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Änderung Anlage 11 BBhV vom 20.09.2012
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Anlage 5 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.09.2012 geltenden Fassung | Anlage 11 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 20.09.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935 |
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(Text alte Fassung) Anlage 5 (zu § 25 Abs. 1 und 4) Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke einschließlich Zubehör | (Text neue Fassung)Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke |
1. Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind: Abduktionslagerungskeil Absauggerät (z. B. bei Kehlkopferkrankung) Adaptionen für diverse Gebrauchsgegenstände (z. B. bei Schwerstbehinderten zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme, Universalhalter) Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker Anatomische Brillenfassung Anus-praeter-Versorgungsartikel Anzieh-/Ausziehhilfen Aquamat Armmanschette Armtragegurt/-tuch Arthrodesensitzkissen/-sitzkoffer (Nielsen)/-stuhl Atemtherapiegeräte Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung) Auffahrrampen für Krankenfahrstuhl Aufrichteschlaufe Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig) Aufstehgestelle Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderung) Augenbadewanne/-dusche/-spülglas/-flasche/-pinsel/-pipette/-stäbchen Augenschielklappe, auch als Folie Badestrumpf Badewannensitz (nur bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr, Polyarthritis) Badewannenverkürzer Ballspritze Behinderten-Dreirad Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie Bettnässer-Weckgerät Beugebandage Billroth-Batist-Lätzchen Blasenfistelbandage Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband, Maulkorb) Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitgerät) Blindenstock/-langstock/-taststock Blutgerinnungsmessgerät (nur bei erforderlicher Dauerantikoagulation, künstlichem Herzklappenersatz) Blutlanzette Blutzuckermessgerät Bracelet Bruchband Clavicula-Bandage Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen) Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhard- und -software bis zu 3.500 Euro, ggf. zuzüglich für eine Braillezeile mit 40 Modulen bis zu 5.400 Euro Dekubitus-Schutzmittel (z. B. Auf-/Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf-/Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße) Delta-Gehrad Drehscheibe, Umsetzhilfen Duschsitz/-stuhl Einlagen, orthopädische Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten Ekzem-Manschette Elektro-Stimulationsgerät Epicondylitisbandage/-spange mit Pelotten Epitrain-Bandage Ernährungssonde Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese) Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner) Fingerling Fingerschiene Fixationshilfen (Mini) Fonator Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung) Gehgipsgalosche Gehhilfen und -übungsgeräte Gehörschutz Genutrain-Aktiv-Kniebandage Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudoarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie) Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese, Vorlege-Prothese) Gilchrist-Bandage Gipsbett, Liegeschale Glasstäbchen Gummihose bei Blasen- oder Darminkontinenz Gummistrümpfe Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze Handgelenkriemen Hebekissen Heimdialysegerät Helfende Hand, Scherenzange Herz-Atmungs-Überwachungsgerät (-monitor) Hörgeräte (HdO, Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte, drahtlose Hörhilfe, Otoplastik; IdO-Geräte, schallaufnehmendes Gerät bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem); einschließlich der Nebenkosten bis zu 1.025 Euro je Ohr ggf. zuzüglich der Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Fernbedienung Impulsvibrator Infusionsbesteck bzw. -gerät und Zubehör Inhalationsgerät (auch Sauerstoff) und Zubehör, jedoch nicht Luftbefeuchter, -filter, -wäscher Innenschuh, orthopädischer Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor) Ipos-Redressions-Korrektur-Schühchen Ipos-Vorfußentlastungsschuh Kanülen und Zubehör Katapultsitz Katheter und Zubehör, auch Ballonkatheter Kieferspreizgerät Klosett-Matratze (im häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz) Klumpfußschiene Klumphandschiene Klyso Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage Kniepolster/Knierutscher bei Unterschenkelamputation Knöchel- und Gelenkstützen Körperersatzstücke einschließlich Zubehör (bei Brustprotesenhalter ist ein Eigenanteil von 15 Euro zu berücksichtigen und bei Badeanzügen, Bodys oder Korselett für Brustprothesenträgerinnen von 40 Euro) Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose Koordinator nach Schielbehandlung Kopfring mit Stab, Kopfschreiber Kopfschützer Korrektursicherungsschuh Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker Krampfaderbinde Krankenfahrstuhl mit Zubehör Krankenpflegebett Krankenstock Kreuzstützbandage Krücke Latextrichter bei Querschnittlähmung Leibbinde, jedoch nicht: Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell) Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter) Lispelsonde Lumbalbandage Malleotrain-Bandage Mangoldsche Schnürbandage Manutrain-Bandage Maßschuhe, die nicht serienmäßig herstellbar sind, soweit die Aufwendungen 64 Euro übersteigen Milchpumpe Mundsperrer Mundstab/-greifstab Narbenschützer Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts u. Ä., auch Haltemanschetten usw. Orthesenschuhe