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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2024 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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I. - Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie über die Vertretung in bürgerlichen oder sonstigen rechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes (BKZustÜbAO k.a.Abk.)
A. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 387 (Nr. 9); aufgehoben durch § 6 A. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 117
Geltung ab 19.02.2009; FNA: 2030-14-163 Beamte
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Geltung ab 19.02.2009; FNA: 2030-14-163 Beamte
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I. Erlass von Widerspruchsbescheiden
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich widerruflich die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, auf den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, soweit dieser den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.
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