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Synopse aller Änderungen der BBhV am 01.01.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Berichtigung der 9. BBhVÄndVB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BBhV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch B. v. 01.03.2021 BGBl. I S. 343 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Regelungsgegenstand § 2 Beihilfeberechtigte Personen § 3 Beamtinnen und Beamte im Ausland § 4 Berücksichtigungsfähige Personen § 5 Konkurrenzen § 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen *) § 7 Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch § 8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit § 9 Anrechnung von Leistungen § 10 Beihilfeanspruch § 11 Aufwendungen im Ausland Kapitel 2 Aufwendungen in Krankheitsfällen Abschnitt 1 Ambulante Leistungen § 12 Ärztliche Leistungen § 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern § 14 Zahnärztliche Leistungen § 15 Implantologische Leistungen § 15a Kieferorthopädische Leistungen § 15b Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen § 16 Auslagen, Material- und Laborkosten § 17 Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf § 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung § 18a Gemeinsame Vorschriften für psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie § 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren § 20 Verhaltenstherapie § 20a Systemische Therapie § 21 Psychosomatische Grundversorgung Abschnitt 2 Sonstige Aufwendungen § 22 Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte § 23 Heilmittel § 24 Komplextherapie, integrierte Versorgung und Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen § 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke § 26 Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern § 26a Behandlung in nicht zugelassenen Krankenhäusern § 27 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit § 28 Familien- und Haushaltshilfe § 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland § 30 Soziotherapie § 30a Neuropsychologische Therapie § 31 Fahrtkosten § 32 Unterkunftskosten § 33 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten Abschnitt 3 Rehabilitation § 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen § 35 Rehabilitationsmaßnahmen § 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen Kapitel 3 Aufwendungen in Pflegefällen § 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen § 38 Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen § 38a Häusliche Pflege § 38b Kombinationsleistungen § 38c Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson § 38d Teilstationäre Pflege § 38e Kurzzeitpflege § 38f Ambulant betreute Wohngruppen § 38g Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes § 38h Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson § 39 Vollstationäre Pflege § 39a Einrichtungen der Behindertenhilfe § 39b Aufwendungen bei Pflegegrad 1 § 40 Palliativversorgung § 40a Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase Kapitel 4 Aufwendungen in anderen Fällen § 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen § 42 Schwangerschaft und Geburt § 43 Künstliche Befruchtung § 43a Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch § 44 Überführungskosten § 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe § 45a Organspende und andere Spenden § 45b Klinisches Krebsregister Kapitel 5 Umfang der Beihilfe § 46 Bemessung der Beihilfe § 47 Abweichender Bemessungssatz § 48 Begrenzung der Beihilfe § 49 Eigenbehalte § 50 Belastungsgrenzen Kapitel 6 Verfahren und Zuständigkeit § 51 Bewilligungsverfahren § 51a Zahlung an Dritte § 52 Zuordnung von Aufwendungen § 53 (aufgehoben) § 54 Antragsfrist § 55 Geheimhaltungspflicht § 56 Festsetzungsstellen § 57 (aufgehoben) Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften § 58 Übergangsvorschriften § 59 Inkrafttreten Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1) Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen Anlage 6 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel Anlage 7 (aufgehoben) Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4) Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke Anlage 12 (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko | |
(Text alte Fassung) Anlage 14a (zu § 41a Absatz 1) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko | (Text neue Fassung) Anlage 14a (zu § 41 Absatz 4) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko |
Anlage 15 (aufgehoben) Anlage 16 (zu § 51a Absatz 2) Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung | |
§ 26a Behandlung in nicht zugelassenen Krankenhäusern | |
