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§ 13 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
Geltung ab 19.02.2009; FNA: 7833-3-18 Tierschutz
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Geltung ab 19.02.2009; FNA: 7833-3-18 Tierschutz
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§ 13 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere
(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften
- 1.
- hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten sicherzustellen, dass wechselwarme Wirbeltiere mit Ausnahme von Fischarten gemäßigter Klimazonen und wirbellose Tiere nur in Behältnissen befördert werden, die zur Vermeidung starker Temperaturschwankungen isoliert sind,
- 2.
- dürfen Fische bei innerstaatlichen Transporten nur in Behältnissen befördert werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet.
(2) Krustentiere dürfen innerstaatlich nur im Wasser oder vorübergehend auf feuchter Unterlage transportiert werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung V. v. 25. November 2021 BGBl. I S. 4970 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 13 TierSchTrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung vom 25.11.2021 BGBl. I S. 4970 |
aktuell vorher | 18.12.2013 | Artikel 7 Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2013 BGBl. I S. 4145 |
aktuell | vor 18.12.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 TierSchTrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TierSchTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchTrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 TierSchTrV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2022)
... Nr. 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Temperatur herrscht oder 12. entgegen § 13 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier in einem dort genannten Behältnis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Artikel 7 VersTierMeldVEV Änderung der Tierschutztransportverordnung
... 1, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11, § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „gemeinschaftsrechtliche Vorschriften" die ...
Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung
V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
Artikel 2 TierSchHuVuaÄndV Änderung der Tierschutztransportverordnung
... 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, den §§ 11,12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie in § 13 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „unionsrechtliche" durch das Wort „unionsrechtlichen" ...
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