Orthonyxie-Nagelkorrekturspange Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (max. 6 Paar Schuhe pro Jahr) Pavlikbandage Peak-Flow-Meter Penisklemme Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel Polarimeter Psoriaskamm Quengelschiene Reflektometer Rektophor Rollator Rollbrett Rutschbrett Schaumstoff-Therapie-Schuhe, soweit die Aufwendungen 64 Euro übersteigen Schede-Rad Schrägliegebrett Schutzbrille für Blinde Schutzhelm für Behinderte Schwellstromapparat Segofix-Bandagensystem Sitzkissen für Oberschenkelamputierte Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht Skolioseumkrümmungsbandage Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte) Sphinkter-Stimulator Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion Spreizfußbandage Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz Spritzen Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden oder Lähmungszuständen (Einzelschuhversorgung) Stehübungsgerät Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik Strickleiter Stubbies Stumpfschutzhülle Stumpfstrumpf Suspensorium Symphysen-Gürtel (Talocrur) Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung) Tinnitus-Gerät Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel) Tragegurtsitz Übungsschiene Urinale Urostomie-Beutel Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung) Vibrationstrainer bei Taubheit Wasserfeste Gehhilfe Wechseldruckgerät Zyklomat-Hormon-Pumpe und Set. 2. Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (z. B. Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (z. B. infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die Kopfform geändert hat. 3. Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig: a) Anschaffungen zweier Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronischer Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung, b) Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen: aa) Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial bis zu 100 Stunden 56,43 Euro, bb) Fahrzeitentschädigung je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten Takt anteilig berechnet wird 44,87 Euro, cc) Fahrtkostenerstattung für Fahrten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels 0,30 Euro, dd) Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist 26,00 Euro. Das Mobilitätstraining erfolgt grundsätzlich als Einzeltraining und kann sowohl ambulant als auch in einer Spezialeinrichtung (stationär) durchgeführt werden. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden, c) Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z. B. bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Buchstabe b, d) Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang anerkannt werden. Die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich. Die entstandenen Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls diese oder dieser zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht (es ist ein Nachweis des Finanzamtes vorzulegen), erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer. 4 Sehhilfen 4.1 Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig - bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn aufgrund der Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlene Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, beide Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen; diese liegt unter anderem vor, wenn die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brillenversorgung oder möglichen Kontaktlinsenversorgung auf dem besseren Auge 0,3 beträgt oder das beidäugige Gesichtsfeld 10 Grad bei zentraler Fixation ist. Die Sehschärfenbestimmung hat beidseits mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder möglichen Kontaktlinsen zu erfolgen. Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche Verordnung einer Augenärztin oder eines Augenarztes. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung einer Augenoptikerin oder eines Augenoptikers. Die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig. Als Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig: | Abschnitt 1 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke Die Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke sind - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden: 1.1 Abduktionslagerungskeil 1.2 Absauggerät (zum Beispiel bei Kehlkopferkrankung) 1.3 Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel Universalhalter für Schwerstbehinderte zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme) 1.4 Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker 1.5 Anatomische Brillenfassung 1.6 Anus-praeter-Versorgungsartikel 1.7 Anzieh- oder Ausziehhilfen 1.8 Aquamat 1.9 Armmanschette 1.10 Armtragegurt oder -tuch 1.11 Arthrodesensitzkissen oder -sitzkoffer 1.12 Atemtherapiegeräte 1.13 Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung) 1.14 Auffahrrampen für einen Krankenfahrstuhl 1.15 Aufrichteschlaufe 1.16 Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig) 1.17 Aufstehgestelle 1.18 Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderung) 1.19 Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette oder -stäbchen 1.20 Augenschielklappe, auch als Folie 2.1 Badestrumpf 2.2 Badewannensitz (bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Polyarthritis) 2.3 Badewannenverkürzer 2.4 Ballspritze 2.5 Behinderten-Dreirad 2.6 Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie 2.7 Bettnässer-Weckgerät 2.8 Beugebandage 2.9 Billroth-Batist-Lätzchen 2.10 Blasenfistelbandage 2.11 Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb) 