Tools:
Update via:
Änderung § 21 BBhV vom 20.09.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 BBhV, alle Änderungen durch Artikel 1 4. BBhVÄndV am 20. September 2012 und Änderungshistorie der BBhVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 21 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.09.2012 geltenden Fassung | § 21 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 20.09.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.12.2012 BGBl. I S. 2657 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 21 Verhaltenstherapie | |
(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapien nach den Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig: 1. bei Erwachsenen | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung Regelfall | 45 Sitzungen | 45 Sitzungen wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der ge- nannten Sitzungen erreicht | 15 weitere Sitzungen | 15 weitere Sitzungen nur in besonderen Ausnahmefällen | 20 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen 2. bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls notwendiger begleitender Behandlung von Bezugspersonen | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung Regelfall | 45 Sitzungen | 45 Sitzungen wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der ge- nannten Sitzungen erreicht | 15 weitere Sitzungen | 15 weitere Sitzungen nur in besonderen Ausnahmefällen | 20 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen | |
(Text alte Fassung) (2) Von dem Anerkennungsverfahren nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Anlage 3 Abschnitt 4 vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonderen Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hierüber unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen. | (Text neue Fassung) (2) Von dem Anerkennungsverfahren nach § 18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Anlage 3 Abschnitt 4 vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonderen Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hierüber unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8634/al35805-0.htm