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Änderung Anlage 11 BBhV vom 20.09.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 11 BBhV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. BBhVÄndV am 20. September 2012 und Änderungshistorie der BBhV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 5 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.09.2012 geltenden Fassung
Anlage 11 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 5 (zu § 25 Abs. 1 und 4) Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke einschließlich Zubehör


(Text neue Fassung)

Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke


vorherige Änderung nächste Änderung

1. Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind:

Abduktionslagerungskeil


Absauggerät (z. B.
bei Kehlkopferkrankung)

Adaptionen
für diverse Gebrauchsgegenstände (z. B. bei Schwerstbehinderten zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme, Universalhalter)

Alarmgerät
für Epileptikerinnen oder Epileptiker

Anatomische
Brillenfassung

Anus-praeter-Versorgungsartikel


Anzieh-/Ausziehhilfen


Aquamat


Armmanschette


Armtragegurt/-tuch


Arthrodesensitzkissen/-sitzkoffer (Nielsen)/-stuhl


Atemtherapiegeräte


Atomiseur
(zur Medikamenten-Aufsprühung)

Auffahrrampen
für Krankenfahrstuhl

Aufrichteschlaufe


Aufrichtstuhl
(für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)

Aufstehgestelle


Auftriebshilfe
(bei Schwerstbehinderung)

Augenbadewanne/-dusche/-spülglas/-flasche/-pinsel/-pipette/-stäbchen


Augenschielklappe,
auch als Folie

Badestrumpf


Badewannensitz (nur bei
Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr, Polyarthritis)

Badewannenverkürzer


Ballspritze


Behinderten-Dreirad


Bestrahlungsmaske
für ambulante Strahlentherapie

Bettnässer-Weckgerät


Beugebandage


Billroth-Batist-Lätzchen


Blasenfistelbandage


Blindenführhund
(einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband, Maulkorb)

Blindenleitgerät
(Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitgerät)

Blindenstock/-langstock/-taststock


Blutgerinnungsmessgerät (nur bei
erforderlicher Dauerantikoagulation, künstlichem Herzklappenersatz)

Blutlanzette


Blutzuckermessgerät


Bracelet


Bruchband


Clavicula-Bandage


Communicator
(bei dysarthrischen Sprachstörungen)

Computerspezialausstattung
für Behinderte; Spezialhard- und -software bis zu 3.500 Euro, ggf. zuzüglich für eine Braillezeile mit 40 Modulen bis zu 5.400 Euro

Dekubitus-Schutzmittel (z. B. Auf-/Unterlagen
für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf-/Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)

Delta-Gehrad


Drehscheibe,
Umsetzhilfen

Duschsitz/-stuhl


Einlagen, orthopädische


Einmal-Schutzhose
bei Querschnittgelähmten

Ekzem-Manschette


Elektro-Stimulationsgerät


Epicondylitisbandage/-spange
mit Pelotten

Epitrain-Bandage


Ernährungssonde

Fepo-Gerät
(funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)

Fersenschutz
(Kissen, Polster, Schale, Schoner)

Fingerling


Fingerschiene


Fixationshilfen (Mini)


Fonator

Fußteil-Entlastungsschuh
(Einzelschuhversorgung)

Gehgipsgalosche


Gehhilfen
und -übungsgeräte

Gehörschutz


Genutrain-Aktiv-Kniebandage


Gerät
zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudoarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)

Gesichtsteilersatzstücke
(Ektoprothese, Epithese, Vorlege-Prothese)

Gilchrist-Bandage


Gipsbett,
Liegeschale

Glasstäbchen


Gummihose
bei Blasen- oder Darminkontinenz

Gummistrümpfe


Halskrawatte,
Hals-, Kopf-, Kinnstütze

Handgelenkriemen


Hebekissen


Heimdialysegerät


Helfende
Hand, Scherenzange

Herz-Atmungs-Überwachungsgerät (-monitor)


Hörgeräte (HdO,
Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte, drahtlose Hörhilfe, Otoplastik; IdO-Geräte, schallaufnehmendes Gerät bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem); einschließlich der Nebenkosten bis zu 1.025 Euro je Ohr ggf. zuzüglich der Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Fernbedienung

Impulsvibrator


Infusionsbesteck bzw.
-gerät und Zubehör

Inhalationsgerät (auch Sauerstoff)
und Zubehör, jedoch nicht Luftbefeuchter, -filter, -wäscher