2.12 Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät) 2.13 Blindenstock, -langstock oder -taststock 2.14 Blutgerinnungsmessgerät (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz) 2.15 Blutlanzette 2.16 Blutzuckermessgerät 2.17 Bracelet 2.18 Bruchband 3.1 Clavicula-Bandage 3.2 Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen) 3.3 Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3.500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bis zu 5.400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen 4.1 Dekubitus-Schutzmittel (zum Beispiel Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße) 4.2 Delta-Gehrad 4.3 Drehscheibe, Umsetzhilfen 4.4 Duschsitz oder -stuhl 5.1 Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse 5.2 Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten 5.3 Ekzemmanschette 5.4 Elektroscooter bis zu 2.500 Euro, ausgenommen Zulassung und Versicherung 5.5 Elektrostimulationsgerät 5.6 Epicondylitisbandage oder -spange mit Pelotten 5.7 Epitrainbandage 6.1 Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese) 6.2 Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner) 6.3 Fingerling 6.4 Fingerschiene 6.5 Fixationshilfen 6.6 Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung) 7.1 Gehgipsgalosche 7.2 Gehhilfen und -übungsgeräte 7.3 Gehörschutz 7.4 Genutrain-Aktiv-Kniebandage 7.5 Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie) 7.6 Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese) 7.7 Gilchrist-Bandage 7.8 Gipsbett, Liegeschale 7.9 Glasstäbchen 7.10 Gummihose bei Blasen- oder Darminkontinenz 7.11 Gummistrümpfe 8.1 Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze 8.2 Handgelenkriemen 8.3 Hebekissen 8.4 Heimdialysegerät 8.5 Helfende Hand, Scherenzange 8.6 Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor 8.7 Hochtontherapiegerät 8.8 Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte], Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen, Otoplastik, In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte], schallaufnehmende Geräte bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem), alle fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf 1.500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten 9.1 Impulsvibrator 9.2 Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör 9.3 Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör, jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher 9.4 Innenschuh, orthopädischer 9.5 Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor) 10.1 (frei) 11.1 Kanülen und Zubehör 11.2 Katapultsitz 11.3 Katheter, auch Ballonkatheter, und Zubehör 11.4 Kieferspreizgerät 11.5 Klosett-Matratze für den häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz 11.6 Klumpfußschiene 11.7 Klumphandschiene 11.8 Klyso 11.9 Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern 11.10 Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage 11.11 Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation 11.12 Knöchel- und Gelenkstützen 11.13 Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprothesenhalter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen 11.14 Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose 11.15 Koordinator nach Schielbehandlung 11.16 Kopfring mit Stab, Kopfschreiber 11.17 Kopfschützer 11.18 Korrektursicherungsschuh 11.19 Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker 11.20 Krampfaderbinde 11.21 Krankenfahrstuhl und Zubehör 11.22 Krankenpflegebett 11.23 Krankenstock 11.24 Kreuzstützbandage 11.25 Krücke 12.1 Latextrichter bei Querschnittlähmung 12.2 Leibbinde, jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden 12.3 Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell) 12.4 Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige 12.5 Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber oder Badewannenlifter) 12.6 Lispelsonde 12.7 Lumbalbandage 13.1 Malleotrain-Bandage 13.2 Mangoldsche Schnürbandage 13.3 Manutrain-Bandage 13.4 Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro: 13.4.1 Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren), 13.4.2 Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren), 13.4.3 Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren), 13.4.4 Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren), 13.4.5 Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro) 13.5 Milchpumpe 13.6 Mundsperrer 13.7 Mundstab/-greifstab 14.1 Narbenschützer 15.1 Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts und Ähnliches, auch Haltemanschetten und Ähnliches 15.2 Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro 15.3 Orthonyxie-Nagelkorrekturspange einschließlich der Anpassungen 15.4 Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr) 16.1 Pavlik-Bandage 16.2 Peak-Flow-Meter 16.3 Penisklemme 16.4 Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel 16.5 Phonator 16.6 Polarimeter 16.7 Psoriasiskamm 17.1 Quengelschiene 18.1 Reflektometer 18.2 Rektophor 18.3 Rollator 18.4 Rollbrett 18.5 Rutschbrett 19.1 Schede-Rad 19.2 Schrägliegebrett 19.3 Schutzbrille für Blinde 19.4 Schutzhelm für Behinderte 19.5 Schwellstromapparat 19.6 Segofix-Bandagensystem 19.7 Sitzkissen für Oberschenkelamputierte 19.8 Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht 19.9 Skolioseumkrümmungsbandage 19.10 Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte) 19.11 Spezialschuhe für Diabetiker (Lucro®), abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro 19.12 Sphinkter-Stimulator 19.13 Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion 19.14 Spreizfußbandage 19.15 Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz 19.16 Spritzen 19.17 Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen) 19.18 Stehübungsgerät 19.19 Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik 19.20 Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter 19.21 Stubbies 19.22 Stumpfschutzhülle 19.23 Stumpfstrumpf 19.24 Suspensorium 19.25 Symphysengürtel 20.1 Talocrur (Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar) 20.2 Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung) 20.3 Tinnitusgerät 20.4 Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten 20.5 Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel) 20.6 Tragegurtsitz 21.1 Übertragungsanlagen, wenn nach differenzierter fachärztlicher pädaudiologischer Diagnostik bei Bestehen einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung auch eine Einschränkung des Sprachverständnisses im Störschall besteht 21.2 Übungsschiene 21.3 Urinale 21.4 Urostomiebeutel 22.1 Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung) 22.2 Vibrationstrainer bei Taubheit 23.1 Wasserfeste Gehhilfe 23.2 Wechseldruckgerät 24.1 (frei) 25.1 (frei) 26.1 Zyklomat-Hormon-Pumpe. Abschnitt 2 Perücken Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (zum Beispiel Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (zum Beispiel infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die Kopfform geändert hat. Abschnitt 3 Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining 1. Aufwendungen für zwei Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung sind beihilfefähig. 2. Aufwendungen für die erforderliche Unterweisung im Gebrauch dieser Hilfsmittel (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig: a) Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen: aa) Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden 63,50 Euro, bb) Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird 50,48 Euro, cc) Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, dd) notwendige Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist, je Tag 26 Euro. Das Mobilitätstraining wird grundsätzlich als Einzeltraining ambulant oder stationär in einer Spezialeinrichtung durchgeführt. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur anteilig berücksichtigt werden, b) Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zum Beispiel bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) werden entsprechend Buchstabe a anerkannt, c) Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden anerkannt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang. Die Anerkennung weiterer Stunden ist möglich, wenn die Trainerin oder der Trainer oder eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt. 3. Die entstandenen Aufwendungen für das Mobilitätstraining sind durch die Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Bei Umsatzsteuerpflicht (ein Nachweis des Finanzamtes ist vorzulegen) erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer. Abschnitt 4 Sehhilfen Unterabschnitt 1 Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe 1. Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig a) für Personen unter 18 Jahren, b) für Personen ab 18 Jahren, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlene Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, aufweisen; eine solche Beeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn aa) die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem besseren Auge < 0,3 beträgt oder bb) das beidäugige Gesichtsfeld < 10 Grad bei zentraler Fixation ist. Die Sehschärfenbestimmung hat beidseits mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu erfolgen. 2. Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die Verordnung von einer Augenärztin oder einem Augenarzt. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig. Als Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig: |
(Textabschnitt unverändert) a) Brillengläser, b) Kontaktlinsen, c) vergrößernde Sehhilfen. | |
4.1.1 Brillengläser Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig: a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt): Einstärkengläser: für das sph. Glas 31,00 Euro für das cyl. Glas 41,00 Euro Mehrstärkengläser: für das sph. Glas 72,00 Euro für das cyl. Glas 92,50 Euro b) bei Gläserstärken über +/- 6 Dioptrien (dpt): zuzüglich je Glas 21,00 Euro c) Dreistufen- oder Multifokalgläser: zuzüglich je Glas 21,00 Euro d) Gläser mit prismatischer Wirkung: zuzüglich je Glas 21,00 Euro. 4.1.2 Besondere Brillengläser Die Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser sind bei folgenden Indikationen neben den Höchstbeträgen der Nummer 4.1.1 im jeweils genannten Umfang beihilfefähig: 4.1.2.1 Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser) zuzüglich je Glas bis zu 21 Euro a) bei Gläserstärken ab +/- 6 dpt, b) bei Anisometropien ab 2 dpt, c) unabhängig von der Gläserstärke aa) bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr, bb) bei Patientinnen und Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist, cc) Brillen, die im Rahmen der Schulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind. 4.1.2.2 Getönte Gläser (Lichtschutzgläser), phototrope Gläser zuzüglich je Glas bis zu 11 Euro bei a) umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z. B. Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen), b) krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen, c) Fortfall der Pupillenverengung (z. B. absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom), d) chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z. B. Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis), e) entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z. B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses, f) Ciliarneuralgie, g) Blendung bedingenden entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven, h) totaler Farbenblindheit, i) unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit, j) intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (z. B. Hirnverletzungen, Hirntumoren), k) Gläsern ab + 10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille. 4.1.3 Kontaktlinsen Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe sind bei nachstehend aufgeführten Indikationen für Kurzzeitlinsen bis zu 154 Euro (sphärisch) bzw. bis zu 230 Euro (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig: a) Myopie ab 8 dpt, b) Hyperopie ab 8 dpt, c) irregulärer Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 % verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird, | 3. Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig: a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/-6 Dioptrien (dpt): aa) Einstärkengläser: aaa) für das sphärische Glas 31 Euro, bbb) für das zylindrische Glas 41 Euro, bb) Mehrstärkengläser: aaa) für das sphärische Glas 72 Euro, bbb) für das zylindrische Glas 92,50 Euro, b) bei Gläserstärken über +/-6 dpt zuzüglich je Glas 21 Euro, c) bei Dreistufen- oder Multifokalgläsern zuzüglich je Glas 21 Euro, d) bei Gläsern mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas 21 Euro. 4. Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 3 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig: a) Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas 21 Euro, aa) bei Gläserstärken ab +/-6 dpt, bb) bei Anisometropien ab 2 dpt, cc) unabhängig von der Gläserstärke aaa) bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr, bbb) bei Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist, ccc) bei Brillen, die im Rahmen der Schulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind, b) bei getönten Gläsern (Lichtschutzgläser) oder phototropen Gläsern zuzüglich je Glas 11 Euro, aa) bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen), bb) bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen, cc) bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom), dd) bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis), ee) bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses, ff) bei Ciliarneuralgie, gg) bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven, hh) bei totaler Farbenblindheit, ii) bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit, jj) bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren), kk) bei Gläsern ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille. 5. Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig bei: a) Kurzsichtigkeit (Myopie) ab 8 dpt, b) Weitsichtigkeit (Hyperopie) ab 8 dpt, c) irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird, |
d) Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt, | |
e) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/-30° bzw. 135° +/-30°) ab 2 dpt, | e) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/-30° oder 135° +/-30°) ab 2 dpt, |
f) Keratokonus, g) Aphakie, | |
h) Aniseikonie (bei gleicher oder wenig differenter Refraktion beider Augen muss eine Aniseikoniemessung nach einer anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode erfolgen und dokumentiert werden), | h) Aniseikonie; bei gleicher oder wenig differenter Refraktion beider Augen muss eine Aniseikoniemessung nach einer anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode erfolgt und dokumentiert sein, |
i) Anisometropie ab 2 dpt. | |
Da Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen der Indikationen neben den Kontaktlinsen Aufwendungen für eine Brille im Rahmen der Nummern 4.1.1 und 4.1.2 zusätzlich beihilfefähig. Liegt keine der Indikationen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser beihilfefähig. 4.1.4 Vergrößernde Sehhilfen Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete optische und elektronisch vergrößernde Sehhilfen. Voraussetzung ist, dass die Verordnung von einer Fachärztin oder von einem Facharzt für Augenheilkunde vorgenommen wurde, die oder der in der Lage ist, selbst die Notwendigkeit und Art der benötigten Sehhilfen zu bestimmen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechend ausgestatteten Augenoptikerinnen oder Augenoptikern. 4.1.4.1 Aufwendungen für optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5fachen Vergrößerungsbedarf sind beihilfefähig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder als Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser), in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupenbrillensystem (z. B. nach Galilei, Kepler), gegebenenfalls einschließlich der Systemträger. 4.1.4.2 Aufwendungen für elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe sind als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem mindestens sechsfachen Vergrößerungsbedarf beihilfefähig. 4.1.4.3 Aufwendungen für optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne sind als Handfernrohre/Monokulare (fokussierbar) beihilfefähig. 