz für Aufwendungen anlässlich einer Dienstbeschädigung angemessen erhöhen, soweit nicht bereits Ansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz bestehen. (2) 1 Den Bemessungssatz von Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfängern und berücksichtigungsfähigen Personen mit geringen Gesamteinkünften kann die oberste Dienstbehörde für höchstens drei Jahre um höchstens 10 Prozentpunkte erhöhen, wenn der Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Prozent ihrer oder seiner Gesamteinkünfte übersteigt. 2 Die geringen Gesamteinkünfte betragen 150 Prozent des Ruhegehalts nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes. 3 Der Betrag erhöht sich um 255,65 Euro, wenn für die berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1 ebenfalls Beiträge zur privaten Krankenversicherung gezahlt werden. 4 Ein zu zahlender Versorgungsausgleich der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers mindert die anzurechnenden Gesamteinkünfte nicht. 5 Bei einer erneuten Antragstellung ist von den fiktiven Beiträgen zur Krankenversicherung auszugehen, die sich unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes nach § 46 ergeben würden. (3) 1 Die oberste Dienstbehörde kann den Bemessungssatz in weiteren besonderen Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern angemessen erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes zwingend geboten ist. 2 Hierbei ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. 3 Bei dauernder Pflegebedürftigkeit ist eine Erhöhung ausgeschlossen. (4) 1 Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung aufgrund eines individuellen Ausschlusses wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 Prozentpunkte, jedoch höchstens auf 90 Prozent. 2 Dies gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. (5) Der Bemessungssatz erhöht sich für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in den Fällen nach § 31 Abs. 5 und § 41 Abs. 5 auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen für die Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungs-, Untersuchungs- oder Entbindungsort, soweit diese Aufwendungen 153 Euro übersteigen und in Fällen nach § 36 Abs. 3, soweit diese Aufwendungen 200 Euro übersteigen. | |
(6) In Fällen des § 39 Absatz 2 erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent. | (6) In Fällen des § 39 Absatz 2 und des § 44 erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent. |
(7) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, erhöht sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den §§ 38 und 39 auf 100 Prozent, wenn eine Pflegestufe vorliegt und während des dienstlichen Auslandsaufenthalts keine Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt werden. (8) 1 Das Bundesministerium des Innern kann für Gruppen von beihilfeberechtigten Personen Abweichungen von den §§ 46 und 47 festlegen, wenn ihnen bis zum Entstehen eines Beihilfeanspruchs nach dieser Verordnung ein Anspruch auf Beihilfe nach Landesrecht zustand und die Änderung der Anspruchsgrundlage auf einer bundesgesetzlichen Regelung beruht. 2 Die Abweichungen sollen so festgelegt werden, dass wirtschaftliche Nachteile, die sich aus unterschiedlichen Regelungen über den Bemessungssatz ergeben, ausgeglichen werden. 3 Die Festlegung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen und des Ressorts, das nach der Geschäftsverteilung der Bundesregierung für die Belange der betroffenen beihilfeberechtigten Personen zuständig ist. | |
§ 48 Begrenzung der Beihilfe | |
Die Beihilfe darf zusammen mit Sachleistungen und Erstattungen, die aus demselben Anlass aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung sowie aufgrund von anderen Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt werden, die Höhe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Der Umfang des bestehenden Krankenversicherungsschutzes einschließlich abgeschlossener Wahltarife nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist gegenüber der Festsetzungsstelle nachzuweisen. Hierbei bleiben Zahlungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegezusatz-, Pflegerentenzusatz- und Pflegerentenversicherungen, soweit diese nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen, und das Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes unberücksichtigt. Die Sachleistungen und Erstattungen sind durch Belege nachzuweisen. Dies gilt nicht für Erstattungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nach einem Prozentsatz. | (1) 1 Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen, die aus demselben Anlass aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung, auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen gewährt werden, die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. 2 Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegezusatz-, Pflegerenten- und Pflegerentenzusatzversicherungen bleiben unberücksichtigt, soweit sie nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen. 3 Ebenfalls unberücksichtigt bleibt das Sterbegeld nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes. 4 Aufwendungen nach den §§ 35 bis 39 werden getrennt abgerechnet. (2) 1 Die beihilfeberechtigte Person hat nachzuweisen: 1. den Umfang des bestehenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes und 2. die gewährten Leistungen. 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Erstattungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nach einem Prozentsatz. |
§ 49 Eigenbehalte | |
(1) 1 Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei 1. Arznei- und Verbandmitteln im Sinne von § 22, 2. Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken, 3. Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 35 Abs. 2, 4. Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und 5. Soziotherapie je Kalendertag. 2 Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels. 3 Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen. 4 Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt der Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf. (2) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Euro je Kalendertag bei 1. vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Abs. 1 und 2 Satz 1, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und 2. Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2. (3) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei häuslicher Krankenpflege um 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr und um 10 Euro je Verordnung. (4) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für 1. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer Fahrtkosten, 2. Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung, 3. ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der dabei verwandten Arzneimittel, 4. Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, a) die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen benötigt und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet worden sind oder b) deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt, 5. Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind, sowie 6. Harn- und Blutteststreifen. | |
(5) Auf beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die in einem beihilfeergänzenden Standardtarif nach § 257 Absatz 2a in Verbindung mit § 314 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 257 Absatz 2a in Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einem Basistarif nach § 12 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind, werden die Eigenbehalte nach den Absätzen 1 bis 3 mit der Maßgabe angewandt, dass die von der privaten Krankenversicherung abgezogenen Selbstbehalte als Eigenbehalte zu berücksichtigen sind. (6) Das Bundesministerium des Innern kann durch Verwaltungsvorschriften für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die sich besonders gesundheitsbewusst verhalten, indem sie regelmäßig an Vorsorgeprogrammen oder Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten teilnehmen, geringere Eigenbehalte festlegen. | (5) Das Bundesministerium des Innern kann durch Verwaltungsvorschriften für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die sich besonders gesundheitsbewusst verhalten, indem sie regelmäßig an Vorsorgeprogrammen oder Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten teilnehmen, geringere Eigenbehalte festlegen. |
§ 50 Belastungsgrenzen | |
(1) 1 Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5 | |
1. Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen, | 1. Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen, |
2. Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 22 Absatz 2 Nummer 3, die nicht den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel über folgenden Beträgen liegen: a) für beihilfeberechtigte Personen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 und Anwärterinnen und Anwärter sowie berücksichtigungsfähige Personen 8 Euro, b) für beihilfeberechtigte Personen der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie berücksichtigungsfähige Personen 12 Euro, c) für beihilfeberechtigte Personen höherer Besoldungsgruppen sowie berücksichtigungsfähige Personen 16 Euro. | |
2 Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten worden sind. 3 Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs sowie Aufwendungen für Arzneimittel nach Nummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz zu berücksichtigen. 4 Die beihilfeberechtigte Person hat das Einkommen nach § 39 Absatz 3, die anrechenbaren Eigenbehalte und die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nachzuweisen. 5 Die Belastungsgrenze beträgt für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Personen zusammen 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt am 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3017) geändert worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3. | 2 Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten worden sind. 3 Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs sowie Aufwendungen für Arzneimittel nach Nummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz zu berücksichtigen. 4 Die beihilfeberechtigte Person hat das Einkommen nach § 39 Absatz 3, die anrechenbaren Eigenbehalte und die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nachzuweisen. 5 Die Belastungsgrenze beträgt für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Personen zusammen 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 1 sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt am 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3017) geändert worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 1. |
(2) 1 Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. 2 Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. 3 Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt. 4 Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres. (3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze der nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zu ermittelnde Regelsatz anzuwenden. | |
§ 58 Übergangsvorschriften | |
(1) Auf Aufwendungen, die vor dem 14. Februar 2009 entstanden sind, sind die Beihilfevorschriften vom 1. November 2001, die zuletzt durch Artikel 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) geändert worden sind, weiter anzuwenden. (2) Auf Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, bei denen der Gesamtbetrag der Einkünfte die Grenze nach § 4 Absatz 1 überschreitet, aber bis zum 13. Februar 2009 unter der Einkommensgrenze nach § 5 Absatz 4 Nummer 3 der Beihilfevorschriften lag, ist bis zur erstmaligen Überschreitung dieser Grenze § 5 Absatz 4 der Beihilfevorschriften weiter anzuwenden. (3) 1 Kinder, die mindestens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigungsfähig sind und im Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben waren, gelten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich der geleisteten Zeiten des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes als berücksichtigungsfähige Personen. 2 Die Übergangsregelung hat keine Auswirkung auf den Bemessungssatz der beihilfeberechtigten Person. (4) 1 § 46 Absatz 3 Satz 2 ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. 2 Bis dahin ist § 14 der Beihilfevorschriften in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung (Absatz 1) weiter anzuwenden. | |
(5) 1 Für am 20. September 2012 vorhandene freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum 19. September 2012 geltenden Fassung bis zum 20. September 2017 weiter anzuwenden. 2 Anschließend gilt § 6 Absatz 7 entsprechend für die Erhöhung des Bemessungssatzes. | (5) 1 Für am 20. September 2012 vorhandene freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum 19. September 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 1 in der seit dem 26. Juli 2014 geltenden Fassung bis zum 20. September 2017 weiter anzuwenden. 2 Anschließend gilt § 6 Absatz 7 entsprechend für die Erhöhung des Bemessungssatzes. |
(6) 1 Beihilfe für Aufwendungen einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners und deren Kinder, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen, wird rückwirkend ab dem 14. Februar 2009 gewährt. 2 Für Aufwendungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 13. Februar 2009 entstanden sind, sind die Beihilfevorschriften in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung (Absatz 1) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt sind. 3 Die Antragsfrist nach § 54 beginnt frühestens am 2. Januar 2009. | |
Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte | |
Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle 1 | 1xklysma salinisch | Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Ope- rationen und diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei Säuglingen und Kleinkindern. 2.1 | AMO ENDOSOL | Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirurgi- schen Prozeduren und für diagnostische und therapeutische Maß- nahmen. 2.2 | Ampuwa für Spülzwecke | Zur Anfeuchtung von Tamponaden und Verbänden, zur Atemluftbefeuchtung nur zur Anwendung in geschlossenen Sys- temen in medizinisch notwendigen Fällen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwen- dung geeignet ist. 2.3 | Amvisc | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt. 2.4 | Amvisc Plus | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt. 2.5 | Aqua B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern und zur mechanischen Augenspülung. 3.1 | Bausch u. Lomb Balanced Salt Solution | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 3.2 | BSS DISTRA-SOL | Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und anderer intraokularer Eingriffe. 3.3 | BSS NL250/NL500 | Zur Spülung des chirurgischen extraokularen oder intraokularen Operationsbereiches. 3.4 | BSS PLUS (Alcon Pharma GmbH) | Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge, bei denen eine intraokulare Perfusion erforderlich ist. 3.5 | BSS® STERILE SPÜLLÖSUNG (Alcon Pharma GmbH) | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 4.1 | Dimet 20 | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 4.2 | Dk-line | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/ PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glas- körperraum. 4.3 | Dr. Deppe EndoStar-Lavage | Darmreinigung zur Vorbereitung einer Darmspiegelung bei Personen ab zwölf Jahren. 4.4 | DuoVisc | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraocularlinse. 5.1 | EtoPril | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 5.2 | EyE-Lotion BSS | Irrigation im Rahmen extraokularer und interokularer Eingriffe. 6.1 | Freka-Clyss | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Mukoviszidose, neuroge- ner Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien a) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, und b) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 6.2 | Freka Drainjet NaCl 0,9 % | Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen *) Systems bei der Hämodialyse, postoperative Blasen- spülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen- Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehand- lung und zum Befeuchten von Tüchern und Verbänden. 6.3 | Freka Drainjet Purisole SM verdünnt | Intra- und postoperative Blasenspülung bei urologischen Eingriffen. 7.1 | Globance Lavage | Zur Behandlung vor diagnostischen Eingriffen bei Personen ab 18 Jahren. 7.2 | Globance Lavage Apfel | Zur Behandlung vor diagnostischen Eingriffen bei Personen ab 18 Jahren. | Nr. | Produktbezeichnung | Anwendungsfälle 1 | 1xklysma salinisch | Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen und diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei Säuglingen und Kleinkin- dern. 2.1 | AMO ENDOSOL | Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirurgischen Prozedu- ren und für diagnostische und therapeutische Maßnahmen. 2.2 | Ampuwa für Spülzwecke | Zum Anfeuchten von Tamponaden und Verbänden; zur Atemluftbefeuchtung nur zur Anwendung in geschlossenen Systemen in medizinisch notwendigen Fällen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. 2.3 | Amvisc | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt. 2.4 | Amvisc Plus | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt. 2.5 | Aqua B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Ver- bänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern und zur me- chanischen Augenspülung. 3.1 | Bausch & Lomb Balanced Salt Solution | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 3.2 | BSS DISTRA-SOL | Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und anderer in- traokularer Eingriffe. 3.3 | BSS NL250/NL500 | Zur Spülung des chirurgischen extraokularen oder intraokularen Operationsbe- reiches. 3.4 | BSS PLUS (Alcon Pharma GmbH) | Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge, bei denen eine intraokulare Perfusion erforderlich ist. 3.5 | BSS STERILE SPÜLLÖSUNG (Alcon Pharma GmbH) | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 4.1 | Dimet 20 | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 4.2 | Dk-line | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechani- schen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen oder okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum. 4.3 | Dr. Deppe EndoStar-Lavage | Darmreinigung zur Vorbereitung einer Darmspiegelung bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. 4.4 | DuoVisc | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokular- linse. 5.1 | EtoPril | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 5.2 | EyE-Lotion BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 6.1 | Freka-Clyss | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus- nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi- dose oder neurogener Darmlähmung, b) vor diagnostischen Eingriffen, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologi- schen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien a) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr voll- endet haben, und b) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 6.2 | Freka Drainjet NaCl 0,9 % | Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Sys- tems bei der Hämodialyse, postoperative Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden. 6.3 | Freka Drainjet Purisole SM verdünnt | Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingrif- fen. 7.1 | Globance Lavage | Zur Behandlung vor diagnostischen Eingriffen bei Personen, die das 18. Le- bensjahr vollendet haben. 7.2 | Globance Lavage Apfel | Zur Behandlung vor diagnostischen Eingriffen bei Personen, die das 18. Le- bensjahr vollendet haben. |
8.1 | Healon | Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen. | |
8.2 | Healon5 | Viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am vorderen Augenabschnitt. 8.3 | HEALON GV | Viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am vorderen Augenabschnitt. 8.4 | HSO | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen und hinteren Augenabschnitt. 8.5 | HSOPlus | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen und hinteren Augenabschnitt. 8.6 | Hylo-Gel | Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus. 9.1 | IsoFree | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fach- information zu dem arzneistoffhaltigen Inhalat zwingend vorgesehen ist. 9.2 | Isotonische Kochsalzlösung zur Inhalation (Eifelfango) | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. 10.1 | Jacutin Pedicul Fluid | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.1 | Klistier Fresenius | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Mukoviszidose, neuroge- ner Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien a) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, und b) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 12.1 | Laxatan M | Für Personen ab 16 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren mit Entwicklungs- störungen zur Behandlung der Obstipation. 12.2 | Lubricano | Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung. 13.1 | Macrogol 1A Pharma | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs- störungen zur Behandlung der Obstipation. 13.2 | Macrogol AbZ | Für Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs- störungen zur Behandlung der Obstipation. 13.3 | Macrogol AL | Für Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs- störungen zur Behandlung der Obstipation. 13.4 | Marcogol-CT Abführpulver | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs- störungen zur Behandlung der Obstipation. 13.5 | Macrogol dura | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs- störungen zur Behandlung der Obstipation. 13.6 | Marcrogol HEXAL | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs- störungen zur Behandlung der Obstipation. 13.7 | Marcrogolratiopharm | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs- störungen zur Behandlung der Obstipation. 13.8 | Macrogol Sandoz | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs- störungen zur Behandlung der Obstipation. 13.9 | Macrogol STADA | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs- störungen zur Behandlung der Obstipation. 13.10 | Macrogol TAD | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs- störungen zur Behandlung der Obstipation. 13.11 | Medicoforum Laxativ | Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs- störungen zur Behandlung der Obstipation. 13.12 | Mosquito med Läuse- Shampoo 10 | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.13 | MucoClear 6 % | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. 13.14 | MOVICOL | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, b) bei phoshatbindender Medikation der chronischen Niereninsuffienz, c) bei Opiat- oder Opioidtherapie, d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.15 | MOVICOL flüssig Orange | Für Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Diverkulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs- störungen zur Behandlung der Obstipation. 13.16 | MOVICOL Junior aromafrei | Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben. 13.17 | MOVICOL Junior Schoko | Für Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben, zur Behandlung der Obstipation. 14.1 | NaCl 0,9 % B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern sowie zur mechanischen Augenspülung. 14.2 | NaCl 0,9 % Fresenius Kabi | Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extracor- poralen Systems bei der Hämodialyse, der postoperativen Blasen- spülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen- Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehand- lung und zum Befeuchten von Tüchern und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwen- dung geeignet ist. 14.3 | Nebusal 7 % | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für Personen ab sechs Jahren. 14.4 | NYDA | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 15.1 | OcuCoat | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. | 8.2 | Healon5 | Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am vorderen Augenabschnitt. 8.3 | HEALON GV | Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am vorderen Augenabschnitt. 8.4 | HSO | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen und hinteren Augenabschnitt. 8.5 | HSO Plus | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen und hinteren Augenabschnitt. 8.6 | Hylo-Gel | Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syn- drom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermoly- sis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus. 9.1 | IsoFree | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol- geräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. 9.2 | Isotonische Kochsalz- lösung zur Inhalation (Eifelfango) | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol- geräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. 10.1 | Jacutin Pedicul Fluid | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.1 | Klistier Fresenius | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus- nahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Muko- viszidose oder neurogener Darmlähmung, b) vor diagnostischen Eingriffen, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologi- schen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien a) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr voll- endet haben, und b) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 12.1 | Lubricano | Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung. 13.1 | Macrogol 1A Pharma | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus- nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi- dose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.2 | Macrogol AbZ | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus- nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi- dose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.3 | Macrogol AL | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus- nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi- dose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.4 | Macrogol-CT Abführpulver | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus- nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi- dose bei neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.5 | Macrogol dura | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus- nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi- dose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.6 | Macrogol HEXAL | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus- nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi- dose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.7 | Macrogolratiopharm | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus- nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi- dose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.8 | Macrogol Sandoz | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus- nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi- dose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.9 | Macrogol STADA | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus- nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi- dose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.10 | Macrogol TAD | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus- nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi- dose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.11 | Medicoforum Laxativ | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus- nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi- dose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.12 | Mosquito med Läuse- Shampoo 10 | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.13 | MucoClear 6 % | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. 13.14 | MOVICOL | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus- nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi- dose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation der chronischen Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- oder Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.15 | MOVICOL flüssig Orange | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus- nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi- dose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.16 | MOVICOL Junior aromafrei | Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben. 13.17 | MOVICOL Junior Schoko | Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben. 14.1 | NaCl 0,9 % B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Ver- bänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern sowie zur mechanischen Augenspülung. 14.2 | NaCl 0,9 % Fresenius Kabi | Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Sys- tems bei der Hämodialyse, der postoperativen Blasenspülung bei allen urologi- schen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Draina- gen. Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbän- den; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. 14.3 | Nebusal 7 % | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen ab sechs Jahren. 14.4 | NYDA | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 15.1 | OcuCoat | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. |
15.2 | Oculentis BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. | |
