Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 43 BBhV vom 31.07.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 43 BBhV, alle Änderungen durch Artikel 1 10. BBhVÄndV am 31. Juli 2018 und Änderungshistorie der BBhV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 43 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2018 geltenden Fassung
§ 43 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch


(Text neue Fassung)

§ 43 Künstliche Befruchtung


vorherige Änderung

(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind beihilfefähig, soweit deren Inhalt und Ausgestaltung den Grundsätzen nach § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen.

(2) 1 Aufwendungen,
die über die künstliche Befruchtung hinausgehen, insbesondere die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen, sind außer in den Fällen des Satzes 2 nicht beihilfefähig. 2 Aufwendungen für eine Kryokonservierung sind beihilfefähig, wenn die Kryokonservierung unmittelbar durch eine Krankheit bedingt ist und die oberste Dienstbehörde zugestimmt hat. 3 Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen.

(3) Aufwendungen für eine durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommene Sterilisation sind beihilfefähig, wenn diese wegen einer Krankheit notwendig ist.

(4) 1 Aufwendungen für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der hierfür notwendigen ärztlichen Untersuchungen und ärztlich verordnete empfängnisregelnde Mittel sind beihilfefähig. 2 Aufwendungen für ärztlich verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung sowie für deren Applikation sind nur bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr beihilfefähig, es sei denn, sie sind nach ärztlicher Bestätigung zur Behandlung einer Krankheit notwendig. 3 Aufwendungen für allgemeine Sexualaufklärung oder Sexualberatung sind nicht beihilfefähig.

(5) 1 Für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12, 22, 26, 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. 2 Daneben sind auch die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über die Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs beihilfefähig.



(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind beihilfefähig, wenn

1. die künstliche Befruchtung
nach ärztlicher Feststellung erforderlich ist,

2. nach ärztlicher Feststellung eine hinreichende Aussicht besteht, dass durch
die künstliche Befruchtung eine Schwangerschaft herbeigeführt wird,

3.
die Personen, die eine künstliche Befruchtung in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,

4. beide Ehegatten das 25. Lebensjahr vollendet haben,

5.
die Ehefrau das 40. Lebensjahr und der Ehemann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

6. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und

7. sich die Ehegatten vor Durchführung der künstlichen Befruchtung
von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte haben unterrichten lassen.

(2) 1 Die
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung werden der Person zugeordnet, bei der die jeweilige Einzelleistung durchgeführt wird. 2 Die Aufwendungen für folgende Einzelleistungen der künstlichen Befruchtung sind dem Mann zuzuordnen:

1. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung gegebenenfalls einschließlich der Kapazitation
des männlichen Samens,

2. notwendige Laboruntersuchungen und

3. Beratung der Ehegatten über die speziellen Risiken der künstlichen Befruchtung und für die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erfolgende humangenetische Beratung.

(3) Die Aufwendungen für folgende Einzelleistungen der künstlichen Befruchtung sind der Frau zuzuordnen:

1. extrakorporale Leistungen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samen und

2. Beratung der Ehegatten über die individuellen medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung.

(4) 1 Im Einzelnen sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:


Nr. | Behandlungsmethode | Indikationen | Anzahl
der
beihilfefähigen Versuche

1 | intrazervikale, intrauterine oder
intratubare Insemination im Spon-
tanzyklus, gegebenenfalls nach
Auslösung
der Ovulation durch
HCG-Gabe, gegebenenfalls nach
Stimulation mit Antiöstrogenen | - somatische Ursachen (zum Beispiel
Impotentia coeundi, retrograde Ejaku-
lation, Hypospadie, Zervikalkanalste-
nose, Dyspareunie)
- gestörte Spermatozoen-Mukus-Inter-
aktion
- Subfertilität des Mannes
- Immunologisch bedingte Sterilität | acht

2 | intrazervikale, intrauterine oder
intratubare Insemination nach hor-
moneller Stimulation mit Gonado-
tropinen | - Subfertilität des Mannes
- Immunologisch bedingte Sterilität | drei

