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§ 13 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
Geltung ab 19.02.2009; FNA: 7833-3-18 Tierschutz
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§ 13 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere



(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften

1.
hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten sicherzustellen, dass wechselwarme Wirbeltiere mit Ausnahme von Fischarten gemäßigter Klimazonen und wirbellose Tiere nur in Behältnissen befördert werden, die zur Vermeidung starker Temperaturschwankungen isoliert sind,

2.
dürfen Fische bei innerstaatlichen Transporten nur in Behältnissen befördert werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 dürfen Aale auch in ausreichend feuchter Verpackung befördert werden. Unverträgliche Fische sowie Fische erheblich unterschiedlicher Größe müssen voneinander getrennt werden. Der Absender hat sicherzustellen, dass den besonderen Wasserqualitäts- und Temperaturansprüchen der einzelnen Arten Rechnung getragen wird. Insbesondere muss eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere sichergestellt sein.

(2) Krustentiere dürfen innerstaatlich nur im Wasser oder vorübergehend auf feuchter Unterlage transportiert werden.





 

Frühere Fassungen von § 13 TierSchTrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung
vom 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
aktuell vorher 18.12.2013Artikel 7 Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
vom 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
aktuellvor 18.12.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 TierSchTrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TierSchTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchTrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 TierSchTrV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2022)
... Nr. 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Temperatur herrscht oder 12. entgegen § 13 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier in einem dort genannten Behältnis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Artikel 7 VersTierMeldVEV Änderung der Tierschutztransportverordnung
... 1, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11, § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „gemeinschaftsrechtliche Vorschriften" die ...

Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung
V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
Artikel 2 TierSchHuVuaÄndV Änderung der Tierschutztransportverordnung
... 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, den §§ 11,12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie in § 13 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „unionsrechtliche" durch das Wort „unionsrechtlichen" ...