Innenschuh,
orthopädischer

Insulinapplikationshilfen
und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)

Ipos-Redressions-Korrektur-Schühchen


Ipos-Vorfußentlastungsschuh

Kanülen
und Zubehör

Katapultsitz


Katheter und Zubehör,
auch Ballonkatheter

Kieferspreizgerät


Klosett-Matratze (im
häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz)

Klumpfußschiene


Klumphandschiene


Klyso


Knetmaterial
für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern

Kniekappe/-bandage,
Kreuzgelenkbandage

Kniepolster/Knierutscher
bei Unterschenkelamputation

Knöchel-
und Gelenkstützen

Körperersatzstücke
einschließlich Zubehör (bei Brustprotesenhalter ist ein Eigenanteil von 15 Euro zu berücksichtigen und bei Badeanzügen, Bodys oder Korselett für Brustprothesenträgerinnen von 40 Euro)

Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose


Koordinator
nach Schielbehandlung

Kopfring
mit Stab,

Kopfschreiber


Kopfschützer


Korrektursicherungsschuh

Krabbler
für Spastikerinnen und Spastiker

Krampfaderbinde


Krankenfahrstuhl mit
Zubehör

Krankenpflegebett


Krankenstock


Kreuzstützbandage


Krücke


Latextrichter
bei Querschnittlähmung

Leibbinde,
jedoch nicht: Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden

Lesehilfen
(Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)

Lichtsignalanlage
für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige

Lifter
(Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter)

Lispelsonde


Lumbalbandage


Malleotrain-Bandage


Mangoldsche
Schnürbandage

Manutrain-Bandage


Maßschuhe,
die nicht serienmäßig herstellbar sind, soweit die Aufwendungen 64 Euro übersteigen

Milchpumpe


Mundsperrer


Mundstab/-greifstab


Narbenschützer


Orthese,
Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts u. Ä., auch Haltemanschetten usw.

Orthesenschuhe


Orthonyxie-Nagelkorrekturspange


Orthopädische
Zurichtungen an Konfektionsschuhen (max. 6 Paar Schuhe pro Jahr)

Pavlikbandage


Peak-Flow-Meter


Penisklemme


Peronaeusschiene,
Heidelberger Winkel

Polarimeter


Psoriaskamm


Quengelschiene


Reflektometer


Rektophor


Rollator


Rollbrett


Rutschbrett


Schaumstoff-Therapie-Schuhe, soweit die Aufwendungen 64 Euro übersteigen


Schede-Rad


Schrägliegebrett


Schutzbrille
für Blinde

Schutzhelm
für Behinderte

Schwellstromapparat


Segofix-Bandagensystem


Sitzkissen
für Oberschenkelamputierte

Sitzschale,
wenn Sitzkorsett nicht ausreicht

Skolioseumkrümmungsbandage


Spastikerhilfen
(Gymnastik-/Übungsgeräte)

Sphinkter-Stimulator


Sprachverstärker
nach Kehlkopfresektion

Spreizfußbandage
Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz

Spritzen


Stabilisationsschuhe
bei Sprunggelenkschäden oder Lähmungszuständen (Einzelschuhversorgung)

Stehübungsgerät


Stomaversorgungsartikel,
Sphinkter-Plastik

Strickleiter


Stubbies


Stumpfschutzhülle
Stumpfstrumpf

Suspensorium


Symphysen-Gürtel


(Talocrur) Sprunggelenkmanschette
nach Dr. Grisar

Therapeutische
Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)

Tinnitus-Gerät


Toilettenhilfen
bei Schwerbehinderten

Tracheostomaversorgungsartikel,
auch Wasserschutzgerät (Larchel)

Tragegurtsitz


Übungsschiene
Urinale

Urostomie-Beutel


Verbandschuhe
(Einzelschuhversorgung)

Vibrationstrainer
bei Taubheit

Wasserfeste
Gehhilfe Wechseldruckgerät

Zyklomat-Hormon-Pumpe und Set.


2. Aufwendungen
für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (z. B. Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (z. B. infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die Kopfform geändert hat.

