Änderung § 37 BBhV vom 24.12.2009

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§ 37 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
§ 37 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Grundsatz


(Text alte Fassung)

Pflegebedürftige im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen, sobald die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind.

(Text neue Fassung)

(1) Aufwendungen für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn Leistungen der Pflegeversicherung

1. bezogen werden oder

2. beantragt worden sind und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.

(2)
Pflegebedürftige im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen, sobald die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind. Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, erhalten auch Beihilfe zu den Aufwendungen für Betreuungsleistungen nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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