(1) Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, sind wie folgt beihilfefähig: 1. bei Indikationen, die in Krankenhäusern mit einer Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden: a) die Aufwendungen für die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 26 Absatz 1 Nummer 2) bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkatalogs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes unter Zugrundelegung des einheitlichen Basisfallwertes nach § 10 Absatz 9 Satz 5 und 6 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Hauptabteilung ergibt, b) die nach § 17b Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ausgegliederten Pflegepersonalkosten, und zwar für jeden Belegungstag die maßgebliche Bewertungsrelation aus dem Pflegeerlöskatalog nach § 17b Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes multipliziert mit dem in § 15 Absatz 2a Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes genannten Betrag, und | |
c) Zusatzentgelte bis zu der im Zusatzentgeltkatalog nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes ausgewiesenen Höhe; | c) Zusatzentgelte bis zu der im Zusatzentgeltkatalog nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes ausgewiesenen Höhe; |
2. bei Indikationen, die in Krankenhäusern mit einer Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach dem pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und in psychosomatischen Einrichtungen abgerechnet werden: a) das nach Anlage 1a oder Anlage 2a des PEPP-Entgeltkatalogs berechnete Entgelt bei Anwendung des pauschalen Basisentgeltwertes in Höhe von 300 Euro, b) Zusatzentgelte bis zu den in Anlage 3 des PEPP-Entgeltkatalogs ausgewiesenen Beträgen und c) ergänzende Tagesentgelte nach Anlage 5 des PEPP-Entgeltkatalogs bei Anwendung des pauschalen Basisentgeltwertes von 300 Euro; maßgebend ist die jeweils geltende, auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlichte Fassung des PEPP-Entgeltkatalogs, 3. gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft bis zur Höhe von 1,5 Prozent der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors, der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart ist, abzüglich 14,50 Euro täglich, 4. bei einer Notfallversorgung, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste, 5. die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, soweit dies aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes). (2) Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig. (3) Gesondert in Rechnung gestellte Aufwendungen für ärztliche Leistungen sind, sofern die Abrechnung nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte erfolgt, neben den Aufwendungen nach Absatz 1 beihilfefähig. (4) Mit den Beträgen nach Absatz 1 sind Aufwendungen für Leistungen abgegolten, die 1. von Krankenhäusern zusätzlich in Rechnung gestellt werden und 2. Bestandteile der allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung sind. (5) Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach Absatz 1 kann bei der Festsetzungsstelle eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden. (6) 1 Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt sind oder die bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind für Unterkunft und Verpflegung in ausländischen Krankenhäusern unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen Aufwendungen abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich beihilfefähig, sofern die Unterbringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b entspricht. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn aus medizinischen Gründen eine andere Unterbringung notwendig ist. 3 Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden. | |
§ 43 Künstliche Befruchtung | |
(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind beihilfefähig, wenn 1. die künstliche Befruchtung nach ärztlicher Feststellung erforderlich ist, 2. nach ärztlicher Feststellung eine hinreichende Aussicht besteht, dass durch die künstliche Befruchtung eine Schwangerschaft herbeigeführt wird, 3. die Personen, die eine künstliche Befruchtung in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind, 4. beide Ehegatten das 25. Lebensjahr vollendet haben, 5. die Ehefrau das 40. Lebensjahr und der Ehemann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 6. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden, 7. sich die Ehegatten vor Durchführung der künstlichen Befruchtung von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte haben unterrichten lassen und 8. die künstliche Befruchtung von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Einrichtung durchgeführt wird, der oder dem eine Genehmigung nach § 121a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erteilt worden ist. (2) 1 Die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung werden der Person zugeordnet, bei der die jeweilige Einzelleistung durchgeführt wird. 2 Die Aufwendungen für folgende Einzelleistungen der künstlichen Befruchtung sind dem Mann zuzuordnen: 1. