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Änderung § 32 BBhV vom 06.06.2015
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§ 32 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung | § 32 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 06.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Unterkunftskosten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Aufwendungen für Unterkunft anlässlich notwendiger auswärtiger ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen sind bis bis zur Höhe von 150 Prozent nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig. 2 Ist eine Begleitperson medizinisch erforderlich, sind Aufwendungen für deren Unterkunft in gleicher Höhe beihilfefähig. | (Text neue Fassung) (1) 1 Aufwendungen für die Unterkunft anlässlich notwendiger auswärtiger ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher oder psychotherapeutischer Leistungen sind bis 150 Prozent des Betrags nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig. 2 Ist eine Begleitperson medizinisch erforderlich, sind Aufwendungen für deren Unterkunft in gleicher Höhe beihilfefähig. |
(2) 1 Werden ärztlich verordnete Heilmittel in einer Einrichtung verabreicht, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder Behinderten dient, sind auch Pauschalen beihilfefähig. 2 Dies gilt auch, wenn die Pauschalen einen Verpflegungsanteil enthalten. (3) 1 Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 sind bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, auch dann beihilfefähig, wenn sie außerhalb des Gastlandes erbracht werden. 2 Aufwendungen für eine Unterkunft im Ausland sind bis zur Höhe von 150 Prozent des Auslandsübernachtungsgelds (§ 3 Absatz 1 der Auslandsreisekostenverordnung) beihilfefähig. |
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