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Änderung § 31 BBhV vom 01.01.2017

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§ 31 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 31 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Fahrtkosten


(1) Aufwendungen für Rettungsfahrten und -flüge sind beihilfefähig, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist.

(2) 1 Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten

1. im Zusammenhang mit stationären Krankenbehandlungen,

2. anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn

a) dies aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder

b) die Festsetzungsstelle zugestimmt hat,

3. anlässlich einer ambulanten Krankenbehandlung in Ausnahmefällen nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle,

4. anlässlich einer vor- oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine - andernfalls medizinisch gebotene - stationäre Krankenbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann,

5. anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung,

6. zum Krankentransport, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die Nutzung der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens erforderlich ist, und

7. der Eltern anlässlich des Besuchs ihres stationär untergebrachten Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Ausnahmefällen.

2 Die Zustimmung der Festsetzungsstelle nach Satz 1 Nummer 3 gilt als erteilt bei

1. beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen

a) mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen

aa) 'aG',

bb) 'BI',

cc) 'H', oder

(Text alte Fassung)

b) der Pflegestufe II oder III oder

(Text neue Fassung)

b) der Pflegegrade 3 bis 5 oder

2. notwendigen Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie.

(3) 1 Nicht beihilfefähig sind

1. Kosten der Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder anderer privater Reisen sowie

2. Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Europäischen Union.

2 Kosten nach Satz 1 Nummer 2 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende medizinische Gründe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes vorliegen. 3 Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. 4 Die Erteilung der Zustimmung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern.

(4) 1 Für die Erstattung von Fahrtkosten gilt das Bundesreisekostengesetz entsprechend mit der Maßgabe, dass Wegstreckenentschädigung nur nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes gewährt wird. 2 Bei Fahrten nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 6 sind die nach jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechneten Beträge beihilfefähig.

(5) 1 Ist für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in Krankheits- oder Geburtsfällen eine notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, sind die Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort einschließlich der Kosten für die Rückfahrt beihilfefähig, wenn

1. eine sofortige Behandlung geboten war oder

2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt hat; in Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.

2 Die Hin- und Rückfahrt gelten als eine Fahrt.