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung gegebenenfalls einschließlich der Kapazitation des männlichen Samens, 2. notwendige Laboruntersuchungen und 3. Beratung der Ehegatten über die speziellen Risiken der künstlichen Befruchtung und für die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erfolgende humangenetische Beratung. (3) Die Aufwendungen für folgende Einzelleistungen der künstlichen Befruchtung sind der Frau zuzuordnen: 1. extrakorporale Leistungen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samen und 2. Beratung der Ehegatten über die individuellen medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung. (4) 1 Im Einzelnen sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig: Nr. | Behandlungsmethode | Indikationen | Anzahl der beihilfefähigen Versuche | |
1 | intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination im Spon- tanzyklus, gegebenenfalls nach Auslösung der Ovulation durch HCG-Gabe, gegebenenfalls nach Stimulation mit Antiöstrogenen | - somatische Ursachen (zum Beispiel Impotentia coeundi, retrograde Ejaku- lation, Hypospadie, Zervikalkanaste- nose, Dyspareunie) - gestörte Spermatozoen-Mukus-Inter- aktion - Subfertilität des Mannes - Immunologisch bedingte Sterilität | acht | 1 | intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination im Spon- tanzyklus, gegebenenfalls nach Auslösung der Ovulation durch HCG-Gabe, gegebenenfalls nach Stimulation mit Antiöstrogenen | - somatische Ursachen (zum Beispiel Impotentia coeundi, retrograde Ejaku- lation, Hypospadie, Zervikalkanalste- nose, Dyspareunie) - gestörte Spermatozoen-Mukus-Inter- aktion - Subfertilität des Mannes - Immunologisch bedingte Sterilität | acht |
2 | intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination nach hor- moneller Stimulation mit Gonado- tropinen | - Subfertilität des Mannes - Immunologisch bedingte Sterilität | drei 3 | In-vitro-Fertilisation mit Embryo- Transfer, gegebenenfalls als Zygoten-Transfer oder als Embryo-Intrafallopian-Transfer | - Zustand nach Tubenamputation - anders, auch mikrochirurgisch, nicht behandelbarer Tubenverschluss - anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endo- metriose - idiopathische, unerklärbare Sterilität, sofern alle diagnostischen und sons- tigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung einschließ- lich einer psychologischen Explora- tion ausgeschöpft sind - Subfertilität des Mannes, sofern Be- handlungsversuche nach Nummer 2 keinen Erfolg versprechen oder er- folglos geblieben sind - immunologisch bedingte Sterilität, sofern Behandlungsversuche nach Nummer 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind | drei; der dritte Versuch ist nur beihilfefähig, wenn in ei- nem von zwei Behand- lungszyklen eine Befruch- tung stattgefunden hat | |
4 | intratubarer Gameten-Transfer | - anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endo- metriose - idiopatische, unerklärbare Sterilität, sofern alle diagnostischen und sons- tigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung einschließ- lich einer psychologischen Explora- tion ausgeschöpft sind - Subfertilität des Mannes, sofern Be- handlungsversuche nach Nummer 2 keinen Erfolg versprechen oder er- folglos geblieben sind | zwei | 4 | intratubarer Gameten-Transfer | - anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endo- metriose - idiopathische, unerklärbare Sterilität, sofern alle diagnostischen und sons- tigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung einschließ- lich einer psychologischen Explora- tion ausgeschöpft sind - Subfertilität des Mannes, sofern Be- handlungsversuche nach Nummer 2 keinen Erfolg versprechen oder er- folglos geblieben sind | zwei |