3.
Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

a) Anschaffungen zweier Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronischer Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung,

b)
Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:

aa) Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial bis zu 100 Stunden 56,43 Euro,

bb) Fahrzeitentschädigung je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten Takt anteilig berechnet wird 44,87 Euro,

cc) Fahrtkostenerstattung für Fahrten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels 0,30 Euro,

dd) Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist 26,00 Euro.

Das Mobilitätstraining erfolgt grundsätzlich als Einzeltraining und kann sowohl ambulant als auch in einer Spezialeinrichtung (stationär) durchgeführt werden. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden,

c)
Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z. B. bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Buchstabe b,

d)
Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang anerkannt werden. Die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich.

Die
entstandenen Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls diese oder dieser zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht (es ist ein Nachweis des Finanzamtes vorzulegen), erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.

4 Sehhilfen


4.1
Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig

- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres


- nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
wenn aufgrund der Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlene Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, beide Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen; diese liegt unter anderem vor, wenn die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brillenversorgung oder möglichen Kontaktlinsenversorgung auf dem besseren Auge 0,3 beträgt oder das beidäugige Gesichtsfeld 10 Grad bei zentraler Fixation ist. Die Sehschärfenbestimmung hat beidseits mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder möglichen Kontaktlinsen zu erfolgen.

Voraussetzung
für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche Verordnung einer Augenärztin oder eines Augenarztes. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung einer Augenoptikerin oder eines Augenoptikers. Die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.

Als
Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig:



Abschnitt 1

Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung
und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

Die
Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke sind - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden:

1.1 Abduktionslagerungskeil


1.2 Absauggerät (zum Beispiel
bei Kehlkopferkrankung)

1.3 Anpassungen
für diverse Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel Universalhalter für Schwerstbehinderte zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme)

1.4 Alarmgerät
für Epileptikerinnen oder Epileptiker

1.5 Anatomische
Brillenfassung

1.6 Anus-praeter-Versorgungsartikel


1.7 Anzieh- oder Ausziehhilfen


1.8 Aquamat


1.9 Armmanschette


1.10 Armtragegurt oder -tuch


1.11 Arthrodesensitzkissen oder -sitzkoffer


1.12 Atemtherapiegeräte


1.13 Atomiseur
(zur Medikamenten-Aufsprühung)

1.14 Auffahrrampen
für einen Krankenfahrstuhl

1.15 Aufrichteschlaufe


1.16 Aufrichtstuhl
(für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)

1.17 Aufstehgestelle


1.18 Auftriebshilfe
(bei Schwerstbehinderung)

1.19 Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette oder -stäbchen


1.20 Augenschielklappe,
auch als Folie

2.1 Badestrumpf


2.2 Badewannensitz (bei
Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Polyarthritis)

2.3 Badewannenverkürzer


2.4 Ballspritze


2.5 Behinderten-Dreirad


2.6 Bestrahlungsmaske
für ambulante Strahlentherapie

2.7 Bettnässer-Weckgerät


2.8 Beugebandage


2.9 Billroth-Batist-Lätzchen


2.10 Blasenfistelbandage


2.11 Blindenführhund
(einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb)

2.12 Blindenleitgerät
(Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät)

2.13 Blindenstock, -langstock oder -taststock


2.14 Blutgerinnungsmessgerät (bei
erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz)

2.15 Blutlanzette


2.16 Blutzuckermessgerät


2.17 Bracelet


2.18 Bruchband


3.1 Clavicula-Bandage


3.2 Communicator
(bei dysarthrischen Sprachstörungen)

3.3 Computerspezialausstattung
für Behinderte; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3.500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bis zu 5.400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen

