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Änderung § 45 BBhV vom 24.12.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45 BBhV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. BBhVÄndV am 24. Dezember 2009 und Änderungshistorie der BBhV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 45 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
§ 45 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung und Organspende


(Text neue Fassung)

§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe und Organspende


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Beihilfefähig sind die Aufwendungen für



(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für

(Textabschnitt unverändert)

1. Erste Hilfe,

2. eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe und

vorherige Änderung

3. Organspenderinnen und Organspender, wenn die Empfängerin oder der Empfänger des Organs beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist, in entsprechender Anwendung von Kapitel 2. Beihilfefähig ist auch der von der Organspenderin oder dem Organspender nachgewiesene Ausfall von Arbeitseinkünften. Dies gilt auch für Personen, die als Organspenderin oder Organspender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen.



3. Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige soweit die Kommunikationshilfen für den Erfolg beihilfefähiger Leistungen zur Kommunikation Beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger mit den Leistungserbringern im Einzelfall, insbesondere wegen der Komplexität der Kommunikation, erforderlich ist und im Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwendung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde.

(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für Personen, die ein Organ spenden,
wenn die Empfängerin oder der Empfänger des Organs beihilfeberechtigt ist oder zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählt; Kapitel 2 ist entsprechend anzuwenden. Beihilfefähig ist auch der Ausfall von Arbeitseinkünften, der von der Organspenderin oder dem Organspender nachgewiesen wird oder von Personen, die als Organspenderin oder Organspender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)