4.1.4.4 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für: a) Fernrohrlupenbrillensysteme (z. B. nach Galilei, Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne, b) separate Lichtquellen (z. B. zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung des Lesegutes), | 6. Bei Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr Aufwendungen nur beihilfefähig a) für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro, b) für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro. Wenn Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen der genannten Indikationen neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine Brille im Rahmen der Nummern 3 und 4 beihilfefähig. Liegt keine der Indikationen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser beihilfefähig. 7. Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig: a) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe (Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung [Lupengläser], in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupenbrillensystem [zum Beispiel nach Galilei, Kepler], gegebenenfalls einschließlich der Systemträger) bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf, b) elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe (mobile oder nicht mobile Systeme) bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf, c) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne (fokussierbare Handfernrohre oder Monokulare). Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung von einer Fachärztin oder von einem Facharzt für Augenheilkunde ausgestellt wurde und dass diese oder dieser die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit entsprechend ausgestatteten Augenoptikerinnen oder Augenoptikern bestimmt hat. 8. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für: a) Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne, b) separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre), |
c) Fresnellinsen aller Art. | |
4.2 Aufwendungen für therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind in folgenden Fällen bei bestehender medizinischer Notwendigkeit beihilfefähig: 4.2.1 Brillenglas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei a) den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse), b) Albinismus. Besteht beim Lichtschutzglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig. 4.2.2 Brillenglas mit UV-Kantenfilter (400 nm Wellenlänge) bei a) Aphakie, b) Photochemotherapie (zur Absorption des langwelligen UV-Lichts), c) als UV-Schutz nach Staroperation, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde, d) Iriskolobom, e) Albinismus. Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind bei Albinismus einer Transmissionsminderung (gegebenenfalls zusätzlich) die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig. 4.2.3 Brillenglas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 nm bei Blauzapfenmonochromasie. Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs und gegebenenfalls einer Transmissionsminderung sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig. 4.2.4 Brillenglas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 nm) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei a) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie), b) dystrophischen Netzhauterkrankungen, z. B. Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie), c) Albinismus. Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig. 4.2.5 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Kantenfilter bei a) altersbedingter Makuladegeneration, b) diabetischer Retinopathie, c) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung), d) Fundus myopicus. 4.2.6 Horizontale Prismen in Gläsern mit mehr als 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung von mehr als 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) bei krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, sowie bei Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern. Bei vertikalen Prismen in Gläsern und bei Folien mit prismatischer Wirkung gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 mit der Ausnahme, dass der Grenzwert jeweils mindestens 1 Prismendioptrie beträgt. Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, z. B. prä- oder postoperativ sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Die Verordnung setzt eine umfassende augenärztliche orthoptisch-pleoptische Diagnostik voraus. Isolierte Ergebnisse einer subjektiven Heterophorie-Testmethode begründen keine Verordnungsfähigkeit von Folien und Gläsern mit prismatischer Wirkung. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig. Besteht bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. 4.2.7 Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung. 4.2.8 Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. 4.2.9 Okklusionspflaster und Okklusionsfolien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln. Nicht beihilfefähig als Amblyopietherapeutikum sind Okklusionslinsen und -schalen. 4.2.10 Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (z. B. infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden. 4.2.11 Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus). 4.2.12 Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach a) Hornhauterosionen, Hornhautepitheldefekten, b) Abrasio nach Operation, c) Verätzung oder Verbrennung, d) Hornhautverletzung (perforierend oder lamellierend), e) Keratoplastik, f) Hornhautentzündungen und -ulzerationen, z. B. Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophthalmo, Keratitis filiformis. 