3 | In-vitro-Fertilisation mit Embryo-
Transfer, gegebenenfalls als
Zygoten-Transfer oder als
Embryo-Intrafallopian-Transfer | - Zustand nach Tubenamputation
- anders, auch mikrochirurgisch, nicht
behandelbarer Tubenverschluss
- anders nicht behandelbarer tubarer
Funktionsverlust, auch bei Endo-
metriose
- idiopathische, unerklärbare Sterilität,
sofern alle diagnostischen
und sons-
tigen therapeutischen Möglichkeiten
der Sterilitätsbehandlung einschließ-
lich einer psychologischen Explora-
tion ausgeschöpft
sind
- Subfertilität des Mannes, sofern Be-
handlungsversuche nach Nummer 2
keinen Erfolg versprechen oder er-
folglos geblieben
sind
- immunologisch bedingte Sterilität,
sofern Behandlungsversuche nach
Nummer 2 keinen Erfolg versprechen
oder erfolglos geblieben sind | drei;
der dritte Versuch ist
nur
beihilfefähig, wenn in ei-
nem von zwei Behand-
lungszyklen eine Befruch-
tung stattgefunden hat

4 | intratubarer Gameten-Transfer | - anders nicht behandelbarer tubarer
Funktionsverlust, auch
bei Endo-
metriose
- idiopathische, unerklärbare Sterilität,
sofern alle diagnostischen
und sons-
tigen therapeutischen Möglichkeiten
der Sterilitätsbehandlung einschließ-
lich einer psychologischen Explora-
tion ausgeschöpft
sind
- Subfertilität des Mannes, sofern Be-
handlungsversuche
nach Nummer 2
keinen Erfolg versprechen oder er-
folglos geblieben sind | zwei

5 | Intracytoplasmatische
Spermieninjektion | - schwere männliche Fertilitätsstörung,
dokumentiert durch zwei aktuelle
Spermiogramme, die auf der Grund-
lage des Handbuchs der Weltgesund-
heitsorganisation zu 'Examination and
processing of human semen' erstellt
worden sind; die Untersuchung des
Mannes durch eine Ärztin oder einen
Arzt mit der Zusatzbezeichnung 'An-
drologie' muss der Indikationsstellung
vorausgehen
- Intracytoplasmatische Spermieninjek-
tion nach Kryokonservierung nach Ab-
satz 7 bei nachgewiesener Fertilitäts-
störung bei der Frau unabhängig von
einer männlichen Fertilitätsstörung | drei;
der dritte Versuch ist nur
beihilfefähig, wenn in einem
von zwei Behandlungszyklen
eine Befruchtung statt-
gefunden hat.


2 Sofern eine Indikation sowohl für eine In-vitro-Fertilisation als auch für einen intratubaren Gameten-Transfer vorliegt, sind nur die
Aufwendungen für eine Maßnahme beihilfefähig. 3 Das Gleiche gilt bei einer nebeneinander möglichen In-vitro-Fertilisation und einer Intracytoplasmatischen Spermieninjektion. 4 Im Fall eines totalen Fertilisationsversagens beim ersten Versuch einer In-vitro-Fertilisation sind die Aufwendungen für eine Intracytoplasmatische Spermieninjektion für maximal zwei darauffolgende Zyklen beihilfefähig.

(5) Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 4 sind zu 50 Prozent beihilfefähig.

(6) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach einer vorhergehenden Sterilisation, die nicht medizinisch notwendig war,
sind nicht beihilfefähig.

(7) 1 Aufwendungen für
die Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie Aufwendungen für die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen sind nur beihilfefähig, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können. 2 Aufwendungen nach Satz 1 können höchstens bis zum Erreichen der Höchstaltersgrenze für eine künstliche Befruchtung nach Absatz 1 Nummer 5 als beihilfefähig anerkannt werden.

(heute geltende Fassung)