15.3 | Okta-line | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/ PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Ent- fernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörper- raum. 15.4 | Oxane 1300 | Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut- ablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera- pieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien. 15.5 | Oxane 5700 | Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut- ablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera- pieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien. 16.1 | Pädiasalin Inhalationslösung | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. 16.2 | Paranix ohne Nissen- kamm | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 16.3 | PARI NaCl Inhalationslösung | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. 16.4 | Pe-Ha-Luron 1,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 16.5 | Pe-Ha-Visco 2,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 16.6 | Polyvisc 2,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 16.7 | Polysol | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 16.8 | ProVisc | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse. 16.9 | PURI CLEAR | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 16.10 | Purisole SM verdünnt | Intra- und postoperative Blasenspülung bei urologischen Eingriffen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwen- dung geeignet ist. 17.1 | Ringer B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen sowie zur intra- und postoperati- ven Spülung bei endoskopischen Eingriffen. 17.2 | Ringer Fresenius Spüllösung | Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feucht- halten des Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und Verbrennungen, zur Spülung bei diagnostischen Untersuchungen sowie zum Befeuchten von Wunden und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. 18.1 | Saliva natura | Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkolo- gischen oder Autoimmun-Erkrankungen. | 15.3 | Okta-line | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechani- schen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum. 15.4 | Oxane 1300 | Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung so- wie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien. 15.5 | Oxane 5700 | Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung so- wie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien. 16.1 | Pädiasalin Inhalationslösung | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol- geräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. 16.2 | Paranix ohne Nissenkamm | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 16.3 | PARI NaCl Inhalationslösung | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol- geräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. 16.4 | ParkoLax | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus- nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi- dose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 16.5 | Pe-Ha-Luron 1,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 16.6 | Pe-Ha-Visco 2,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 16.7 | Polyvisc 2,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 16.8 | Polysol | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 16.9 | ProVisc | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlin- se. 16.10 | PURI CLEAR | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 16.11 | Purisole SM verdünnt | Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingrif- fen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. 17.1 | Ringer B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen sowie zur intraoperativen und postoperativen Spülung bei endoskopischen Eingriffen. 17.2 | Ringer Fresenius Spüllösung | Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feuchthalten des Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und Verbrennungen, zur Spü- lung bei diagnostischen Untersuchungen sowie zum Anfeuchten von Wunden und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige An- wendung geeignet ist. 18.1 | Saliva natura | Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder Autoimmunerkrankungen. |
18.2 | Sentol | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 18.3 | Serag BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. | |
18.4 | Serumwerk-Augenspüllösung BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 19.1 | VISCOAT | Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen Au- genabschnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse. 19.2 | Visco HYAL 1.0 | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 19.3 | Viso HYAL 1.4+ | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 19.4 | VISMED | Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren- Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epi- dermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid). 19.5 | VISMED MULTI | Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren- Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epi- dermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid). 20.1 | Z-Hyalin | Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augenabschnitt bei Kataraktoperationen. --- *) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderung durch Artikel 1 Nr. 52 V. v. 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1154) wurde sinngemäß konsolidiert. | 18.4 | Serumwerk-Augen- spüllösung BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 19.1 | VISCOAT | Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen Augenab- schnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokular- linse. 19.2 | Visco HYAL 1.0 | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 19.3 | Viso HYAL 1.4+ | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 19.4 | VISMED | Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syn- drom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermoly- sis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus. 19.5 | VISMED MULTI | Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syn- drom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermoly- sis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus. 20.1 | Z-HYALIN | Zur Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augenabschnitt bei Kata- raktoperationen. |
Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1) Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen | |
Regulierung des Körpergewichts (zentral wirkend) | Abschnitt 1 Regulierung des Körpergewichts (zentral wirkend) |
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken A 08 AA 01 Phentermin | A 08 AA 02 Fenfluramin | | |
A 08 AA 03 Amferamon | REGENON TENUATE Retard | A 08 AA 03 Amfepramon | REGENON TENUATE Retard |
A 08 AA 04 Dexfenfluramin | A 08 AA 05 Mazindol | A 08 AA 06 Etilamfetamin | | |
A 08 AA 07 Cathin | ANTIADIPOSITUM X - 112 T | A 08 AA 07 Cathin | ALVALIN |
A 08 AA 08 Clobenzorex | A 08 AA 09 Mefenorex | A 08 AA 10 Sibutramin | REDUCTIL | |
Phenylpropanolamin | Antiadipositum Riemser BOXOGETTEN S RECATOL mono Rimonabant | ACOMPLIA Regulierung des Körpergewichts (peripher wirkend) | A 08 AA 13 Phenylpropanolamin | Antiadipositum Riemser BOXOGETTEN S RECATOL mono A 08 AX 01 Rimonabant | Abschnitt 2 Regulierung des Körpergewichts (peripher wirkend) |
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken | |
A 08 AB 01 Orlistat | XENICAL Behandlung der sexuellen Dysfunktion | A 08 AB 01 Orlistat | alli XENICAL alle generischen Orlistat-Fertigarzneimittel Abschnitt 3 Behandlung der sexuellen Dysfunktion |
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken | |
G 04 BE 01 Alprostadil (Ausnahme als Diagnostikum) | CAVERJECT CAVERJECT Impuls MUSE VIRIDAL | G 04 BE 01 Alprostadil (außer als Diagnostikum) | CAVERJECT CAVERJECT Impuls MUSE VIRIDAL |
G 04 BE 02 Papaverin | | |
G 04 BE 03 Sildenafil | VIAGRA G 04 BE 04 Yohimbin | YOCON GLENWOOD YOHIMBIN SPIEGEL | G 04 BE 03 Sildenafil | VIAGRA alle generischen Sildenafil-Fertigarzneimittel G 04 BE 04 Yohimbin | Procomil YOCON GLENWOOD YOHIMBIN SPIEGEL |
G 04 BE 05 Phentolamin | G 04 BE 06 Moxisylyt | | |
G 04 BE 07 Apomorphin | IXENSE UPRIMA G 04 BE 08 Tadalafil | CIALIS | G 04 BE 07 Apomorphin | G 04 BE 08 Tadalafil (außer Taldafil 5 mg zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms bei Männern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben) | CIALIS |
G 04 BE 09 Vardenafil | LEVITRA | |
G 04 BE 10 Avanafil | SPEDRA | |
G 04 BE 30 Kombinationen | G 04 BE 52 Papaverin Kombinationen | G 04 BX 14 Dapoxetinhydrochlorid | Priligy | |
Bekämpfung der Nikotinabhängigkeit | Turnera diffusa Dil. D4 | DESEO Abschnitt 4 Bekämpfung der Nikotinabhängigkeit |
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken | |
N 07 BA 01 Nicotin (nicht verschreibungspflichtig) | NIQUITIN | Nicopass | Nicopatch | Nicorette | Nicotinell | Nikofrenon N 07 BA 02 Bupropion | ZYBAN N 06 AX 12 | Wellbutrin N 07 BA 03 Varenicline | CHAMPIX Steigerung des sexuellen Verlangens | N 07 BA 01 Nicotin | NIQUITIN Nicopass Nicopatch Nicorette Nicotinell Nikofrenon N 07 BA 02 Bupropion N 06 AX 12 | ZYBAN N 07 BA 03 Varenicline | Champix Abschnitt 5 Steigerung des sexuellen Verlangens |
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken G 03 BA 03 Testosteron | Intrinsa | |
Verbesserung des Haarwuchses | Turnera diffusa Dil. D4 | DESEO Abschnitt 6 Förderung des Haarwuchses |
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken | |
D 11 AX 01 Minoxidil | REGAINE | D 11 AX 01 Minoxidil | ALOPEXY 5 % REGAINE |
D 11 AX 10 Finasterid | PROPECIA Finahair Finapil alle generischen Finasterid-Fertigarzneimittel Estradiolbenzoat; Prednisolon, Salicylsäure | ALPICORT F | |
Alfatradiol (nicht verschreibungspflichtig) | ELL CRANELL alpha Alfatradiol (nicht verschreibungspflichtig) | PANTOSTIN Dexamethason; Alfatradiol | ELL CRANELL dexa Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch; L-Cystin; Keratin (nicht verschreibungspflichtig) | PANTOVIGAR N Pantovigar Verbesserung des Aussehens | Alfatradiol | ELL CRANELL alpha PANTOSTIN Dexamethason; Alfatradiol | Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch; L-Cystin; Keratin | Pantovigar Abschnitt 7 Verbesserung des Aussehens |
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken | |
M 03 AX 01 Clostridium botulinum Toxin Typ A | Azzalure Vistabel Bocouture Vial | M 03 AX 21 Clostridium botulinum Toxin Typ A | Azzalure Vistabel Bocouture Vial |
Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt | |
1. Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen 1.00.1 5-Fluorouracil: parenterale Darreichungsformen 1.01.1 Acetazolamid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.01.2 Acetylcystein: orale Darreichungsformen 1.01.3 Aciclovir: orale Darreichungsformen 1.01.4 Aciclovir: topische Darreichungsformen 1.01.5 Aciclovir: Ophthalmika 1.01.6 Aciclovir: parenterale Darreichungsformen 1.01.7 Allopurinol: orale Darreichungsformen 1.01.8 Alpha-Liponsäure: feste orale Darreichungsformen 1.01.9 Alpha-Liponsäure: parenterale Darreichungsformen 1.01.10 Amantadin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.01.11 Ambroxol: orale Darreichungsformen 1.01.12 Ambroxol: inhalative Darreichungsformen 1.01.13 Ambroxol: parenterale Darreichungsformen 1.01.14 Ambroxol + Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen 1.01.15 Amilorid + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen 1.01.16 Amiodaron: orale Darreichungsformen 1.01.17 Amisulprid: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.01.18 Amitriptylin: orale Darreichungsformen 1.01.19 Ammoniumbituminosulfonat: topische Darreichungsformen 1.01.20 Amoxicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.01.21 Amoxicillin: flüssige orale Darreichungsformen 1.01.22 Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 7:1 1.01.23 Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 4:1 1.01.24 Anastrozol: orale Darreichungsformen 1.01.25 Atenolol: feste orale Darreichungsformen 1.01.26 Atenolol + Chortalidon: feste orale Darreichungsformen 1.01.27 Azathioprin: orale Darreichungsformen 1.02.1 Bemetizid + Triamenteren: feste orale Darreichungsformen 1.02.2 Benzoylperoxid: topische Darreichungsformen 1.02.3 Beta-Acetyldigoxin: feste orale Darreichungsformen 1.02.4 Betahistin: orale Darreichungsformen 1.02.5 Bicalutamid: orale Darreichungsformen 1.02.6 Biperiden: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.02.7 Biperiden: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.02.8 Bisoprolol + Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.02.9 Bromazepam: orale Darreichungsformen 1.02.10 Bromhexin: feste orale Darreichungsformen 1.02.11 Bromhexin: flüssige orale Darreichungsformen 1.02.12 Buprenorphin: orale Darreichungsformen 1.02.13 Buprenorphin: transdermale Darreichungsformen 1.02.14 Buspiron: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.02.15 Butylscopolamin: feste orale Darreichungsformen | |
1.02.16 Butylscopolamin: rektale Darreichungsformen 1.02.17 Butylscopolamin: parenterale Darreichungsformen 1.03.1 Cabergolin: orale Darreichungsformen 1.03.2 Calcium zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen 1.03.3 Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.03.4 Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.03.5 Carbimazol: feste orale Darreichungsformen 1.03.6 Choriongonadotropoin: parenterale Darreichungsformen 1.03.7 Ciclopirox: topische Darreichungsformen 1.03.8 Ciclosporin: orale Darreichungsformen 1.03.9 Ciclosporin: orale Darreichungsformen, auf Mikro-/Nanoemulsionsbasis oder kolloidal dispergiert 1.03.10 Cimetidin: orale Darreichungsformen 1.03.11 Cimetidin: parenterale Darreichungsformen 1.03.12 Clindamycin: orale Darreichungsformen 1.03.13 Clodronsäure: orale Darreichungsformen 1.03.14 Clomifen: feste orale Darreichungsformen 1.03.15 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.03.16 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.03.17 Clonidin: Ophalmika | 1.02.16 Butylscopolamin: parenterale Darreichungsformen 1.03.1 Calcium zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen 1.03.2 Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.03.3 Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.03.4 Carbimazol: feste orale Darreichungsformen 1.03.5 Choriongonadotropoin: parenterale Darreichungsformen 1.03.6 Ciclopirox: topische Darreichungsformen 1.03.7 Ciclosporin: orale Darreichungsformen 1.03.8 Ciclosporin: orale Darreichungsformen, auf Mikro-/Nanoemulsionsbasis oder kolloidal dispergiert 1.03.9 Cimetidin: orale Darreichungsformen 1.03.10 Cimetidin: parenterale Darreichungsformen 1.03.11 Clindamycin: orale Darreichungsformen 1.03.12 Clodronsäure: orale Darreichungsformen 1.03.13 Clomifen: feste orale Darreichungsformen 1.03.14 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.03.15 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.03.16 Clonidin: Ophalmika 1.03.17 Clopidogrel: orale Darreichungsformen |
1.03.18 Clotrimazol: Creme, Salbe 1.03.19 Clotrimazol: Liquidum, Lösung, Pumpspray, Spray, Tropflösung 1.03.20 Clotrimazol: vaginale topische Darreichungsformen 1.03.21 Clozapin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.03.22 Colecalciferol: feste orale Darreichungsformen (400 bis 1.000 I. E.) 1.03.23 Colecalciferol + Fluorid: feste orale Darreichungsformen (500 bis 1.000 I. E. Colecalciferol + 0,25 mg Fluorid) 1.03.24 Co-Trimoxazol: feste orale Darreichungsformen | |
1.03.25 Co Trimoxazol: flüssige orale Darreichungsformen | 1.03.25 Co-Trimoxazol: flüssige orale Darreichungsformen |
