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Änderung § 30a BBhV vom 31.07.2018
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§ 30a BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2018 geltenden Fassung | § 30a BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30a Neuropsychologische Therapie | |
(Text alte Fassung) (1) Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie | (Text neue Fassung) (1) 1 Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie |
1. der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma und 2. durchgeführt werden von Fachärztinnen oder Fachärzten a) für Neurologie, b) für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, c) Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder d) Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. | |
Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von 1. ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, 2. psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder 3. Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3. | 2 Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von 1. Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, 2. ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, 3. psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder 4. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. 3 Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3. |
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn 1. ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung, 2. es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt, 3. die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt. | |
(3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig: | (3) 1 Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig: |
1. bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie 2. bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen | wenn eine Behandlungseinheit mindestens 25 Minuten dauert | wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert Regel- fall | 120 Behand- lungseinheiten | 60 Behandlungs- einheiten Ausnah- mefall | 40 weitere Behandlungs- einheiten | 20 weitere Behandlungs- einheiten | |
3. bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen | 3. bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen |
wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert | wenn eine Behandlungseinheit mindestens 100 Minuten dauert 80 Behandlungs- einheiten | 40 Behandlungs- einheiten. | |
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig. | 2 Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig. |
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