4.1 Dekubitus-Schutzmittel (zum Beispiel Auf- oder Unterlagen
für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)

4.2 Delta-Gehrad


4.3 Drehscheibe,
Umsetzhilfen

4.4 Duschsitz oder -stuhl


5.1 Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse


5.2 Einmal-Schutzhose
bei Querschnittgelähmten

5.3 Ekzemmanschette


5.4 Elektroscooter bis zu 2.500 Euro, ausgenommen Zulassung und Versicherung


5.5 Elektrostimulationsgerät

5.6 Epicondylitisbandage oder -spange
mit Pelotten

5.7 Epitrainbandage


6.1 Fepo-Gerät
(funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)

6.2 Fersenschutz
(Kissen, Polster, Schale, Schoner)

6.3 Fingerling


6.4 Fingerschiene


6.5 Fixationshilfen


6.6 Fußteil-Entlastungsschuh
(Einzelschuhversorgung)

7.1 Gehgipsgalosche


7.2 Gehhilfen
und -übungsgeräte

7.3 Gehörschutz


7.4 Genutrain-Aktiv-Kniebandage


7.5 Gerät
zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)

7.6 Gesichtsteilersatzstücke
(Ektoprothese, Epithese)

7.7 Gilchrist-Bandage


7.8 Gipsbett,
Liegeschale

7.9 Glasstäbchen


7.10 Gummihose
bei Blasen- oder Darminkontinenz

7.11 Gummistrümpfe


8.1 Halskrawatte,
Hals-, Kopf-, Kinnstütze

8.2 Handgelenkriemen


8.3 Hebekissen


8.4 Heimdialysegerät


8.5 Helfende
Hand, Scherenzange

8.6 Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor


8.7 Hochtontherapiegerät

8.8 Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte],
Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen, Otoplastik, In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte], schallaufnehmende Geräte bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem), alle fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf 1.500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten

9.1 Impulsvibrator


9.2 Infusionsbesteck oder
-gerät und Zubehör

9.3 Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff
und Zubehör, jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher

9.4 Innenschuh,
orthopädischer

9.5 Insulinapplikationshilfen
und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)

10.1 (frei)


11.1 Kanülen
und Zubehör

11.2 Katapultsitz


11.3 Katheter,
auch Ballonkatheter, und Zubehör

11.4 Kieferspreizgerät


11.5 Klosett-Matratze für den
häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz

11.6 Klumpfußschiene


11.7 Klumphandschiene


11.8 Klyso


11.9 Knetmaterial
für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern

11.10 Kniekappe/-bandage,
Kreuzgelenkbandage

11.11 Kniepolster/-rutscher
bei Unterschenkelamputation

11.12 Knöchel-
und Gelenkstützen

11.13 Körperersatzstücke
einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprothesenhalter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen

11.14 Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose


11.15 Koordinator
nach Schielbehandlung

11.16 Kopfring
mit Stab, Kopfschreiber

11.17 Kopfschützer


11.18 Korrektursicherungsschuh


11.19 Krabbler
für Spastikerinnen und Spastiker

11.20 Krampfaderbinde


11.21 Krankenfahrstuhl und
Zubehör

11.22 Krankenpflegebett


11.23 Krankenstock


11.24 Kreuzstützbandage


11.25 Krücke


12.1 Latextrichter
bei Querschnittlähmung

12.2 Leibbinde,
jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden

12.3 Lesehilfen
(Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)

12.4 Lichtsignalanlage
für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige

12.5 Lifter
(Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber oder Badewannenlifter)

12.6 Lispelsonde


12.7 Lumbalbandage


13.1 Malleotrain-Bandage


13.2 Mangoldsche
Schnürbandage

13.3 Manutrain-Bandage


13.4 Maßschuhe, orthopädische,
die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro:

13.4.1 Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),


13.4.2 Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),


13.4.3 Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),


13.4.4 Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren),


13.4.5 Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro)

