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Änderung Anlage 13 BBhV vom 06.06.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 13 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung
Anlage 13 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen

(Text neue Fassung)

1 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen

1.1 Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz

1.2 Früherkennungsuntersuchungen

1.2.1 U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben

1.2.2 U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben

1.2.3 J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben

vorherige Änderung

2. Schutzimpfungen



2 Schutzimpfungen

2.1 Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen

2.2 Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen



(heute geltende Fassung)