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Änderung § 44 BBhV vom 06.06.2015
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§ 44 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung | § 44 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 06.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842 |
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(Text alte Fassung) § 44 Tod der beihilfeberechtigten Person | (Text neue Fassung)§ 44 Überführungskosten |
Ist eine beihilfeberechtigte Person während einer Dienstreise, einer Abordnung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes ihrer Hauptwohnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes verstorben, sind die Kosten der Überführung beihilfefähig. Für beihilfeberechtigte Personen nach § 3 sind die Kosten der Überführung in das Inland bis zum Beisetzungsort beihilfefähig. Der Bemessungssatz für die Überführungskosten beträgt 100 Prozent. | (1) Ist eine beihilfeberechtigte Person während einer Dienstreise, Abordnung, Zuweisung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes ihrer Hauptwohnung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes verstorben, so sind die Kosten der Überführung beihilfefähig. (2) 1 Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind die Kosten der Überführung in das Inland bis zum Beisetzungsort beihilfefähig. 2 Liegt der Beisetzungsort nicht im Inland, so sind Aufwendungen bis zur Höhe der Überführungskosten, die für eine Überführung in das Inland entstanden wären, beihilfefähig. |
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