5 | Intracytoplasmatische Spermien- injektion | schwere männliche Fertilitätsstörung, dokumentiert durch zwei aktuelle Spermiogramme, die auf der Grund- lage des Handbuchs der Weltgesund- heitsorganisation zu 'Examination and processing of human semen' erstellt worden sind; die Untersuchung des Mannes durch Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung 'Andrologie' muss der Indikationsstellung voraus- gehen | drei; der dritte Versuch ist nur beihilfefähig, wenn in ei- nem von zwei Behand- lungszyklen eine Befruch- tung stattgefunden hat. 2 Sofern eine Indikation sowohl für eine In-vitro-Fertilisation als auch für einen intratubaren Gameten-Transfer vorliegt, sind nur die Aufwendungen für eine Maßnahme beihilfefähig. 3 Das Gleiche gilt bei einer nebeneinander möglichen In-vitro-Fertilisation und einer Intracytoplasmatischen Spermieninjektion. 4 Im Fall eines totalen Fertilisationsversagens beim ersten Versuch einer In-vitro-Fertilisation sind die Aufwendungen für eine Intracytoplasmatische Spermieninjektion für maximal zwei darauffolgende Zyklen beihilfefähig. (5) Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 4 sind zu 50 Prozent beihilfefähig. (6) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach einer vorhergehenden Sterilisation, die nicht medizinisch notwendig war, sind nicht beihilfefähig. (7) 1 Aufwendungen für Maßnahmen, die über die künstliche Befruchtung hinausgehen, insbesondere die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen, sind außer in den Fällen des Satzes 2 nicht beihilfefähig. 2 Aufwendungen für eine Kryokonservierung sind beihilfefähig, wenn die Kryokonservierung unmittelbar durch eine Krankheit bedingt ist und die oberste Dienstbehörde der Beihilfefähigkeit der entsprechenden Aufwendungen zugestimmt hat. 3 Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. | |
§ 58 Übergangsvorschriften | |
(1) Die Anpassung des Betrages nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 4 und 5 des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Beantragung der Beihilfe im Jahr 2024. | (1) Die Anpassung des Betrages nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 6 und 7 des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Beantragung der Beihilfe im Jahr 2024. |
(2) Die §§ 141, 144 Absatz 1 und 3 und § 145 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. (3) § 51a gilt nicht für bis zum 31. Juli 2018 eingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung von beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5. (4) Die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden und deren Schul- oder Berufsabschluss sich im Jahr 2020 durch die COVID-19-Pandemie verzögert, verlängert sich um den Zeitraum der Verzögerung. | |
Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko | |
Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für 1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, 2. genetische Analyse, 3. Teilnahme an einem Strukturierten Früherkennungsprogramm zusammen und sind mit den nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in Nummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden. 1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung Pro Familie sind die Aufwendungen für eine einmalige Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung, Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes pauschal in Höhe von 900 Euro beihilfefähig. Die Pauschale beinhaltet auch die Beratung weiterer Familienmitglieder. 2. Genetische Analyse Aufwendungen für eine genetische Analyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind pauschal in Höhe von 4.500 Euro beihilfefähig. Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 250 Euro beihilfefähig. Die genetische Analyse wird bei den Indexfällen durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Dagegen werden die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden genetischen Analyse der Indexperson der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet. Ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die genetische Analyse also keinen diagnostischen Charakter hat. Eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren. 3. Teilnahme an einem Strukturierten Früherkennungsprogramm Aufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe von pauschal 580 Euro beihilfefähig. | |
4. Kliniken des Deutschen HNPCC-Konsortiums | 4. Im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusammengeschlossene universitäre Zentren |
a) Berlin Charité - Universitätszentrum Berlin, Brustzentrum b) Dresden Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe c) Düsseldorf Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum d) Erlangen Universitätsklinikum Erlangen Familiäres Brust- und Eierstockkrebszentrum e) Frankfurt Universitätsklinikum Frankfurt Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe f) Freiburg Institut für Humangenetik des Universitätsklinikums Freiburg g) Göttingen Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum h) Greifswald Institut für Humangenetik der Universitätsmedizin Greifswald i) Halle Universitätsklinikum Halle, Klinik und Poliklinik für Gynäkologie j) Hamburg Brustzentrum Klinik und Poliklinik für Gynäkologie Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf k) Hannover Institut für Humangenetik, Medizinische Hochschule Hannover