1.03.26 Cromoglicinsäure: Augentropfen, Eindosispipetten 1.03.27 Cromoglicinsäure: Nasenspray, Nasentropfen, Spray 1.03.28 Cromoglicinsäure: Augentropfen/Nasenspray (Kombipackung) 1.03.29 Cromoglicinsäure: inhalative Darreichungsformen 1.03.30 Cromoglicinsäure: orale Darreichungsformen 1.03.31 Cyanocobalamin: parenterale Darreichungsformen 1.03.32 Cyclophosphamid: feste orale Darreichungsformen 1.03.33 Cyproteron-Acetat: feste orale Darreichungsformen 1.04.1 Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 2 mg 1.04.2 Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 4 mg 1.04.3 Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert ≤ 20 mg 1.04.4 Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, hochdosiert ≥ 40 mg 1.04.5 Dexpanthenol: lokale Darreichungsformen 1.04.6 Dexpanthenol: Ophthalmika und Rhinologika 1.04.7 Diazepam: orale Darreichungsformen 1.04.8 Diazepam: parenterale Darreichungsformen (alkoholische Lösung) 1.04.9 Diazepam: parenterale Darreichungsformen (sonstige Lösung) 1.04.10 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.04.11 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.04.12 Diclofenac: rektale Darreichungsformen 1.04.13 Diclofenac: parenterale Darreichungsformen 1.04.14 Diclofenac: topische Darreichungsformen (Konzentrationsbereich ca. 1 bis 5 %) 1.04.15 Digitoxin: feste orale Darreichungsformen 1.04.16 Digoxin: feste orale Darreichungsformen 1.04.17 Dihydroergotamin: orale Darreichungsformen 1.04.18 Dihydroergotoxin: orale Darreichungsformen 1.04.19 Diltiazem: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.04.20 Diltiazem: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.04.21 Dimenhydrinat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.04.22 Dimenhydrinat: rektale Darreichungsformen 1.04.23 Diphenhydramin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.04.24 Domperidon: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.04.25 Doxorubicin: parenterale Darreichungsformen 1.04.26 Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen 1.04.27 Doxylamin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.05.1 Erythromycin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.05.2 Erythromycin: flüssige orale Darreichungsformen 1.05.3 Erythromycin: lokale Darreichungsformen 1.05.4 Estradiol: orale Darreichungsformen 1.05.5 Estradiol: transdermale Darreichungsformen 1.05.6 Estramustin: feste orale Darreichungsformen 1.05.7 Estriol: feste orale Darreichungsformen 1.05.8 Estriol: vaginale topische Darreichungsformen 1.05.9 Ethambutol: feste orale Darreichungsformen 1.05.10 Etilefrin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.05.11 Exemestan: orale Darreichungsformen 1.06.1 Fentanyl: transdermale Darreichungsformen 1.06.2 Flecainid: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.06.3 Flunarizin: orale Darreichungsformen 1.06.4 Flutamid: orale Darreichungsformen 1.06.5 Folinsäure: parenterale Darreichungsformen 1.06.6 Folsäure: feste orale Darreichungsformen 1.06.7 Folsäure: parenterale Darreichungsformen 1.06.8 Furosemid: Tabletten ≤ 80 mg 1.06.9 Furosemid: Tabletten ≥ 125 mg 1.06.10 Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (20 mg, 40 mg) | |
1.06.11 Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (250 mg) | 1.06.11 Furosemid: Ampullen, Infusionslösungen (250 mg) |
1.06.12 Furosemid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.06.13 Furosemid + Spironolacton: feste orale Darreichungsformen 1.06.14 Fusidinsäure: topische Darreichungsformen | |
1.06.15 Fusidinsäure: Gazen | |
1.07.1 Gabapentin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.07.2 Gentamicin: parenterale Darreichungsformen 1.07.3 Gentamicin: Ophthalmika 1.07.4 Gentamicin: topische Darreichungsformen 1.07.5 Gingko-biloba-Trockenextrakt: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Flavonglykoside im Verhältnis 50:1 angereichertem Trockenextrakt 1.07.6 Glibenclamid: Tabletten ≥ 1 mg bis ≤ 3,5 mg | |
1.07.7 Glibenclamid: Tabletten (5 mg) 1.07.8 Glyceroltrinitrat: transdermale therapeutische Systeme 1.07.9 Glyceroltrinitrat: Spray, Pumpspray 1.07.10 Gold: orale Darreichungsformen 1.07.11 Griseofulvin: feste orale Darreichungsformen | 1.07.7 Glyceroltrinitrat: transdermale therapeutische Systeme 1.07.8 Glyceroltrinitrat: Spray, Pumpspray 1.07.9 Gold: orale Darreichungsformen 1.07.10 Griseofulvin: feste orale Darreichungsformen |
1.08.1 Haloperidol: orale Darreichungsformen 1.08.2 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.08.3 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, mit Depotwirkung | |
1.08.4 Heparin: Haparin-Natrium, topische Darreichungsformen | 1.08.4 Heparin: Heparin-Natrium, topische Darreichungsformen |
1.08.5 Heparin: Unfraktioniertes Heparin, parenterale Darreichungsformen | |
1.08.6 Hydromorphon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.08.7 Hydroxocobalamin: parenterale Darreichungsformen | 1.08.6 Humaninsulin: schnell wirkend, parenterale Darreichungsformen; ausgenommen Fertigarzneimittel, die ausschließlich für die Verwendung in Insulinpumpen zugelassen sind 1.08.7 Humaninsulin: intermediär und lang wirkend, parenterale Darreichungsformen 1.08.8 Humaninsulin: intermediär wirkend kombiniert mit schnell wirkend, parenterale Darreichungsformen 1.08.9 Hydromorphon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.08.10 Hydroxocobalamin: parenterale Darreichungsformen |
1.09.1 Ibuprofen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.09.2 Ibuprofen: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.09.3 Ibuprofen: Suppositorien 1.09.4 Ibuprofen: topische Darreichungsformen 1.09.5 Indapamid: orale Darreichungsformen 1.09.6 Indometacin: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.09.7 Indometacin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.09.8 Indometacin: rektale Darreichungsformen 1.09.9 Indometacin: topische Darreichungsformen 1.09.10 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.09.11 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.09.12 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.09.13 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.09.14 Isotretinoin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.10.1 Jodid zur Strumaprophylaxe: orale Darreichungsformen 1.11.1 Kaliumsalze: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.11.2 Kaliumsalze: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.12.1 Lactulose: orale Darreichungsformen 1.12.2 Lamotrigin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.12.3 Leflunomid: orale Darreichungsformen 1.12.4 Letrozol: orale Darreichungsformen 1.12.5 Levetiracetam: feste orale Darreichungsformen 1.12.6 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.12.7 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.12.8 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 4:1 1.12.9 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 10:1 1.12.10 Levodopa + Carbidopa: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend, im Verhältnis 4:1 1.12.11 Levothyroxin-Natrium: orale Darreichungsformen 1.12.12 Lithium: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.12.13 Loperamid: orale Darreichungsformen 1.12.14 Lorazepam: orale Darreichungsformen 1.13.1 Magaldrat: orale Darreichungsformen 1.13.2 Magnesium: orale Darreichungsformen 1.13.3 Magnesium: parenterale Darreichungsformen 1.13.4 Maprotilin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.13.5 Mebeverin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.13.6 Medroxyprogesteron: Tabletten, Oralsuspension (100 bis 500 mg) | |
1.13.7 Menotropin: parenterale Darreichungsformen 1.13.8 Mesalazin: feste orale Darreichungsformen 1.13.9 Mesalazin: rektale Darreichungsformen 1.13.10 Mesalazin: sonstige rektale Darreichungsformen 1.13.11 Metamizol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.13.12 Metamizol: rektale Darreichungsformen 1.13.13 Metamizol: parenterale Darreichungsformen 1.13.14 Metformin: orale Darreichungsformen 1.13.15 Methotrexat: orale Darreichungsformen 1.13.16 Methyldopa: orale Darreichungsformen 1.13.17 Methylergometrin: orale Darreichungsformen 1.13.18 Methylphenidat: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.13.19 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.13.20 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.13.21 Metoclopramid: parenterale Darreichungsformen 1.13.22 Metoprolol + Hydrochlorothiazid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.13.23 Metoprolol + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.13.24 Metronidazol: orale Darreichungsformen 1.13.25 Metronidazol: vaginale topische Darreichungsformen 1.13.26 Metronidazol: parenterale Darreichungsformen 1.13.27 Midodrin: orale Darreichungsformen 1.13.28 Minocyclin: orale Darreichungsformen 1.13.29 Mirtazapin: orale Darreichungsformen 1.13.30 Moclobemid: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.13.31 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.13.32 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.13.33 Montekulast: orale Darreichungsformen 1.13.34 Morphin: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.13.35 Moxonidin: abgeteilte orale Darreichungsformen | 1.13.7 Mesalazin: feste orale Darreichungsformen 1.13.8 Mesalazin: rektale Darreichungsformen 1.13.9 Mesalazin: sonstige rektale Darreichungsformen 1.13.10 Metamizol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.13.11 Metamizol: rektale Darreichungsformen 1.13.12 Metamizol: parenterale Darreichungsformen 1.13.13 Metformin: orale Darreichungsformen 1.13.14 Methotrexat: orale Darreichungsformen 1.13.15 Methyldopa: orale Darreichungsformen 1.13.16 Methylphenidat: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.13.17 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.13.18 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.13.19 Metoclopramid: parenterale Darreichungsformen 1.13.20 Metoprolol + Hydrochlorothiazid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.13.21 Metoprolol + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.13.22 Metronidazol: orale Darreichungsformen 1.13.23 Metronidazol: vaginale topische Darreichungsformen 1.13.24 Metronidazol: parenterale Darreichungsformen 1.13.25 Midodrin: orale Darreichungsformen 1.13.26 Minocyclin: orale Darreichungsformen 1.13.27 Mirtazapin: orale Darreichungsformen 1.13.28 Moclobemid: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.13.29 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.13.30 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.13.31 Montelukast: orale Darreichungsformen 1.13.32 Morphin: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.13.33 Moxonidin: abgeteilte orale Darreichungsformen |
1.14.1 Nachtkerzensamenöl: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Gamolensäure 1.14.2 Naftidrofuryl: orale Darreichungsformen 1.14.3 Nicergolin: orale Darreichungsformen 1.14.4 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.14.5 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.14.6 Nifedipin: flüssige orale Darreichungsformen 1.14.7 Nimodipin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.14.8 Nitrazepam: orale Darreichungsformen 1.14.9 Nitrofurantoin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.14.10 Nitrofurantoin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.14.11 Nystatin: feste orale Darreichungsformen 1.14.12 Nystatin: flüssige orale Darreichungsformen 1.14.13 Nystatin: vaginale topische Darreichungsformen 1.14.14 Nystatin: topische Darreichungsformen 1.14.15 Nystatin + Zinkoxid: topische Darreichungsformen | |
1.15.1 Oxazepam: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.15.2 Oxybutynin: orale Darreichungsformen 1.15.3 Oxycodon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend | 1.15.1 Olanzapin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.15.2 Oxazepam: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.15.3 Oxybutynin: orale Darreichungsformen 1.15.4 Oxycodon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend |
1.16.1 Pankreatin: magensaftresistente polydispere Darreichungsformen 1.16.2 Pankreatin: magensaftresistente monolithische Darreichungsformen 1.16.3 Paracetamol: orale Darreichungsformen 1.16.4 Paracetamol: Suppositorien | |
1.16.5 Pentaerythrityltetranitrat: feste orale Darreichungsformen 1.16.6 Pentoxifyllin: feste orale Darreichungsformen 1.16.7 Pentoxifyllin: parenterale Darreichungsformen 1.16.8 Phenoxymethylpenicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.16.9 Phenoxymethylpenicillin: flüssige orale Darreichungsformen 1.16.10 Phenytoin: orale Darreichungsformen 1.16.11 Pilocarpin: Augentropfen auf wässriger Basis, Eindosispipetten 1.16.12 Pindolol: orale Darreichungsformen 1.16.13 Piracetam: orale Darreichungsformen 1.16.14 Piracetam: parenterale Darreichungsformen 1.16.15 Polyvidon-Jod: Creme, Gel, Salbe 1.16.16 Pramipexol: orale Darreichungsformen 1.16.17 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 20 mg 1.16.18 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 50 mg 1.16.19 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert ≤ 100 mg 1.16.20 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen mit Depotwirkung 1.16.21 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 20 mg 1.16.22 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 50 mg 1.16.23 Primidon: orale Darreichungsformen 1.16.24 Promethazin: orale Darreichungsformen 1.16.25 Promethazin: parenterale Darreichungsformen 1.16.26 Propafenon: orale Darreichungsformen 1.16.27 Propranolol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.16.28 Propranolol: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.16.29 Pyrazinamid: feste orale Darreichungsformen 1.16.30 Pyridoxin: feste orale Darreichungsformen 1.16.31 Pyridoxin: parenterale Darreichungsformen | 1.16.5 Pentoxifyllin: feste orale Darreichungsformen 1.16.6 Pentoxifyllin: parenterale Darreichungsformen 1.16.7 Phenoxymethylpenicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.16.8 Phenoxymethylpenicillin: flüssige orale Darreichungsformen 1.16.9 Phenytoin: orale Darreichungsformen 1.16.10 Pilocarpin: Augentropfen auf wässriger Basis, Eindosispipetten 1.16.11 Pindolol: orale Darreichungsformen 1.16.12 Piracetam: orale Darreichungsformen 1.16.13 Piracetam: parenterale Darreichungsformen 1.16.14 Polyvidon-Jod: Creme, Gel, Salbe 1.16.15 Pramipexol: orale Darreichungsformen 1.16.16 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 20 mg 1.16.17 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 50 mg 1.16.18 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert ≤ 100 mg 1.16.19 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen mit Depotwirkung 1.16.20 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 20 mg 1.16.21 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 50 mg 1.16.22 Primidon: orale Darreichungsformen 1.16.23 Promethazin: orale Darreichungsformen 1.16.24 Promethazin: parenterale Darreichungsformen 1.16.25 Propafenon: orale Darreichungsformen 1.16.26 Propranolol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.16.27 Propranolol: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.16.28 Pyrazinamid: feste orale Darreichungsformen 1.16.29 Pyridoxin: feste orale Darreichungsformen 1.16.30 Pyridoxin: parenterale Darreichungsformen |
