Tools:
Update via:
Änderung § 58 BBhV vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 58 BBhV, alle Änderungen durch Berichtigung 9. BBhVÄndVB am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie der BBhVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 58 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 58 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch B. v. 01.03.2021 BGBl. I S. 343 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 58 Übergangsvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Die Anpassung des Betrages nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 4 und 5 des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Beantragung der Beihilfe im Jahr 2024. | (Text neue Fassung) (1) Die Anpassung des Betrages nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 6 und 7 des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Beantragung der Beihilfe im Jahr 2024. |
(2) Die §§ 141, 144 Absatz 1 und 3 und § 145 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. (3) § 51a gilt nicht für bis zum 31. Juli 2018 eingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung von beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5. (4) Die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden und deren Schul- oder Berufsabschluss sich im Jahr 2020 durch die COVID-19-Pandemie verzögert, verlängert sich um den Zeitraum der Verzögerung. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8634/al144001-0.htm