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§ 8 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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§ 8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit
(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen
- 1.
- soweit Personen, die beihilfeberechtigt oder bei beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig sind, einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften haben,
- 2.
- für Gutachten, die nicht von der Festsetzungsstelle, sondern auf Verlangen der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person veranlasst worden sind,
- 3.
- für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen für berücksichtigungsfähige Personen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Bescheinigungen,
- 4.
- für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen oder von Werkstätten für Behinderte,
- 5.
- für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende und heilpädagogische Maßnahmen,
- 6.
- für Untersuchungen und Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings.
(2) Ferner sind Aufwendungen nicht beihilfefähig, soweit ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten besteht, der nicht auf den Dienstherrn oder von ihm Beauftragte übergeht.
(3) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie gesondert ausgewiesene Abschläge für Verwaltungskosten und entgangene Apotheker- und Herstellerrabatte bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(4) 1Nicht beihilfefähig sind erbrachte Leistungen nach
- 1.
- dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- dem Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- dem Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
- Teil 1 Kapitel 9 und 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
- 1.
- die über die Festbeträge hinausgehenden Beträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und
- 2.
- Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die ihnen zustehenden Leistungen nicht in Anspruch genommen haben; dies gilt auch, wenn Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden; ausgenommen sind Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus.
- 1.
- Personen, die Leistungen nach den Kapiteln 5, 7 und 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch erhalten,
- 2.
- freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung,
- 3.
- berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden, und
- 4.
- berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1, die mit einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft leben und dort auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit entweder pflichtversichert sind oder einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung G. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 m.W.v. 1. April 2024
Frühere Fassungen von § 8 BBhV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 BBhV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 58 BBhV Übergangsvorschriften (vom 01.04.2024)
... anwendbar erklärt, bestandskräftig festgestellt sind, gelten die Vorschriften des § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 , des § 9 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1, des § 38a Absatz 5, des § 47 Absatz 2 Satz 2 und ...
Anlage 16 BBhV (zu § 51a Absatz 2) Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung (vom 01.01.2021)
... oder wahlärztlicher Leistungen: Wird die Behandlung durch einen
nahen Angehörigen ( § 8 Absatz 1 Nummer 7 BBhV ) durchgeführt?
Ja Nein
d) Erfolgt die Behandlung anlässlich eines Unfalls? Ja Nein
...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
... die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt. 6. § 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Artikel 1 3. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren." 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... und berücksichtigungsfähige Personen" ersetzt. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Artikel 1 9. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 01.01.2021)
... b) Die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden die Absätze 3 bis 8. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842
Artikel 1 6. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... „oder laufende" gestrichen. c) Absatz 7 wird Absatz 6. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 6 und 7 werden jeweils vor dem ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt. 4. In § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter „nach § 10 Absatz 2, 4 oder 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder ... anwendbar erklärt, bestandskräftig festgestellt sind, gelten die Vorschriften des § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 , des § 9 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1, des § 38a Absatz 5, des § 47 Absatz 2 Satz 2 und ...
Artikel 2 10. BBhVÄndV Weitere Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch" die Wörter „oder Leistungen nach ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 13.07.2011 BGBl. I S. 1394, 2710
Artikel 1 2. BBhVÄndV
... durch das Wort „Beihilfeberechtigte" ersetzt. 2. In § 8 Absatz 1 Nummer 6 werden nach den Wörtern „den Ehegatten," die Wörter ...
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