13.5 Milchpumpe

13.6 Mundsperrer

13.7 Mundstab/-greifstab

14.1 Narbenschützer

15.1 Orthese,
Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts und Ähnliches, auch Haltemanschetten und Ähnliches

15.2 Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro


15.3 Orthonyxie-Nagelkorrekturspange einschließlich der Anpassungen


15.4 Orthopädische
Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr)

16.1 Pavlik-Bandage


16.2 Peak-Flow-Meter


16.3 Penisklemme


16.4 Peronaeusschiene,
Heidelberger Winkel

16.5 Phonator


16.6 Polarimeter


16.7 Psoriasiskamm


17.1 Quengelschiene


18.1 Reflektometer


18.2 Rektophor


18.3 Rollator


18.4 Rollbrett


18.5 Rutschbrett


19.1 Schede-Rad


19.2 Schrägliegebrett


19.3 Schutzbrille
für Blinde

19.4 Schutzhelm
für Behinderte

19.5 Schwellstromapparat


19.6 Segofix-Bandagensystem


19.7 Sitzkissen
für Oberschenkelamputierte

19.8 Sitzschale,
wenn Sitzkorsett nicht ausreicht

19.9 Skolioseumkrümmungsbandage


19.10 Spastikerhilfen
(Gymnastik-/Übungsgeräte)

19.11 Spezialschuhe für Diabetiker (Lucro®), abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro


19.12 Sphinkter-Stimulator

19.13 Sprachverstärker
nach Kehlkopfresektion

19.14 Spreizfußbandage

19.15
Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz

19.16 Spritzen


19.17 Stabilisationsschuhe
bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)

19.18 Stehübungsgerät


19.19 Stomaversorgungsartikel,
Sphinkter-Plastik

19.20 Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter


19.21 Stubbies


19.22 Stumpfschutzhülle

19.23
Stumpfstrumpf

19.24 Suspensorium


19.25 Symphysengürtel


20.1 Talocrur (Sprunggelenkmanschette
nach Dr. Grisar)

20.2 Therapeutische
Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)

20.3 Tinnitusgerät


20.4 Toilettenhilfen
bei Schwerbehinderten

20.5 Tracheostomaversorgungsartikel,
auch Wasserschutzgerät (Larchel)

20.6 Tragegurtsitz


21.1 Übertragungsanlagen, wenn nach differenzierter fachärztlicher pädaudiologischer Diagnostik bei Bestehen einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung auch eine Einschränkung des Sprachverständnisses im Störschall besteht

21.2 Übungsschiene

21.3
Urinale

21.4 Urostomiebeutel


22.1 Verbandschuhe
(Einzelschuhversorgung)

22.2 Vibrationstrainer
bei Taubheit

23.1 Wasserfeste
Gehhilfe

23.2
Wechseldruckgerät

24.1 (frei)


25.1 (frei)

26.1 Zyklomat-Hormon-Pumpe.

Abschnitt 2

Perücken

Aufwendungen
für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (zum Beispiel Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (zum Beispiel infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die Kopfform geändert hat.

Abschnitt 3

Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining

1.
Aufwendungen für zwei Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung sind beihilfefähig.

2. Aufwendungen für
die erforderliche Unterweisung im Gebrauch dieser Hilfsmittel (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

a) Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:

aa) Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden 63,50 Euro,

bb) Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird 50,48 Euro,

cc) Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels,

dd) notwendige Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist, je Tag 26 Euro.

Das Mobilitätstraining wird grundsätzlich als Einzeltraining ambulant oder stationär in einer Spezialeinrichtung durchgeführt. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur anteilig berücksichtigt werden,

b)
Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zum Beispiel bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) werden entsprechend Buchstabe a anerkannt,

c)
Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden anerkannt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang. Die Anerkennung weiterer Stunden ist möglich, wenn die Trainerin oder der Trainer oder eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.

3. Die
entstandenen Aufwendungen für das Mobilitätstraining sind durch die Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Bei Umsatzsteuerpflicht (ein Nachweis des Finanzamtes ist vorzulegen) erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.

Abschnitt 4


Sehhilfen

Unterabschnitt 1

Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe

1.
Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig

a) für Personen unter 18 Jahren,


b) für Personen ab 18 Jahren,
wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlene Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, aufweisen; eine solche Beeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn

aa)
die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem besseren Auge < 0,3 beträgt oder

bb)
das beidäugige Gesichtsfeld < 10 Grad bei zentraler Fixation ist.

Die
Sehschärfenbestimmung hat beidseits mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu erfolgen.

2. Voraussetzung
für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die Verordnung von einer Augenärztin oder einem Augenarzt. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig. Als Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig:

(Textabschnitt unverändert)

a) Brillengläser,

b) Kontaktlinsen,

c) vergrößernde Sehhilfen.

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4.1.1 Brillengläser

Aufwendungen
für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt):

Einstärkengläser:


für
das sph. Glas 31,00 Euro

für
das cyl. Glas 41,00 Euro

Mehrstärkengläser:


für
das sph. Glas 72,00 Euro

für
das cyl. Glas 92,50 Euro

b) bei Gläserstärken über +/- 6 Dioptrien (dpt):

zuzüglich
je Glas 21,00 Euro

c) Dreistufen- oder Multifokalgläser:

zuzüglich
je Glas 21,00 Euro

d) Gläser mit prismatischer Wirkung:

zuzüglich
je Glas 21,00 Euro.