1.17.1 (frei) 1.18.1 Retinol: orale Darreichungsformen 1.18.2 Ropinirol: orale Darreichungsformen 1.19.1 Saccharomyces boulardii: orale Darreichungsformen 1.19.2 Sägepalmenfrüchte: orale Darreichungsformen 1.19.3 Selegilin: orale Darreichungsformen 1.19.4 Sertralin: orale Darreichungsformen 1.19.5 Sotalol: feste orale Darreichungsformen 1.19.6 Spironolacton: orale Darreichungsformen 1.19.7 Sucralfat: orale Darreichungsformen 1.19.8 Sulfasalazin: orale Darreichungsformen 1.19.9 Sulpirid: orale Darreichungsformen 1.20.1 Tamoxifen: orale Darreichungsformen 1.20.2 Temozolomid: orale Darreichungsformen 1.20.3 Terbinafin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.20.4 Tetracyclin: feste orale Darreichungsformen 1.20.5 Theophyllin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.20.6 Theophyllin: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.20.7 Theophyllin: Ampullen 1.20.8 Thiamazol: feste orale Darreichungsformen 1.20.9 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen 1.20.10 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: parenterale Darreichungsformen 1.20.11 Tiaprid: orale Darreichungsformen 1.20.12 Ticlopidin: abgeteilte orale Darreichungsformen 1.20.13 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.20.14 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.20.15 Tolperison: orale Darreichungsformen 1.20.16 Topiramat: orale Darreichungsformen 1.20.17 Tramadol: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.20.18 Tramadol: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.20.19 Tramadol: flüssige orale Darreichungsformen 1.20.20 Tramadol: parenterale Darreichungsformen 1.20.21 Tramadol: rektale Darreichungsformen 1.20.22 Tretinoin: topische Darreichungsformen 1.20.23 Triamteren + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen 1.20.24 Trospiumchlorid: orale Darreichungsformen 1.20.25 Troxerutin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.21.1 Urea: topische Darreichungsformen 1.21.2 Urea pura + Tretinoin: topische Darreichungsformen 1.21.3 Ursodeoxycholsäure: orale Darreichungsformen 1.22.1 Valproinsäure: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.22.2 Venlafaxin: orale Darreichungsformen 1.22.3 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend 1.22.4 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1.22.5 Verapamil: parenterale Darreichungsformen 1.23.1 (frei) 1.24.1 Xylometazolin: nasale topische Darreichungsformen 1.25.1 (frei) 1.26.1 Zink zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen 2. Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen 2.00.1 (frei) 2.01.1 ACE-Hemmer: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Benazepril: Benazeprilhydrochlorid Captopril Cilazapril: Cilazapril-1-Wasser Enalapril: Enalapril maleat Fosinopril: Fosinopril Natrium Imidapril: Imidapril hydrochlorid Lisinopril: Lisinopril-2-Wasser Moexipril: Moexipril hydrochlorid Perindopril: Perindopril arginin; Perindopril erbumin Quinapril: Quinapril hydrochlorid Ramipril Spirapril: Spirapril hydrochlorid; Spirapril hydrochlorid-1-Wasser Trandolapril Zofenopril: Zofenopril-Calcium | |
2.01.2 ADP-Hemmer: orale Darreichungsformen | 2.01.2 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen |
Wirkstoff: | |
Clopidogrel: Clopidogrel besilat, Clopidogrel hydrochlorid, Clopidogrel sulfat Prasugrel: Prasugrel hydrochlorid 2.01.3 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: | |
Bunazosin: Bunazosin hydrochlorid Indoramin: Indoramin hydrochlorid Urapidil | |
2.01.4 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen | 2.01.3 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen |
Wirkstoff: Alfuzosin: Alfuzosin hydrochlorid Doxazosin: Doxazosin mesilat Silodosin Tamsulosin: Tamsulosin hydrochlorid Terazosin: Terazosin hydrochlorid-2-Wasser | |
2.01.5 Aminochinoline: orale Darreichungsformen | 2.01.4 Aminochinoline: orale Darreichungsformen |
Wirkstoff: Chloroquindiphosphat Hydroxychloroquinsulfat | |
2.01.6 Angiotensin-II-Antagonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen | 2.01.5 Angiotensin-II-Antagonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen |
Wirkstoff: Azilsartan: Azilsartan medoxomil Kaliumsalze Candesartan: Candesartan cilexetil Eprosartan: Eprosartan mesilat Irbesartan: Irbesartan hydrochlorid Losartan: Losartan kalium Olmesartan: Olmesartan medoxomil Telmisartan Valsartan | |
2.01.7 Anionenaustauscherharze: orale Darreichungsformen | 2.01.6 Anionenaustauscherharze: orale Darreichungsformen |
Wirkstoff: Colestipol Colestyramin | |
2.01.8 Antianämika, andere: parenterale Darreichungsformen | 2.01.7 Antianämika, andere: parenterale Darreichungsformen |
Wirkstoff: Darbepoetin: Darbepoetin alfa | |
Erythropoetin: Epoetin alfa, Epoetin beta, Epoetin delta, Epoetin zeta PEG-Erythropoetin: PEG-Epoetin beta, Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta 2.01.9 Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp: weitere Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp, feste, abgeteilte orale Darreichungsformen | Erythropoetin: Epoetin alfa, Epoetin beta, Epoetin delta, Epoetin theta, Epoetin zeta PEG-Erythropoetin: Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta, PEG-Epoetin beta 2.01.8 Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp: weitere Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp, feste, abgeteilte orale Darreichungsformen |
Wirkstoff: Carbutamid Glibornurid Gliclazid Glimepirid Glipizid Gliquidon Glisoxepid Tolbutamid | |
2.01.10 Antikoagulantien, orale: feste orale Darreichungsformen | 2.01.9 Antikoagulantien, orale: feste orale Darreichungsformen |
Wirkstoff: Phenprocoumon Warfarin-Natrium | |
2.01.11 Antipsychotika, andere: orale Darreichungsformen | 2.01.10 Antipsychotika, andere: orale Darreichungsformen |
Wirkstoff: Paliperidon Risperidon | |
2.01.12 Azol-Antimykotika: Creme, Gel, Paste | 2.01.11 Azol-Antimykotika: Creme, Gel, Paste |
Wirkstoff: Bifonazol | |
Croconazol parenterale | Croconazol |
Econazolnitrat Fenticonazolnitrat Isoconazol Ketoconazol Miconazolnitrat Omoconazol Oxiconazol Sertaconazol Tioconazol | |
2.01.13 Azol-Antimykotika: Beutel, Lösung, Spray, Lotion, Pumpspray | 2.01.12 Azol-Antimykotika: Beutel, Lösung, Spray, Lotion, Pumpspray |
Wirkstoff: Bifonazol Econazolnitrat Fenticonazolnitrat | |
Isoconazol parenterale | Isoconazol |
Ketoconazol Miconazolnitrat Oxiconazol Tioconazol | |
2.01.14 Azol-Antimykotika: vaginale topische Darreichungsformen | 2.01.13 Azol-Antimykotika: vaginale topische Darreichungsformen |
Wirkstoff: Econazolnitrat Fenticonazolnitrat Miconazolnitrat Oxiconazol 2.02.1 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend anxiolytisch wirksam, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Alprazolam Chlordiazepoxid Clobazam Clorazepat Clotiazepam Ketazolam Medazepam Metaclazepam Nordazepam Oxazolam Prazepam 2.02.2 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend sedativ-hypnotisch wirksam, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Brotizolam Flunitrazepam Flurazepam Loprazolam Lormetazepam Temazepam Triazolam 2.02.3 Benzodiazepin-verwandte Mittel: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Zaleplon Zolpidem: Zolpidem tartrat Zopiclon 2.02.4 Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral: inhalative Darreichungsformen Wirkstoff: Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser Indacaterol: Indacaterol maleat | |
Olodaterol: Olodaterol hydrochlorid | |
Salmeterol: Salmeterol xinafoat 2.02.5 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: | |
Bambuterol Bambuterol hydrochlorid parenterale | Bambuterol: Bambuterol hydrochlorid |
Carbuterol | |
Clenbuterol Clenbuterol hydrochlorid | Clenbuterol: Clenbuterol hydrochlorid |
Fenoterol Pirbuterol Procaterol Reproterol Salbutamol | |
Terbutalin Terbutalin sulfat | Terbutalin: Terbutalin sulfat |
Tulobuterol 2.02.6 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff: Isoetarin Salbutamol Terbutalin | |
2.02.7 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige orale Darreichungsformen | 2.02.7 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige inhalative Darreichungsformen |
Wirkstoff: | |
Carbuterol Clenbuterol | |
Fenoterol Salbutamol Terbutalin | |
Tulobuterol | |
2.02.8 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: kurzwirksame Beta2-Sympathomimetika, inhalative orale Darreichungsformen Wirkstoff: Fenoterol: Fenoterol hydrobromid Salbutamol: Salbumatol sulfat Terbutalin: Terbutalin sulfat | |
2.02.9 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: perorale trockenpulverförmige, inhalative Darreichungsformen | 2.02.9 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
Wirkstoff: | |
Fenoterol Salbutamol Terbutalin 2.02.10 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: | |
Alprenolol Bopindolol Bupranolol: Bupranolol hydrochlorid Carazolol Carteolol: Carteolol hydrochlorid Carvedilol Mepindolol: Mepindolol sulfat Metipranolol Nadolol Oxprenolol: Oxprenolol hydrochlorid Penbutolol: Penbutolol sulfat Tertatolol Timolol | |
2.02.11 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend | 2.02.10 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
Wirkstoff: | |
Alprenolol Oxprenolol 2.02.12 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: | |
Acebutolol: Acebutolol hydrochlorid Betaxolol: Betaxolol hydrochlorid Bisoprolol: Bisoprolol hemifumarat Celiprolol: Celiprolol hydrochlorid Metoprolol: Metoprolol fumarat, Metoprolol succinat, Metoprolol tartrat Nebivolol: Nebivolol hydrochlorid Talinolol | |
2.02.13 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend | 2.02.11 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend |
Wirkstoff: Metoprolol | |
2.02.14 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Ophthalmika | 2.02.12 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Ophthalmika |
Wirkstoff: Befunolol Betaxolol Bupranolol Carteolol Levobunolol Metipranolol Timolol 2.03.1 Calcitonine: parenterale Darreichungsformen Wirkstoff: Humancalcitonin Lachscalcitonin Schweinecalcitonin 2.03.2 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Amlodipin: Amlodipin besilat, Amlodipin maleat; Amlodipinmesilat-(x)-Wasser Isradipin Lacidipin Lercanidipin: Lercanidipin hydrochlorid Manidipin: Manidipin dihydrochlorid Nicardipin: Nicardipin hydrochlorid Nisoldipin Nitrendipin | |
2.03.3 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend | 2.03.3 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend |
Wirkstoff: Felodipin Isradipin Nilvadipin Nisoldipin 2.03.4 Cefalosporine: orale Darreichungsformen Wirkstoff: | |
Cefadroxil Cefadroxil-1-Wasser Cefalexin Cefalexin-1-Wasser | Cefadroxil: Cefadroxil-1-Wasser Cefalexin: Cefalexin-1-Wasser |
2.03.5 Cefalosporine: orale Darreichungsformen Wirkstoff: | |
Cefaclor Cefaclor-1-Wasser Cefuroxim Cefuroxim axetil Loracarbef Loracarbef-1-Wasser | Cefaclor: Cefaclor-1-Wasser Cefuroxim: Cefuroxim axetil Loracarbef: Loracarbef-1-Wasser |
2.03.6 Cefalosporine: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Cefixim: Cefixim-(x)-Wasser Cefpodoxim: Cefpodoxim proxetil Ceftibuten: Ceftibuten-(x)-Wasser 2.03.7 Clofibrinsäurederivate und Strukturanaloga: feste orale Darreichungsformen Wirkstoff: Bezafibrat Clofibrat Etofibrat Etofyllinclofibrat Fenofibrat Gemfibrocil 2.04.1 Dimeticon und Simethicon: feste orale Darreichungsformen Wirkstoff: Dimeticon und Simethicon 2.04.2 Dimeticon und Simethicon: flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff: Dimeticon und Simethicon 2.04.3 Diuretika, weitere Diuretika (Thiazide und Analoga): feste orale Darreichungsformen Wirkstoff: Bendroflumethiazid Butizid Chlortalidon Clopamid Hydrochlorothiazid Mebutizid Mefrusid Metolazon Polythiazid Trichlormethiazid Xipamid 2.04.4 Diuretika, weitere: stark und schnell wirksam, feste orale Darreichungsformen Wirkstoff: Bumetanid Etacrynsäure Piretanid 2.04.5 Diuretika, weitere: stark und langsam wirksam, feste orale Darreichungsformen Wirkstoff: Azosemid Etozolin Torasemid 2.05.1 (frei) 2.06.1 Fluorchinolone: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: | |
Enoxacin Enoxacin-1,5-Wasser | Enoxacin: Enoxacin-1,5-Wasser |
Norfloxacin 2.06.2 Fluorchinolone: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Ciprofloxacin: Ciprofloxacin hydrochlorid-1-Wasser, Ciprofloxacin lactat Levofloxacin; Levofloxacin-0,5-Wasser Ofloxacin | |
2.07.1 Glucocorticoide, inhalativ, nasal: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, nasale Darreichungsformen | 2.07.1 Glucocorticoide, inhalativ, nasal: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, nasale Darreichungsformen |
Wirkstoff: | |
Beclometasondipropionat Beclometasondipropionat, wasserfreies | Beclometasondipropionat: Beclometasondipropionat, wasserfreies |
Budesonid Dexamethasondihydrogenphosphat-Dinatrium Flunisolid Fluticason furoat | |
Fluticason propionat Fluticason 17-propionat Mometason furoat Mometason furoat-1-Wasser | Fluticason propionat: Fluticason 17-propionat Mometason furoat: Mometason furoat-1-Wasser |
Triamcinolon acetonid 2.07.2 Glucocorticoide, inhalativ, oral: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, orale Darreichungsformen Wirkstoff: | |
Beclometasondipropionat Beclometasondipropionat, wasserfreies | Beclometasondipropionat: Beclometasondipropionat, wasserfreies |
Budesonid Ciclesonid | |
Fluticason propionat Fluticason 17-propionat | Fluticason propionat: Fluticason 17-propionat |
Mometason furoat 2.07.3 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur Substitutionstherapie geeignet, orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Cortisonacetat Hydrocortison 2.07.4 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≤ 40) Wirkstoff: Cloprednol Deflazacort Methylprednisolon Prednyliden | |
2.07.5 Glucocorticoide, oral: parente Glucocorticoide, zur Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≥ 80) | 2.07.5 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≥ 80) |
Wirkstoff: Methylprednisolon Prednyliden 2.07.6 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≤ 40) Wirkstoff: Betamethason Fluocortolon Triamcinolon 2.08.1 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Famotidin Nizatidin Ranitidin Roxatidin 2.08.2 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Famotidin Ranitidin 2.08.3 Heparine, niedermolekular: Niedermolekulare Heparine, parenterale Darreichungsformen, unitdose Wirkstoff: Certoparin: Certoparin natrium Dalteparin: Dalteparin natrium Enoxaparin: Enoxaparin natrium Nadroparin: Nadroparin calcium Reviparin: Reviparin natrium Tinzaparin: Tinzaparin natrium 2.08.4 Herzglykoside, weitere: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Lanatosid C Meproscillarin Metildigoxin 2.08.5 HMG-CoA-Reduktasehemmer: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Atorvastatin: Atorvastatin Calciumsalze Fluvastatin: Fluvastatin Natriumsalze Lovastatin Pitavastatin: Pitavastatin Calciumsalze Pravastatin: Pravastatin Natriumsalze Rosuvastatin: Rosuvastatin Calciumsalze Simvastatin 2.09.1 Insuline: Insuline (40 I. E./ml) Wirkstoff: Insulin 2.09.2 Insuline: Insuline (100 I. E./ml) Wirkstoff: Insulin 2.10.1 (frei) 2.11.1 (frei) 2.12.1 (frei) 2.13.1 Makrolide, neuere: orale Darreichungsformen Wirkstoff: | |
Azithromycin Azithromycin-1-Wasser Azithromycin-2-Wasser | Azithromycin: Azithromycin-1-Wasser, Azithromycin-2-Wasser |
Clarithromycin Roxithromycin 2.14.1 (frei) 2.15.1 (frei) 2.16.1 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), rektale Darreichungsformen Wirkstoff: Lornoxicam | |
Meloxicam Meloxicam meglumin | Meloxicam: Meloxicam meglumin |
Piroxicam Tenoxicam 2.16.2 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Aceclofenac Acemetacin | |
Lonazolac Lonazolac calcium | Lonazolac: Lonazolac calcium |
Nabumeton | |
Proglumetacin Proglumetacin dimaleat | Proglumetacin: Proglumetacin dimaleat |
Tolmetin | |
2.16.3 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer Arylessigsäurederivate, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend | 2.16.3 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend |
Wirkstoff: Acemetacin 2.16.4 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Fenbufen Fenoprofen Flurbiprofen Ketoprofen Naproxen Tiaprofensäure 2.16.5 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Naproxen 2.16.6 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren I (Pyrazolidindion-Derivate), orale Darreichungsformen Wirkstoff: Azapropazon Bumadizon Mofebutazon Oxyphenbutazon Phenylbutazon 2.16.7 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Lornoxicam | |
