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Änderung § 13 TierSchTrV vom 01.01.2022
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§ 13 TierSchTrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 13 TierSchTrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere | |
(Text alte Fassung) (1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften*) | (Text neue Fassung) (1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften |
1. hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten sicherzustellen, dass wechselwarme Wirbeltiere mit Ausnahme von Fischarten gemäßigter Klimazonen und wirbellose Tiere nur in Behältnissen befördert werden, die zur Vermeidung starker Temperaturschwankungen isoliert sind, 2. dürfen Fische bei innerstaatlichen Transporten nur in Behältnissen befördert werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 dürfen Aale auch in ausreichend feuchter Verpackung befördert werden. Unverträgliche Fische sowie Fische erheblich unterschiedlicher Größe müssen voneinander getrennt werden. Der Absender hat sicherzustellen, dass den besonderen Wasserqualitäts- und Temperaturansprüchen der einzelnen Arten Rechnung getragen wird. Insbesondere muss eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere sichergestellt sein. (2) Krustentiere dürfen innerstaatlich nur im Wasser oder vorübergehend auf feuchter Unterlage transportiert werden. | |
--- *) Anm. d. Red.: Nicht durchführbare Änderung durch Artikel 7 Nr. 1 V. v. 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
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