4.1.2 Besondere Brillengläser

Die
Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser sind bei folgenden Indikationen neben den Höchstbeträgen der Nummer 4.1.1 im jeweils genannten Umfang beihilfefähig:

4.1.2.1 Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende
mineralische Gläser)

zuzüglich
je Glas bis zu 21 Euro

a)
bei Gläserstärken ab +/- 6 dpt,

b)
bei Anisometropien ab 2 dpt,

c)
unabhängig von der Gläserstärke

aa)
bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,

bb)
bei Patientinnen und Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,

cc)
Brillen, die im Rahmen der Schulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind.

4.1.2.2 Getönte Gläser (Lichtschutzgläser), phototrope Gläser

zuzüglich
je Glas bis zu 11 Euro bei

a)
umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z. B. Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),

b)
krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,

c)
Fortfall der Pupillenverengung (z. B. absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom),

d)
chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z. B. Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),

e)
entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z. B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,

f)
Ciliarneuralgie,

g)
Blendung bedingenden entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven,

h)
totaler Farbenblindheit,

i)
unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,

j)
intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (z. B. Hirnverletzungen, Hirntumoren),

k)
Gläsern ab + 10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.

4.1.3 Kontaktlinsen

Aufwendungen
für Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe sind bei nachstehend aufgeführten Indikationen für Kurzzeitlinsen bis zu 154 Euro (sphärisch) bzw. bis zu 230 Euro (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig:

a) Myopie ab 8 dpt,

b) Hyperopie ab 8 dpt,

c) irregulärer Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 % verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,



3. Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/-6 Dioptrien (dpt):

aa) Einstärkengläser:


aaa) für
das sphärische Glas 31 Euro,

bbb) für
das zylindrische Glas 41 Euro,

bb) Mehrstärkengläser:


aaa) für
das sphärische Glas 72 Euro,

bbb) für
das zylindrische Glas 92,50 Euro,

b) bei Gläserstärken über +/-6 dpt zuzüglich je Glas 21 Euro,

c) bei Dreistufen- oder Multifokalgläsern zuzüglich je Glas 21 Euro,

d) bei Gläsern mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas 21 Euro.

4. Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 3 sind
Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

a) Kunststoffgläser und hochbrechende
mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas 21 Euro,

aa)
bei Gläserstärken ab +/-6 dpt,

bb)
bei Anisometropien ab 2 dpt,

cc)
unabhängig von der Gläserstärke

aaa)
bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,

bbb)
bei Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,

ccc) bei
Brillen, die im Rahmen der Schulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind,

b) bei getönten Gläsern (Lichtschutzgläser) oder phototropen Gläsern zuzüglich
je Glas 11 Euro,

aa) bei
umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),

bb) bei
krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,

cc) bei
Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom),

dd) bei
chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),

ee) bei
entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,

ff) bei
Ciliarneuralgie,

gg) bei
Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven,

hh) bei
totaler Farbenblindheit,

ii) bei
unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,

jj) bei
intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),

kk) bei
Gläsern ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.

5. Aufwendungen
für Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig bei:

a) Kurzsichtigkeit (Myopie) ab 8 dpt,

b) Weitsichtigkeit (Hyperopie) ab 8 dpt,

c) irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,

d) Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,

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e) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/-30° bzw. 135° +/-30°) ab 2 dpt,



e) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/-30° oder 135° +/-30°) ab 2 dpt,

f) Keratokonus,

g) Aphakie,

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h) Aniseikonie (bei gleicher oder wenig differenter Refraktion beider Augen muss eine Aniseikoniemessung nach einer anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode erfolgen und dokumentiert werden),



h) Aniseikonie; bei gleicher oder wenig differenter Refraktion beider Augen muss eine Aniseikoniemessung nach einer anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode erfolgt und dokumentiert sein,

i) Anisometropie ab 2 dpt.

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Da Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen der Indikationen neben den Kontaktlinsen Aufwendungen für eine Brille im Rahmen der Nummern 4.1.1 und 4.1.2 zusätzlich beihilfefähig. Liegt keine der Indikationen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser beihilfefähig.

4.1.4 Vergrößernde Sehhilfen

Beihilfefähig sind
Aufwendungen für ärztlich verordnete optische und elektronisch vergrößernde Sehhilfen. Voraussetzung ist, dass die Verordnung von einer Fachärztin oder von einem Facharzt für Augenheilkunde vorgenommen wurde, die oder der in der Lage ist, selbst die Notwendigkeit und Art der benötigten Sehhilfen zu bestimmen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechend ausgestatteten Augenoptikerinnen oder Augenoptikern.