l) Heidelberg Institut für Humangenetik der Universität Heidelberg m) Kiel Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein n) Köln Zentrum Familiärer Brust- und Eierstockkrebs o) Leipzig Institut für Humangenetik der Universität Leipzig Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs p) Mainz Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs der Universitätsmedizin Mainz, Institut für Humangenetik und Klinik für Frauengesundheit q) München Universitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximilians-Universität München-Großhadern Universitätsfrauenklinik der Technischen Universität München am Klinikum rechts der Isar r) Münster Institut für Humangenetik der Universität Münster s) Regensburg Institut für Humangenetik, Universität Regensburg t) Tübingen Universität Tübingen, Institut für Humangenetik u) Ulm Frauenklinik und Poliklinik der Universität Ulm v) Würzburg Institut für Humangenetik der Universität Würzburg | |
Anlage 14a (zu § 41a Absatz 1) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko | Anlage 14a (zu § 41 Absatz 4) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko |
Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für 1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, 2. Tumorgewebsdiagnostik, 3. genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation), 4. Früherkennungsmaßnahmen | |
zusammen und sind in Höhe der nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in Nummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden. | zusammen und sind in Höhe der nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in nachstehender Nummer 5 aufgeführten Klinik durchgeführt werden. |
1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung Unter der Voraussetzung, dass die revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person erfüllt sind, sind die Aufwendungen für die erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung einschließlich Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung einmalig in Höhe von 600 Euro beihilfefähig. Aufwendungen für jede weitere Beratung einer Person, in deren Familie bereits das Lynch-Syndrom oder Polyposis-Syndrom bekannt ist, sind in Höhe von 300 Euro beihilfefähig. 2. Tumorgewebsdiagnostik Aufwendungen für die immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse und Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe sind in Höhe von 500 Euro beihilfefähig. Ist die Analyse des Tumorgewebes negativ und das Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchungen auf eine Mutation nicht beihilfefähig. Bei Verdacht eines Polyposis-Syndroms entfällt eine Tumorgewebsdiagnostik. 3. Genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation) Aufwendungen für eine genetische Analyse zur Mutationssuche auf eine bis dahin in der Familie nicht identifizierten Keimbahnmutation bei einem Indexfall oder bei Vorliegen der Voraussetzungen bei einem ratsuchenden Verdachtsfall sind in Höhe von 3.500 Euro beihilfefähig, wenn die Einschlusskriterien und möglichst eine abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer MMR-Mutation hinweist, vorliegen. Aufwendungen für die prädiktive oder diagnostische Testung weiterer Personen auf eine in der Familie bekannte Genmutation sind in Höhe von 350 Euro beihilfefähig. 4. Früherkennungsmaßnahmen Unter den Voraussetzungen, dass ein Lynch- oder ein Polyposis-Syndrom vorliegt, sind Aufwendungen für eine jährliche endoskopische Untersuchung des Magendarmtraktes einschließlich Biopsien, Polypektomien und Videoendoskopien in Höhe von 540 Euro beihilfefähig. 5. Kliniken des Deutschen HNPCC-Konsortiums a) Berlin Charité - Universitätsmedizin Berlin b) Bochum Ruhr-Universität Bochum Knappschaftskrankenhaus, Medizinische Universitätsklinik c) Bonn Institut für Humangenetik, Biomedizinisches Zentrum d) Dresden Abteilung Chirurgische Forschung, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus e) Düsseldorf Institut für Humangenetik und Anthropologie, Universitätsklinikum Düsseldorf f) Halle Universitätsklinikum Halle g) Hannover Medizinische Hochschule h) Heidelberg Abteilung für Angewandte Tumorbiologie, Pathologisches Institut des Universitätsklinikums Heidelberg i) Köln Universitätsklinikum Köln j) Leipzig Universität Leipzig k) Lübeck Klinik für Chirurgie, Universität zu Lübeck und Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck l) München Medizinische Klinik, Ludwig-Maximilians-Universität Medizinisch-Genetisches Zentrum m) Münster Universitätsklinikum Münster n) Tübingen Universität Tübingen o) Ulm Universitätsklinikum Ulm p) Wuppertal HELIOS Universitätsklinikum Wuppertal |
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