4.2.13 Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr. 4.2.14 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Verbandlinsen oder Verbandschalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen. 4.2.15 Kontaktlinsen a) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 mm zentral oder im Apex oder b) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik. 4.2.16 Kunststoffgläser als Schutzgläser bei Patientinnen und Patienten, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind - sofern sie erheblich sturzgefährdet sind - oder funktionell Einäugige (funktionell Einäugige: bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2). Besteht zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig. 4.3 Muss ein Schulkind während des Schulsports eine Sportbrille tragen, sind die Aufwendungen für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 und für eine Brillenfassung bis zu 52 Euro beihilfefähig. 4.4 Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil | Unterabschnitt 2 Therapeutische Sehhilfen 1. Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn eine entsprechende Verordnung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde vorliegt: a) Brillenglas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei aa) Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse), bb) Albinismus. Ist beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig. b) Brillenglas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei aa) Aphakie, bb) Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts, cc) UV-Schutz nach Staroperation, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde, dd) Iriskolobom, ee) Albinismus. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls, bei Albinismus, auch eine Transmissionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig. c) Brillenglas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig. d) Brillenglas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei aa) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie), bb) dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie), cc) Albinismus. Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig. e) Horizontale Prismen in Gläsern mit mehr als 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung von mehr als 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien von mehr als 1 Prismendioptrie, bei: aa) krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, und bb) Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnissen einer subjektiven Heterophorie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt. Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig. Ist bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. f) Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung. g) Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren. h) Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln. i) Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden. j) Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus). k) Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach aa) Hornhauterosionen oder -epitheldefekten, bb) Abrasio nach Operation, cc) Verätzung oder Verbrennung, dd) Hornhautverletzung (perforierend oder lamellierend), ee) Keratoplastik, ff) Hornhautentzündungen und -ulzerationen, zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophthalmo, Keratitis filiformis. l) Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr. m) Kontaktlinsen aa) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex oder bb) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik. n) Kunststoffgläser als Schutzgläser bei Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind - sofern sie erheblich sturzgefährdet sind - oder funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2). Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig. 2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für: a) Kantenfilter bei aa) altersbedingter Makuladegeneration, bb) diabetischer Retinopathie, cc) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung), dd) Fundus myopicus. b) Verbandlinsen oder Verbandschalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen. c) Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum. Unterabschnitt 3 Allgemeine Bestimmungen für Sehhilfen 1. Aufwendungen für eine Sportbrille sind beihilfefähig, wenn im Rahmen der Schulpflicht eine Sportbrille während des Schulsports getragen werden muss. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach den Nummern 3 und 4 des Unterabschnitts 1; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig. 2. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil |
a) sich die Refraktion geändert hat, b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder c) sich die Kopfform geändert hat. | |
4.5 Die Irisschale mit geschwärzter Pupille ist keine therapeutische und keine sehschärfenverbessernde Sehhilfe. Sie stellt ein Körperersatzstück dar und ist beihilfefähig bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut des blinden Auges. 4.6 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für | 3. Aufwendungen für eine Irisschale mit geschwärzter Pupille sind nach diesem Abschnitt nicht beihilfefähig. 4. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für: |
a) Sehhilfen, die nur für eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden, b) Bildschirmbrillen, c) Brillenversicherungen, d) Zweitbrillen, e) Reservebrillen, | |
f) Brillengläser für Sportbrillen, ausgenommen Schulsportbrillen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, g) Brillenetuis und h) Brillenfassungen, außer im Fall der Nummer 4.3. | f) Brillengläser für Sportbrillen, außer im Fall der Nummer 1, g) Brillenetuis, h) Brillenfassungen, außer im Fall der Nummer 1. |
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