4.1.4.1 Aufwendungen für
optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5fachen Vergrößerungsbedarf sind beihilfefähig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder als Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser), in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupenbrillensystem (z. B. nach Galilei, Kepler), gegebenenfalls einschließlich der Systemträger.

4.1.4.2 Aufwendungen für
elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe sind als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem mindestens sechsfachen Vergrößerungsbedarf beihilfefähig.

4.1.4.3 Aufwendungen für
optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne sind als Handfernrohre/Monokulare (fokussierbar) beihilfefähig.

4.1.4.4
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a) Fernrohrlupenbrillensysteme (z. B. nach Galilei, Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,

b) separate Lichtquellen (z. B. zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung des Lesegutes),



6. Bei Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr Aufwendungen nur beihilfefähig

a) für sphärische
Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,

b) für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.

Wenn Kontaktlinsen
aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen der genannten Indikationen neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine Brille im Rahmen der Nummern 3 und 4 beihilfefähig. Liegt keine der Indikationen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser beihilfefähig.

7.
Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:

a)
optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe (Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung [Lupengläser], in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupenbrillensystem [zum Beispiel nach Galilei, Kepler], gegebenenfalls einschließlich der Systemträger) bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf,

b)
elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe (mobile oder nicht mobile Systeme) bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,

c)
optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne (fokussierbare Handfernrohre oder Monokulare).

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung von einer Fachärztin oder von einem Facharzt für Augenheilkunde ausgestellt wurde und dass diese oder dieser die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit entsprechend ausgestatteten Augenoptikerinnen oder Augenoptikern bestimmt hat.

8.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a) Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,

b) separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),

c) Fresnellinsen aller Art.

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4.2 Aufwendungen für therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind in folgenden Fällen bei bestehender medizinischer Notwendigkeit beihilfefähig:

4.2.1
Brillenglas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei

a) den Blendschutz herabsetzenden
Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),

b)
Albinismus.

Besteht
beim Lichtschutzglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

4.2.2
Brillenglas mit UV-Kantenfilter (400 nm Wellenlänge) bei

a)
Aphakie,

b)
Photochemotherapie (zur Absorption des langwelligen UV-Lichts),

c) als
UV-Schutz nach Staroperation, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,

d)
Iriskolobom,

e)
Albinismus.

Besteht
beim Kantenfilterglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind bei Albinismus einer Transmissionsminderung (gegebenenfalls zusätzlich) die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

4.2.3
Brillenglas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 nm bei Blauzapfenmonochromasie. Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs und gegebenenfalls einer Transmissionsminderung sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

4.2.4
Brillenglas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 nm) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei

a)
angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),

b)
dystrophischen Netzhauterkrankungen, z. B. Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),

c)
Albinismus.

Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

4.2.5 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Kantenfilter bei

a) altersbedingter Makuladegeneration,

b) diabetischer Retinopathie,

c) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),

d) Fundus myopicus.

4.2.6
Horizontale Prismen in Gläsern mit mehr als 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung von mehr als 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) bei krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, sowie bei Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.

Bei vertikalen Prismen in Gläsern und bei Folien mit prismatischer Wirkung gelten
die Voraussetzungen des Satzes 1 mit der Ausnahme, dass der Grenzwert jeweils mindestens 1 Prismendioptrie beträgt. Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, z. B. prä- oder postoperativ sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig.

Die Verordnung setzt eine umfassende augenärztliche orthoptisch-pleoptische Diagnostik voraus. Isolierte Ergebnisse einer subjektiven Heterophorie-Testmethode begründen keine Verordnungsfähigkeit von Folien und Gläsern mit prismatischer Wirkung.
Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig.

Besteht
bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig.

4.2.7
Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung.

4.2.8
Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

4.2.9
Okklusionspflaster und Okklusionsfolien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln. Nicht beihilfefähig als Amblyopietherapeutikum sind Okklusionslinsen und -schalen.

4.2.10
Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (z. B. infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden.

4.2.11
Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus).