Meloxicam Meloxicam meglumin Piroxicam Piroxicam betadex | Meloxicam: Meloxicam meglumin Piroxicam: Piroxicam betadex |
Tenoxicam 2.16.8 Protonenpumpenhemmer: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Esomeprazol: Esomeprazol Magnesiumsalze Lansoprazol Omeprazol: Omeprazol Magnesiumsalze Pantoprazol: Pantoprazol Natriumsalze Rabeprazol: Rabeprazol Natriumsalze 2.17.1 (frei) 2.18.1 (frei) 2.19.1 Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Almotriptan: Almotriptan malat Eletriptan: Eletriptan hydrobromid Frovatriptan: Frovatriptan succinat-1-Wasser Naratriptan: Naratriptan hydrochlorid Rizatriptan: Rizatriptan benzoat Sumatriptan: Sumatriptan succinat Zolmitriptan 2.19.2 Selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer: orale Darreichungsformen Wirkstoff: | |
Citalopram | Citalopram: Citalopram hydrobromid Escitalopram: Escitalopram oxalat |
2.19.3 Serotonin-5HT3-Antagonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Dolasetron: Dolasetron mesilat, Dolasetron mesilat-(x)-Wasser Granisetron: Granisetron hydrochlorid Ondansetron: Ondansetron hydrochlorid, Ondansetron hydrochlorid-(x)-Wasser Tropisetron: Tropisetron hydrochlorid 2.20.1 Testosteron-5-alpha-Reduktasehemmer: orale Darreichungsformen Wirkstoff: | |
Dustasterid | Dutasterid |
Finasterid 2.20.2 Triazole: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Fluconazol Itraconazol 3. Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen 3.00.1 (frei) 3.01.1 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Acetylsalicylsäure 3.01.2 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff: Acetylsalicylsäure 3.01.3 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Amitriptylinoxid Clomipramin-hydrochlorid Desipramin-hydrochlorid Dibenzepin-hydrochlorid Dosulepin-hydrochlorid Doxepin Imipramin-hydrochlorid Lofepramin Nortriptylin-hydrochlorid Noxiptilin Opipramol Trimipramin 3.01.4 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff: Clomipramin-hydrochlorid Dibenzepin-hydrochlorid 3.01.5 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff: Doxepin Imipramin-hydrochlorid Trimipramin 3.01.6 Antidepressiva: andere Antidepressiva (2. Generation), feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Mianserin-hydrochlorid Trazodon Viloxazin | |
3.01.7 Antidepressiva: selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend | 3.01.7 Antidepressiva: selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
Wirkstoff: Fluoxetin Fluvoxaminhydrogenmaleat Paroxetin 3.01.8 Antirheumatika: topische nicht steroide Antirheumatika, topische Darreichungsformen Wirkstoff: Etofenamat Felbinac Flufenaminsäure Ketoprofen Nifluminsäure Piroxicam 3.01.9 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Codein Dextromethorphan Dihydrocodein Levopropoxyphen Noscapin 3.01.10 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Dextromethorphan 3.01.11 Antitussiva: andere Antitussiva, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Benproperin Clobutinol Dropropizin Pentoxyverin Pipazetat | |
3.01.12 Aromatasehemmer: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Anastrozol Exemestan Letrozol | |
3.02.1 Bisphosphonate und Kombinationen von Bisphosphonaten mit Additiva: orale Darreichungsformen Wirkstoff: | |
Alendronsäure: Alendronsäure Natriumsalze, Alendronsäure Natriumsalze mit Additiva (Alfacalcidol), Alendronsäure Natriumsalze mit Additiva (Colecalciferol), Alendronsäure Natriumsalze mit Additiva (Calcium, Colecalciferol) Etidronsäure: Etidronsäure Natriumsalze; Etidronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium) | Alendronsäure: Alendronsäure Natriumsalze, Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Alfacalcidol), Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol), Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Colecalciferol) Etidronsäure: Etidronsäure Natriumsalze, Etidronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium) |
Ibandronsäure: Ibandronsäure Natriumsalze | |
Risedronsäure: Risedronsäure Natriumsalze, Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium), Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol) 3.03.1 (frei) | Risedronsäure: Risedronsäure Natriumsalze, Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium), Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol), Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Colecalciferol) 3.03.1 Cholinesterasehemmer: feste orale Darreichungsformen Wirkstoff: Donepezil: Donepezil hydrochlorid, Donepezil hydrochlorid-(x)-Wasser Galantamin: Galantamin hydrobromid Rivastigmin: Rivastigmin (R, R)-tartrat |
3.04.1 (frei) 3.05.1 Eisen-II-haltige Antianämika mit dem Wirkungskriterium Eisenmangelanämie: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Eisen-II 3.06.1 Filmbildner: mit Konservierungsmittel Wirkstoff: Filmbildner 3.06.2 Filmbildner: ohne Konservierungsmittel Wirkstoff: Filmbildner | |
3.07.1 Gestagene, weitere: weitere Gestagene, feste orale Darreichungsform | 3.07.1 Gestagene, weitere: weitere Gestagene, feste orale Darreichungsformen |
Wirkstoff: Dydrogesteron Lynestrenol Medrogeston 3.07.2 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff: Clocortolonpivalat plus -hexanoat Dexamethason Dexamethason-21-isonicotinat Fluocortinbutylester Fluorometholon Hydrocortison Hydrocortisonacetat Prednisolon Triamcinolon acetonid 3.07.3 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff: Hydrocortison Hydrocortisonacetat 3.07.4 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, mittelstark wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff: Alclometasondipropionat Betamethasonbenzoat Betamethasonvalerat Clobetasonbutyrat Clocortolonpivalat plus -hexanoat Desonid Desoximetason Dexamethason Flumethasonpivalat Fluocinolonacetonid Fluocinonid Fluocortolon Fluocortolonpivalat plus -hexanoat Fluoroandrenolon-Fludroxycortid Fluprednidenacetat Halcinonid Hydrocortison-17-butyrat, -21-propionat Hydrocortisonaceponat Hydrocortisonbutyrat Methylprednisolonaceponat Prednicarbat Triamcinolon acetonid 3.07.5 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, stark wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff: Amcinonid Betamethasondipropionat Betamethasonvalerat Desoximetason Dexamethasonvalerat Diflorasondiacetat Diflucortolonvalerat Fluocinolonacetonid Fluocinonid Fluocortolonpivalat plus -hexanoat Fluticason-17-propionat Halcinonid Halometason Mometason Triamcinolon acetonid 3.07.6 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, sehr stark wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff: Clobetasolpropionat Diflucortolonvalerat Fluocinolonacetonid 3.08.1 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Bamipin Clemastin Dexchlorpheniramin Dimetinden Diphenylpyralin Pheniramin Triprolidin 3.08.2 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff: Brompheniramin Carbinoxamin Dimetinden Pheniramin 3.08.3 H1-Antagonisten: Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff: Alimemazin Carbinoxamin Clemastin Dimetinden Diphenylpyralin Mebhydrolin Mequitazin Pheniramin 3.08.4 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Astemizol | |
Azelastin | Azelastin: Azelastin hydrochlorid |
Terfenadin 3.08.5 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Cetirizin Loratadin 3.08.6 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff: Cetirizin Loratadin 3.08.7 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Ketotifen Oxatomid 3.08.8 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff: Ketotifen Oxatomid 3.08.9 H1-Antagonisten: Antihistaminika, topische Darreichungsformen Wirkstoff: Bamipin Chlorphenoxamin Clemastin Dimetinden Diphenhydramin Pheniramin Tripelennamin 3.09.1 (frei) 3.10.1 (frei) 3.11.1 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Calciumkanalblockern: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Delapril + Manidipin: Delapril hydrochlorid, Manidipin dihydrochlorid Enalapril + Lercanidipin: Enalapril maleat, Lercanidipin hydrochlorid Enalapril + Nitrendipin: Enalapril maleat Ramipril + Amlodipin: Amlodipin besilat Ramipril + Felodipin Trandolapril + Verapamil: Verapamil hydrochlorid 3.11.2 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Benazepril + Hydrochlorothiazid: Benazepril hydrochlorid Captopril + Hydrochlorothiazid Cilazapril + Hydrochlorothiazid: Cilazapril-1-Wasser Enalapril + Hydrochlorothiazid: Enalapril maleat Fosinopril + Hydrochlorothiazid: Fosinopril natrium | |
Lisinopril + Hydrochlorothiazid Moexipril + Hydrochlorothiazid Moexipril hydrochlorid | Lisinopril + Hydrochlorothiazid: Lisinopril-2-Wasser Moexipril + Hydrochlorothiazid: Moexipril hydrochlorid |
Quinapril + Hydrochlorothiazid: Quinapril hydrochlorid Ramipril + Hydrochlorothiazid Zofenopril + Hydrochlorothiazid: Zofenopril calcium 3.11.3 Kombinationen von ACE-Hemmern mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Perindopril + Indapamid: Perindopril arginin, Perindopril erbumin Ramipril + Piretanid 3.11.4 Kombinationen von Angiotensin-II-Antagonisten mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Candesartan + Hydrochlorothiazid: Candesartan cilexetil Eprosartan + Hydrochlorothiazid: Eprosartan mesilat Irbesartan + Hydrochlorothiazid: Irbesartan hydrochlorid Losartan + Hydrochlorothiazid: Losartan kalium Olmesartan + Hydrochlorothiazid: Olmesartan medoxomil Telmisartan + Hydrochlorothiazid Valsartan + Hydrochlorothiazid 3.11.5 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern mit Diuretika und Vasodilatantien: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Atenolol 25 mg + Chlortalidon 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg Atenolol 50 mg + Chlortalidon 25 mg + Hydralazin-HCl 50 mg Metipranolol 20 mg + Butizid 2,5 mg + Dihydralazinsulfat 25 mg Metipranolol 40 mg + Butizid 5 mg + Dihydralazinsulfat 50 mg | |
Metoprololtartrat 100 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg | |
Metoprololtartrat 50 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg | |
Metoprololtartrat 100 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg | |
Oxprenolol-HCl 80 mg + Chlortalidon 10 mg + Hydralazin-HCl 25 mg Propranolol-HCl 60 mg + Bendroflumethiazid 2,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg | |
3.11.6 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern und Thiazid-Diuretika mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen | 3.11.6 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern und Thiazid-Diuretika mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen |
Wirkstoff: Bupranolol-HCl 100 mg + Bemetizid 10 mg + Triamteren 20 mg Propranolol-HCl 80 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Triamteren 25 mg Timololhydrogenmaleat 10 mg + Hydrochlorothiazid 25 mg + Amilorid-HCl 2,5 mg 3.11.7 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern, nicht selektiv, mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: | |
Oxprenolol + Chlortalidon Oxprenolol hydrochlorid Penbutolol + Furosemid Penbutolol sulfat Penbutolol + Piretanid Penbutolol sulfat | Oxprenolol + Chlortalidon: Oxprenolol hydrochlorid Penbutolol + Furosemid: Penbutolol sulfat Penbutolol + Piretanid: Penbutolol sulfat |
Pindolol + Clopamid 3.11.8 Kombinationen von Cromoglicinsäure mit Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen Wirkstoff: Cromoglicinsäure + Fenoterol Cromoglicinsäure + Reproterol 3.11.9 Kombinationen von Furosemid mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Furosemid 15 mg + Triamteren 25 mg Furosemid 30 mg + Triamteren 50 mg Furosemid 40 mg + Amilorid-HCl 5 mg Furosemid 40 mg + Triamteren 50 mg 3.11.10 Kombinationen von Glucocorticoiden mit langwirksamen Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen Wirkstoff: Beclometasondipropionat + Formoterol: Beclometasondipropionat, wasserfreies, Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser Budesonid + Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser | |
Fluticason furoat + Vilanterol: Vilanterol trifenatat Fluticason propionat + Formoterol: Fluticason 17-propionat, Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser | |
Fluticason propionat + Salmeterol: Fluticason 17-propionat, Salmeterol xinafoat | |
3.11.11 Kombinationen von Nifedipin mit Beta-Rezeptorenblockern: orale Darreichungsformen | 3.11.11 Kombinationen von Levothyroxin mit Jodid: feste orale Darreichungsformen |
Wirkstoff: | |
Levothyroxin + Jodid: Levothyroxin-Natrium und Kaliumjodid 3.11.12 Kombinationen von Nifedipin mit Beta-Rezeptorenblockern: orale Darreichungsformen Wirkstoff: | |
Nifedipin 10 mg + Acebutolol 100 mg Nifedipin 10 mg + Atenolol 25 mg Nifedipin 15 mg + Metoprolol 50 mg Nifedipin 20 mg + Atenolol 50 mg | |
3.11.12 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: feste orale Darreichungsformen | 3.11.13 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: feste orale Darreichungsformen |
Wirkstoff: Codeinphosphat 30 mg x 0,5 H2O Paracetamol 500 mg | |
3.11.13 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: rektale Darreichungsformen | 3.11.14 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: rektale Darreichungsformen |
Wirkstoff: Codeinphosphat 60 mg x 0,5 H2O | |
Paracetamol 1000 mg 3.11.14 Kombinationen von Thiazid-Diuretika und Analoga mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen | Paracetamol 1.000 mg 3.11.15 Kombinationen von Thiazid-Diuretika und Analoga mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen |
Wirkstoff: Bendroflumethiazid 2,5 mg + Amilorid-HCl 4,4 mg Trichlormethiazid 2 mg + Amilorid-HCl 2 mg Xipamid 10 mg + Triamteren 30 mg Xipamid 5 mg + Triamteren 15 mg 3.12.1 (frei) 3.13.1 Myotonolytika: zentral wirksame Myotonolytika, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Baclofen Tetrazepam Tizanidin | |
3.14.1 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normalfreisetzend | 3.14.1 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend |
Wirkstoff: Benperidol Bromperidol Flupentixol Fluphenazin Perphenazin Pimozid Tiotixen Trifluoperazin 3.14.2 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff: Benperidol Bromperidol Fluphenazin Perphenazin Trifluperidol 3.14.3 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Benperidol Fluphenazin 3.14.4 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Chlorphenethazin Chlorpromazin Chlorprothixen Clopenthixol Dixyrazin Levomepromazin Melperon Metofenazat Perazin Promazin Prothipendyl Thioridazin Triflupromazin Zotepin Zuclopenthixol 3.14.5 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff: Chlorpromazin Chlorprothixen Dixyrazin Fluanison Levomepromazin Melperon Perazin Promazin Prothipendyl Thioridazin Zuclopenthixol 3.14.6 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Chlorpromazin Chlorprothixen Levomepromazin Melperon Perazin Promazin Prothipendyl Triflupromazin 3.14.7 Neuroleptika: Depotneuroleptika, parenterale Darreichungsformen Wirkstoff: Flupentixol Fluphenazin Fluspirilen Perphenazin Zuclopenthixol 3.15.1 Ophthalmika, vasokonstriktorisch: weitere Ophthalmika, vasokonstriktorisch Wirkstoff: Antazolin Naphazolin Oxymetazolin Phenylephrin Tetryzolin Tramazolin 3.16.1 Parkinsontherapeutika: Dopaminagonisten, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Alpha-Dihydroergocriptin Bromocriptin Lisurid Pergolid 3.16.2 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Benzatropin Bornaprin Pridinol Procyclidin Trihexyphenidyl 3.16.3 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Metixen 3.17.1 (frei) 3.18.1 (frei) 3.19.1 Schichtgitter-Antacida: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Hydrotalcit magaldrathaltige Kombinationen 3.20.1 Thiamin + Pyridoxin: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Thiamin + Pyridoxin | |
Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4) Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel | |
Folgende Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen sind nur unter den genannten Voraussetzungen beihilfefähig: | |
1. Alkoholentwöhnungsmittel sind nur beihilfefähig zur Unterstützung der Aufrechterhaltung der Abstinenz bei alkoholkranken Personen im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts mit begleitenden psychosozialen und sozialtherapeutischen Maßnahmen; der Einsatz der Alkoholentwöhnungsmittel ist besonders zu begründen. | 1. Alkoholentwöhnungsmittel sind nur beihilfefähig zur Unterstützung der a) Aufrechterhaltung der Abstinenz bei alkoholkranken Patientinnen oder Patienten im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts mit begleitenden psychosozialen und soziotherapeutischen Maßnahmen, b) Reduktion des Alkoholkonsums bei alkoholkranken Patientinnen oder Patienten, die zu einer Abstinenztherapie hingeführt werden, für die aber entsprechende Therapiemöglichkeiten nicht zeitnah zur Verfügung stehen, für die Dauer von höchstens drei Monaten, in begründeten Ausnahmefällen für die Dauer von weiteren drei Monaten. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Erforderlichkeit der Alkoholentwöhnungsmittel in der ärztlichen Verordnung besonders begründet worden ist. |
2. Antidysmenorrhoika sind nur beihilfefähig als a) Prostaglandinsynthetasehemmer bei Regelschmerzen, b) systemische hormonelle Behandlung von Regelanomalien. 3. Clopidogrel als Monotherapie zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei Personen mit Herzinfarkt, mit ischämischem Schlaganfall oder mit nachgewiesener peripherer arterieller Verschlusskrankheit ist nur beihilfefähig für Personen mit a) Amputation oder Gefäßintervention, bedingt durch periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK), oder b) diagnostisch eindeutig gesicherter typischer Claudicatio intermittens mit Schmerzrückbildung in < 10 Minuten bei Ruhe oder c) Acetylsalicylsäure-Unverträglichkeit, soweit wirtschaftlichere Alternativen nicht eingesetzt werden können. 4. Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse ist nur beihilfefähig für Personen mit a) akutem Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung während eines Behandlungszeitraums von bis zu zwölf Monaten, b) Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse infrage kommt, während eines Behandlungszeitraums von bis zu 28 Tagen. Die Behandlung mit Clopidogrel plus ASS bei akutem Koronarsyndrom mit ST-Strecken-Hebungs-Infarkt, denen bei einer perkutanen Koronarintervention ein Stent implantiert wurde, ist nicht Gegenstand dieser Regelung. 5. Insulinanaloga, schnell wirkend zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen: a) Insulin Aspart, b) Insulin Glulisin, c) Insulin Lispro. Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu schnell wirkendem Humaninsulin nicht mit Mehrkosten verbunden sind. Dies gilt nicht für Personen, a) die gegen den Wirkstoff Humaninsulin allergisch sind, b) bei denen trotz Intensivierung der Therapie eine stabile adäquate Stoffwechsellage mit Humaninsulin nicht erreichbar ist, dies aber mit schnell wirkenden Insulinanaloga nachweislich gelingt, oder c) bei denen auf Grund unverhältnismäßig hoher Humaninsulindosen eine Therapie mit schnell wirkenden Insulinanaloga im Einzelfall wirtschaftlicher ist. 6. Insulinanaloga, lang wirkend zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen: a) Insulin glargin, b) Insulin detemir. Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu intermediär wirkendem Humaninsulin nicht mit Mehrkosten verbunden sind; die notwendige Dosiseinheit zur Erreichung des therapeutischen Ziels ist zu berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht für a) eine Behandlung mit Insulin glargin für Personen, bei denen im Rahmen einer intensivierten Insulintherapie auch nach individueller Überprüfung des Therapieziels und individueller Anpassung des Ausmaßes der Blutzuckersenkung in Einzelfällen ein hohes Risiko für schwere Hypoglykämien bestehen bleibt, oder b) Personen, die gegen intermediär wirkende Humaninsuline allergisch sind. 7. Klimakteriumstherapeutika sind nur beihilfefähig zur systemischen und topischen hormonellen Substitution; sowohl für den Beginn als auch für die Fortführung einer Behandlung postmenopausaler Symptome ist die niedrigste Dosiseinheit für die kürzestmögliche Therapiedauer anzuwenden. 8. Prostatamittel sind nur beihilfefähig a) einmalig für eine Dauer von 24 Wochen als Therapieversuch sowie b) längerfristig, sofern der Therapieversuch nach Buchstabe a erfolgreich verlaufen ist. 9. Saftzubereitungen sind für Erwachsene nur beihilfefähig in begründeten Ausnahmefällen; die Gründe müssen dabei in der Person liegen. | |
Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke | |
Abschnitt 1 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke Die Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke sind - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden: 1.1 Abduktionslagerungskeil 1.2 Absauggerät (zum Beispiel bei Kehlkopferkrankung) 1.3 Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel Universalhalter für Schwerstbehinderte zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme) 1.4 Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker 1.5 Anatomische Brillenfassung 1.6 Anus-praeter-Versorgungsartikel 1.7 Anzieh- oder Ausziehhilfen 1.8 Aquamat 1.9 Armmanschette 1.10 Armtragegurt oder -tuch 1.11 Arthrodesensitzkissen oder -sitzkoffer 1.12 Atemtherapiegeräte 1.13 Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung) 1.14 Auffahrrampen für einen Krankenfahrstuhl 1.15 Aufrichteschlaufe 1.16 Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig) 1.17 Aufstehgestelle 1.18 Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderung) 1.19 Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette oder -stäbchen 1.20 Augenschielklappe, auch als Folie 2.1 Badestrumpf 2.2 Badewannensitz (bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Polyarthritis) 2.3 Badewannenverkürzer 2.4 Ballspritze 2.5 Behinderten-Dreirad 2.6 Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie 2.7 Bettnässer-Weckgerät 2.8 Beugebandage 2.9 Billroth-Batist-Lätzchen 2.10 Blasenfistelbandage 2.11 Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb) 2.12 Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät) 2.13 Blindenstock, -langstock oder -taststock 2.14 Blutgerinnungsmessgerät (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz) 2.15 Blutlanzette 2.16 Blutzuckermessgerät 2.17 Bracelet 2.18 Bruchband 3.1 Clavicula-Bandage 3.2 Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen) 3.3 Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3.500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bis zu 5.400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen 4.1 Dekubitus-Schutzmittel (zum Beispiel Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße) 4.2 Delta-Gehrad 4.3 Drehscheibe, Umsetzhilfen 4.4 Duschsitz oder -stuhl 5.1 Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse 5.2 Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten 5.3 Ekzemmanschette 5.4 Elektroscooter bis zu 2.500 Euro, ausgenommen Zulassung und Versicherung 5.5 Elektrostimulationsgerät 5.6 Epicondylitisbandage oder -spange mit Pelotten 5.7 Epitrainbandage 5.8 Ernährungssonde 6.1 Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese) 6.2 Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner) 6.3 Fingerling 6.4 Fingerschiene 6.5 Fixationshilfen 6.6 Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung) 7.1 Gehgipsgalosche 7.2 Gehhilfen und -übungsgeräte 7.3 Gehörschutz 7.4 Genutrain-Aktiv-Kniebandage 7.5 Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie) 7.6 Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese) 7.7 Gilchrist-Bandage 7.8 Gipsbett, Liegeschale 7.9 Glasstäbchen 7.10 Gummihose bei Blasen- oder Darminkontinenz 7.11 Gummistrümpfe 8.1 Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze 8.2 Handgelenkriemen 8.3 Hebekissen 8.4 Heimdialysegerät 8.5 Helfende Hand, Scherenzange 8.6 Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor 8.7 Hochtontherapiegerät 8.8 Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte], Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen, Otoplastik, In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte], schallaufnehmende Geräte bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem), alle fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf 1.500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten 9.1 Impulsvibrator 9.2 Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör 9.3 Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör, jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher 9.4 Innenschuh, orthopädischer 9.5 Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor) 9.6 Irisschale mit geschwärzter Pupille bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut eines blinden Auges 10.1 (frei) 11.1 Kanülen und Zubehör 11.2 Katapultsitz 11.3 Katheter, auch Ballonkatheter, und Zubehör 11.4 Kieferspreizgerät 11.5 Klosett-Matratze für den häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz 11.6 Klumpfußschiene 11.7 Klumphandschiene 11.8 Klyso 11.9 Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern 11.10 Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage 11.11 Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation 11.12 Knöchel- und Gelenkstützen 11.13 Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprothesenhalter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen 11.14 Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose 11.15 Koordinator nach Schielbehandlung 11.16 Kopfring mit Stab, Kopfschreiber 11.17 Kopfschützer 11.18 Korrektursicherungsschuh 11.19 Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker 11.20 Krampfaderbinde 11.21 Krankenfahrstuhl und Zubehör 11.22 Krankenpflegebett 11.23 Krankenstock 11.24 Kreuzstützbandage 11.25 Krücke 12.1 Latextrichter bei Querschnittlähmung 12.2 Leibbinde, jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden 12.3 Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell) 12.4 Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige 12.5 Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber oder Badewannenlifter) 12.6 Lispelsonde 12.7 Lumbalbandage 13.1 Malleotrain-Bandage 13.2 Mangoldsche Schnürbandage 13.3 Manutrain-Bandage 13.4 Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro: 13.4.1 Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren), 13.4.2 Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren), 13.4.3 Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren), 13.4.4 Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren), 13.4.5 Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro) 13.5 Milchpumpe 13.6 Mundsperrer 13.7 Mundstab/-greifstab 14.1 Narbenschützer | |
14.2 Neurodermitis-Overall für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (zwei pro Jahr und bis zu 80 Euro je Overall) | |
15.1 Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts und Ähnliches, auch Haltemanschetten und Ähnliches 15.2 Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro 15.3 Orthonyxie-Nagelkorrekturspange einschließlich der Anpassungen 15.4 Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr) 16.1 Pavlik-Bandage 16.2 Peak-Flow-Meter 16.3 Penisklemme 16.4 Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel 16.5 Phonator 16.6 Polarimeter 16.7 Psoriasiskamm 17.1 Quengelschiene 18.1 Reflektometer 18.2 Rektophor 18.3 Rollator 18.4 Rollbrett 18.5 Rutschbrett 19.1 Schede-Rad 19.2 Schrägliegebrett 19.3 Schutzbrille für Blinde 19.4 Schutzhelm für Behinderte 19.5 Schwellstromapparat 19.6 Segofix-Bandagensystem 19.7 Sitzkissen für Oberschenkelamputierte 19.8 Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht 19.9 Skolioseumkrümmungsbandage 19.10 Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte) | |
19.11 Spezialschuhe für Diabetiker (Lucro®), abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro | 19.11 Spezialschuhe für Diabetiker, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro |
19.12 Sphinkter-Stimulator 19.13 Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion 19.14 Spreizfußbandage 19.15 Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz 19.16 Spritzen 19.17 Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen) 19.18 Stehübungsgerät 19.19 Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik 19.20 Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter 19.21 Stubbies 19.22 Stumpfschutzhülle 19.23 Stumpfstrumpf 19.24 Suspensorium 19.25 Symphysengürtel 20.1 Talocrur (Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar) 20.2 Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung) 20.3 Tinnitusgerät 20.4 Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten 20.5 Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel) 20.6 Tragegurtsitz 21.1 Übertragungsanlagen, wenn nach differenzierter fachärztlicher pädaudiologischer Diagnostik bei Bestehen einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung auch eine Einschränkung des Sprachverständnisses im Störschall besteht 21.2 Übungsschiene 21.3 Urinale 21.4 Urostomiebeutel 22.1 Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung) 22.2 Vibrationstrainer bei Taubheit 23.1 Wasserfeste Gehhilfe 23.2 Wechseldruckgerät 24.1 (frei) 25.1 (frei) 26.1 Zyklomat-Hormon-Pumpe. Abschnitt 2 Perücken Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (zum Beispiel Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (zum Beispiel infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die Kopfform geändert hat. Abschnitt 3 Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining 1. Aufwendungen für zwei Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung sind beihilfefähig. 2. Aufwendungen für die erforderliche Unterweisung im Gebrauch dieser Hilfsmittel (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig: a) Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen: aa) Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden 63,50 Euro, bb) Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird 50,48 Euro, cc) Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, dd) notwendige Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist, je Tag 26 Euro. Das Mobilitätstraining wird grundsätzlich als Einzeltraining ambulant oder stationär in einer Spezialeinrichtung durchgeführt. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur anteilig berücksichtigt werden, b) Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zum Beispiel bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) werden entsprechend Buchstabe a anerkannt, c) Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden anerkannt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang. Die Anerkennung weiterer Stunden ist möglich, wenn die Trainerin oder der Trainer oder eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt. 3. Die entstandenen Aufwendungen für das Mobilitätstraining sind durch die Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Bei Umsatzsteuerpflicht (ein Nachweis des Finanzamtes ist vorzulegen) erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer. Abschnitt 4 Sehhilfen Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen 1. Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig a) für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Grades der Sehbeeinträchtigung entspricht. Eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn aa) der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem besseren Auge ≤ 0,3 beträgt oder bb) das beidäugige Gesichtsfeld bei zentraler Fixation ≤ 10 Grad ist. Der Visus ist mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu bestimmen. 2. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig. 3. Aufwendungen für erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil a) sich die Refraktion geändert hat, b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist, c) sich die Kopfform geändert hat. 4. Als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig: a) Brillengläser, b) Kontaktlinsen, c) vergrößernde Sehhilfen. 5. Bei Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind Aufwendungen für eine Brille beihilfefähig, wenn sie für die Teilnahme am Schulsport erforderlich ist. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach dem Unterabschnitt 2 Nummer 1 und 2; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig. Unterabschnitt 2 Brillengläser zur Verbesserung des Visus 1. Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig: a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/-6 Dioptrien (dpt): aa) Einstärkengläser: aaa) für ein sphärisches Glas 31,00 Euro, bbb) für ein zylindrisches Glas 41,00 Euro, bb) Mehrstärkengläser: aaa) für ein sphärisches Glas 72,00 Euro, bbb) für ein zylindrisches Glas 92,50 Euro, b) für vergütete Gläser mit Gläserstärken über +/-6 dpt zuzüglich je Glas 21,00 Euro, c) für Dreistufen- oder Multifokalgläser zuzüglich je Glas 21,00 Euro, d) für Gläser mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas 21,00 Euro. 2. Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 1 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig: a) für Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas 21,00 Euro, aa) für Gläserstärken ab +6/-8 dpt, bb) für Anisometropien ab 2 dpt, cc) unabhängig von der Gläserstärke aaa) für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bbb) für Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist, ccc) für Brillen, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind, b) für Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser zuzüglich je Glas 11,00 Euro, aa) bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen), bb) bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen, cc) bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom), dd) bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis), ee) bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses, ff) bei Ciliarneuralgie, gg) bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven, hh) bei totaler Farbenblindheit, ii) bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit, jj) bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren), kk) bei Gläserstärken ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille. 3. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für: a) hochbrechende Lentikulargläser, b) entspiegelte Gläser, c) polarisierende Gläser, d) Gläser mit härtender Oberflächenbeschichtung, e) Gläser und Zurichtungen an der Brille zur Verhinderung von Unfallschäden am Arbeitsplatz oder für den Freizeitbereich, f) Bildschirmbrillen, g) Brillenversicherungen, h) Gläser für eine sogenannte Zweitbrille, deren Korrektionsstärken bereits den vorhandenen Gläsern entsprechen (Mehrfachverordnung), i) Gläser für eine sogenannte Reservebrille, die zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit benötigt werden, | |
j) Gläser für Sportbrillen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 4, | j) Gläser für Sportbrillen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 5, |
k) Brillenetuis, | |
l) Brillenfassungen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 4. | l) Brillenfassungen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 5. |
Unterabschnitt 3 Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus 1. Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig bei: a) Myopie ab 8 dpt, b) Hyperopie ab 8 dpt, c) irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird, d) Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt, e) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/-30° oder 135° +/-30°) ab 2 dpt, f) Keratokonus, g) Aphakie, h) Aniseikonie von mehr als 7 Prozent (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren), i) Anisometropie ab 2 dpt. 2. Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur beihilfefähig a) für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro, b) für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro. 3. Wenn Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine Brille nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Liegt keine Indikation nach Nummer 1 vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Gläser beihilfefähig. 4. Nicht beihilfefähig sind: a) Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse oder Verbandschale) nach nicht beihilfefähigen Eingriffen, b) Kontaktlinsen in farbigen Ausführungen zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe der Iris, c) One-Day-Linsen, d) multifokale Mehrstärkenkontaktlinsen, e) Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern, f) Reinigungs- und Pflegemittel für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Unterabschnitt 4 Vergrößernde Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe 1. Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig: a) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf vorrangig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser); in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupenbrillensystem (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) einschließlich der Systemträger, b) elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf, c) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne als fokussierende Handfernrohre oder Monokulare. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist, die oder der die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit einer entsprechend ausgestatteten Augenoptikerin oder einem entsprechend ausgestatteten Augenoptiker bestimmt hat. 2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für: a) Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei oder Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne, b) separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre), c) Fresnellinsen. Unterabschnitt 5 Therapeutische Sehhilfen 1. Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist: a) Glas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei aa) Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse), bb) Albinismus. Ist beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde. b) Glas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei aa) Aphakie, bb) Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts, cc) UV-Schutz nach Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde, dd) Iriskolobom, ee) Albinismus. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und bei Albinismus zudem eine Transmissionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde. c) Glas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig. d) Glas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei aa) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie), bb) dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie), cc) Albinismus. Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde. e) Horizontale Prismen in Gläsern ≥ 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung ≥ 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien ≥ 1 Prismendioptrie, bei aa) krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, bb) Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnisse einer subjektiven Heterophie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt. Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig. Ist bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. f) Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung; g) Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; h) Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln; i) Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden; j) Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus); k) Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach aa) Hornhauterosionen oder -epitheldefekten, bb) Abrasio nach Operation, cc) Verätzung oder Verbrennung, dd) Hornhautverletzungen (perforierend oder lamellierend), ee) Keratoplastik, ff) Hornhautentzündungen und -ulzerationen (zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophtalmo, Keratitis filiformis); l) Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr; m) Kontaktlinsen aa) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex, bb) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik; n) Kunststoffgläser als Schutzgläser bei aa) erheblich sturzgefährdeten Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind, bb) funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2). Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig. 2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für a) Kantenfilter bei aa) altersbedingter Makuladegeneration, bb) diabetischer Retinopathie, cc) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung), dd) Fundus myopicus, b) Verbandlinsen oder -schalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen, c) Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum. | |
Anlage 12 (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle | |
Nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die weder notwendig noch wirtschaftlich angemessen (§ 6 Absatz 1) sind, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen Abgabepreis haben (§ 25 Absatz 2) oder die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Nicht beihilfefähig sind insbesondere folgende Gegenstände: 1.1 Adju-Set/-Sano 1.2 Angorawäsche 1.3 Anti-Allergene-Matrazen, Matrazenbezüge und Bettbezüge 1.4 Aqua-Therapie-Hose 1.5 Arbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl 1.6 Augenheizkissen 1.7 Autofahrerrückenstütze 1.8 Autokindersitz 1.9 Autokofferraumlifter 1.10 Autolifter 2.1 Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte 2.2 Bandagen (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt) 2.3 Basalthermometer 2.4 Bauchgurt 2.5 Bestrahlungsgeräte/-lampen zur Selbstbehandlung, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt 2.6 Bett (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt) 2.7 Bettbrett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze 2.8 Bett-Tisch 2.9 Bidet 2.10 Bildschirmbrille 2.11 Bill-Wanne 2.12 Blinden-Uhr 2.13 Blutdruckmessgerät 2.14 Brückentisch 3.1 (frei) 4.1 Dusche 5.1 Einkaufsnetz 5.2 Einmal-Handschuhe, es sei denn, sie sind bei regelmäßiger Katheterisierung, zur endotrachialen Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter oder bei Querschnittgelähmten zur Darmentleerung erforderlich 5.3 Eisbeutel und -kompressen 5.4 Elektrische Schreibmaschine 5.5 Elektrische Zahnbürste 5.6 Elektrofahrzeuge, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt 5.7 Elektro-Luftfilter 5.8 Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000) 5.9 Erektionshilfen 5.10 Ergometer 5.11 Ess- und Trinkhilfen | |
5.12 Expander | 5.12 Exoskelette 5.13 Expander |
6.1 Farberkennungsgerät 6.2 Fieberthermometer 6.3 Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (zum Beispiel Venentrainer) 7.1 Garage für Krankenfahrzeuge 8.1 Handschuhe, es sei denn, sie sind nach Nummer 11.21 der Anlage 11 erforderlich 8.2 Handtrainer 8.3 Hängeliege 8.4 Hantel (Federhantel) 8.5 Hausnotrufsystem 8.6 Hautschutzmittel 8.7 Heimtrainer 8.8 Heizdecke/-kissen 8.9 Hilfsgeräte für die Hausarbeit 8.10 Höhensonne 8.11 Hörkissen 8.12 Hörkragen Akusta-Coletta 9.1 Intraschallgerät (Schallwellengerät) 9.2 Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma) 9.3 Ionisierungsgeräte (zum Beispiel Ionisator, Pollimed 100) 9.4 Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger 10.1 (frei) 11.1 Katzenfell 11.2 Klingelleuchten, die nicht von Nummer 12.4 der Anlage 11 erfasst sind 11.3 Knickfußstrumpf 11.4 Knoche Natur-Bruch-Slip 11.5 Kolorimeter 11.6 Kommunikationssystem 11.7 Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung 11.8 Krankenunterlagen, es sei denn, a) sie sind in direktem Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit erforderlich (Blasen- oder Darminkontinenz im Rahmen einer Dekubitusbehandlung oder bei Dermatitiden), b) neben der Blasen- oder Darminkontinenz liegen so schwere Funktionsstörungen vor (zum Beispiel Halbseitenlähmung mit Sprachverlust), dass sonst der Eintritt von Dekubitus oder Dermatitiden droht, c) die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wird damit wieder ermöglicht 11.9 Kreislaufgerät 12.1 Lagerungskissen/-stütze, ausgenommen Nummer 1.1 der Anlage 11 12.2 Language-Master 12.3 Luftreinigungsgeräte 13.1 Magnetfolie 13.2 Monophonator 13.3 Munddusche 14.1 Nackenheizkissen 14.2 Nagelspange 15.1 Öldispersionsapparat 16.1 Pulsfrequenzmesser 17.1 (frei) 18.1 Rotlichtlampe 18.2 Rückentrainer 19.1 Salbenpinsel 19.2 Schlaftherapiegerät 19.3 Schuhe, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt 19.4 Spezialsitze 19.5 Spirometer 19.6 Spranzbruchband 19.7 Sprossenwand 19.8 Sterilisator 19.9 Stimmübungssystem für Kehlkopflose 19.10 Stockroller 19.11 Stockständer 19.12 Stufenbett 19.13 SUNTRONIC-System (AS 43) 20.1 Taktellgerät 20.2 Tamponapplikator 20.3 Tandem für Behinderte 20.4 Telefonverstärker 20.5 Telefonhalter 20.6 Therapeutische Wärme-/Kältesegmente 20.7 Treppenlift, Monolift, Plattformlift 21.1 Übungsmatte 21.2 Ultraschalltherapiegeräte 21.3 Umweltkontrollgerät 21.4 Urin-Prüfgerät 22.1 Venenkissen 23.1 Waage 23.2 Wandstandgerät 23.3 WC-Sitz 24.1 (frei) 25.1 (frei) 26.1 Zahnpflegemittel 26.2 Zweirad für Behinderte. | |
Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen | |
1. Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen | 1 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen |
1.1 Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz 1.2 Früherkennungsuntersuchungen 1.2.1 U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben 1.2.2 U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben 1.2.3 J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben | |
2. Schutzimpfungen | 2 Schutzimpfungen |
2.1 Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen 2.2 Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen | |
2.3 Impfung gegen Humane Papillomviren (HPV) für Mädchen, die das neunte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben | |
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