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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2024 aufgehoben
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II. - Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie über die Vertretung in bürgerlichen oder sonstigen rechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes (BKZustÜbAO k.a.Abk.)
A. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 387 (Nr. 9); aufgehoben durch § 6 A. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 117
Geltung ab 19.02.2009; FNA: 2030-14-163 Beamte
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Geltung ab 19.02.2009; FNA: 2030-14-163 Beamte
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II. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Nach § 127 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, soweit er nach Abschnitt I dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
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