4.2.12
Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach

a) Hornhauterosionen, Hornhautepitheldefekten,


b)
Abrasio nach Operation,

c)
Verätzung oder Verbrennung,

d)
Hornhautverletzung (perforierend oder lamellierend),

e)
Keratoplastik,

f)
Hornhautentzündungen und -ulzerationen, z. B. Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophthalmo, Keratitis filiformis.

4.2.13
Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr.

4.2.14 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Verbandlinsen oder Verbandschalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen.

4.2.15
Kontaktlinsen

a)
bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 mm zentral oder im Apex oder

b)
nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik.

4.2.16
Kunststoffgläser als Schutzgläser bei Patientinnen und Patienten, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind - sofern sie erheblich sturzgefährdet sind - oder funktionell Einäugige (funktionell Einäugige: bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2). Besteht zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig.

4.3 Muss ein Schulkind während des Schulsports eine Sportbrille tragen,
sind die Aufwendungen für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 und für eine Brillenfassung bis zu 52 Euro beihilfefähig.

4.4
Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil



Unterabschnitt 2

Therapeutische Sehhilfen

1.
Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn eine entsprechende Verordnung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde vorliegt:

a)
Brillenglas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei

aa)
Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),

bb)
Albinismus.

Ist
beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

b)
Brillenglas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei

aa)
Aphakie,

bb)
Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,

cc)
UV-Schutz nach Staroperation, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,

dd)
Iriskolobom,

ee)
Albinismus.

Ist
beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls, bei Albinismus, auch eine Transmissionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

c)
Brillenglas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

d)
Brillenglas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei

aa)
angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),

bb)
dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),

cc)
Albinismus.

Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

e)
Horizontale Prismen in Gläsern mit mehr als 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung von mehr als 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien von mehr als 1 Prismendioptrie, bei:

aa)
krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, und

bb)
Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.

Voraussetzung für
die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnissen einer subjektiven Heterophorie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt.

Bei
wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig.

Ist
bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig.

f)
Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung.

g)
Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren.

h)
Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln.

i)
Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden.

j)
Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus).

k)
Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach

aa) Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,


bb)
Abrasio nach Operation,

cc)
Verätzung oder Verbrennung,

dd)
Hornhautverletzung (perforierend oder lamellierend),

ee)
Keratoplastik,

ff)
Hornhautentzündungen und -ulzerationen, zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophthalmo, Keratitis filiformis.

l)
Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr.

m)
Kontaktlinsen

aa)
bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex oder

bb)
nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik.

n)
Kunststoffgläser als Schutzgläser bei Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind - sofern sie erheblich sturzgefährdet sind - oder funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2). Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig.

2. Nicht beihilfefähig
sind Aufwendungen für:

a) Kantenfilter bei

aa) altersbedingter Makuladegeneration,

bb) diabetischer Retinopathie,

cc) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),

dd) Fundus myopicus.

b) Verbandlinsen oder Verbandschalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen.

c) Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.

Unterabschnitt 3

Allgemeine Bestimmungen
für Sehhilfen

1. Aufwendungen für eine Sportbrille sind beihilfefähig, wenn
im Rahmen der Schulpflicht eine Sportbrille während des Schulsports getragen werden muss. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach den Nummern 3 und 4 des Unterabschnitts 1; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig.

2.
Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil

a) sich die Refraktion geändert hat,

b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder

c) sich die Kopfform geändert hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

4.5 Die Irisschale mit geschwärzter Pupille ist keine therapeutische und keine sehschärfenverbessernde Sehhilfe. Sie stellt ein Körperersatzstück dar und ist beihilfefähig bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut des blinden Auges.

4.6
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für



3. Aufwendungen für eine Irisschale mit geschwärzter Pupille sind nach diesem Abschnitt nicht beihilfefähig.

4.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a) Sehhilfen, die nur für eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden,

b) Bildschirmbrillen,

c) Brillenversicherungen,

d) Zweitbrillen,

e) Reservebrillen,

vorherige Änderung

f) Brillengläser für Sportbrillen, ausgenommen Schulsportbrillen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht,

g) Brillenetuis und

h) Brillenfassungen, außer im Fall der Nummer 4.3.



f) Brillengläser für Sportbrillen, außer im Fall der Nummer 1,

g) Brillenetuis,

h) Brillenfassungen, außer im Fall der Nummer 1.